Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte wurde am 11.09. 1972 in Reutlingen geboren. Nach dem Erwerb des Abiturs und teilweiser Ableistung seines Zivildienstes arbeitete er zirka ein Dreivierteljahr als Möbelpacker.

Zuletzt verdiente er zirka 800,00 DM bis 900,00 DM monatlich. Derzeit ist der Angeklagte arbeitslos. Er lebt zusammen mit Freunden in einer Hamburger „Bauwagen-Kolonie“. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Ab dem 01.08.1995 beabsichtigt der Angeklagte, eine Zimmermannslehre zu beginnen.

Der Angeklagte ist bislang unbestraft.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.08.1994.

II. Aufgrund der geständigen Einlassungen des Angeklagten sowie verlesener Urkunden hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung den folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 07.04.1992 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.05. 1992 jeweils des Bundesamtes für den Zivildienst wurde der Angeklagte zur Ableistung seines Zivildienstes im Zeitraum vom 04.01.1993 bis zum 31.03. 1994 einberufen. Als Dienststelle wurde ihm zuletzt das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Hamburg-Eimsbüttel e.V., Monetastraße 3 in Hamburg zugewiesen. Der Angeklagte kam seiner Zivildienstpflicht zunächst pünktlich und ordnungsgemäß nach. Ab dem 11.10.1993 blieb der Angeklagte dauernd dem Zivildienst fern. Hierzu teilte er dem Bundesamt für Zivildienst mit undatiertem Schreiben, beim Deutschen Roten Kreuz am 28.10.1993 eingegangen, mit, daß er definitiv den Zivildienst nicht wieder antreten werde. Aufforderungen seitens des Bundesamtes für den Zivildienst vom 02.11.1993 sowie 24.01.1994 , unverzüglich den Zivildienst wieder aufzunehmen, kam der Angeklagte nicht nach. Zwischenzeitlich wurde der Angeklagte mit Wirkung zum ursprünglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt (31.03.1994) aus dem Zivildienst entlassen. Ihm wurde eine Dienstzeitbescheinigung ausgehändigt, wonach er vom 04.01.1993 bis zum 31.03.1994 Zivildienst geleistet habe.

III. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, ihm sei erst während der vorübergehenden Ausübung des Zivildienstes klargeworden, daß er dessen Ableistung mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne. Denn der Zivildienst sei integraler Bestandteil des Kriegsdienstes und mache diesen überhaupt erst möglich. Seiner Funktion nach stelle der Zivildienst daher ebenfalls Kriegsdienst dar. Der Einsatz von Zivildienstleistenden im sozialen und caritativen Bereich stelle im übrigen auch eine Ausbeutung der Betroffenen als billige Arbeitskräfte dar. Soziale und caritative Dienste seien seiner Ansicht nach nicht aufgrund staatlichen Zwanges, sondern ausschließlich auf freiwilliger Basis zu erbringen. Er selbst sei aufgrund seiner gegenwärtigen Lebenssituation jedoch derzeit nicht in der Lage, solche freiwilligen gemeinnützigen Leistungen zu erbringen. Im Rahmen seiner Gewissensentscheidung sei ihm zwar klar gewesen, daß er ein Strafverfahren sowie möglicherweise eine Verurteilung zu erwarten habe. Auch sei er emotional stark hin- und hergerissen gewesen und habe sich mit Freunden besprochen. Letztlich habe er sich allerdings entschlossen, seinem Gewissensdruck nachzugeben und die Ableistung des weiteren Zivildienstes zu verweigern. Er wolle stattdessen mit seinen Freunden in Frieden und ohne Zwänge in der Bauwagen-Kolonie leben. Mit der Ableistung eines Dienstes im Rahmen eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG sei er ebenfalls nicht einverstanden, weil auch ein solches Arbeitsverhältnis in den Zivil- und damit letztlich in den Kriegsdienst integriert sei und nur einen Ersatz für den zivilen Ersatzdienst darstelle. Zudem sei dieser Dienst um ein Jahr länger als der Zivildienst. Schließlich sei er nicht bereit, im Rahmen des § 15a ZDG erneut seine Gewissenslage zu offenbaren.

Entscheidungsgründe

IV. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.

Dieser rechtlichen Beurteilung steht das Grundrecht des Angeklagten auf Gewissensfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 GG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob ein echter Gewissenskonflikt bei dem Angeklagten tatsächlich vorlag oder nicht, war der Angeklagte gemäß Artikel 4 Abs. 1 GG zur Verweigerung des Zivildienstes nicht berechtigt. Denn die Reichweite der freien Gewissensentscheidung gemäß Artikel 4 Abs. 1 GG wird durch Artikel 4 Abs. 3, 12a Abs. 2 GG in der Weise konkretisiert und eingeschränkt, daß lediglich der Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen verweigert werden darf, statt dessen aber ein ziviler Ersatzdienst abgeleistet werden muß. Die Berufung des Angeklagten auf seine Gewissensfreiheit steht damit einer Bestrafung wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG nicht entgegen (vergleiche Bundesverfassungsgericht NJW 1968, 979/981).

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungs- und / oder Schuldausschließungsgründe sind in der Hauptverhandlung nicht zutage getreten. Insbesondere konnte bei dem Angeklagten keine innere Situation festgestellt werden, die es ihm ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer „übermächtigen Motivation“ oder eines „unüberwindlichen psychischen Zwanges“ innerlich schlechthin unmöglich gemacht hätte, sich gesetzesgemäß zu verhalten (vergleiche BVerfG, NJW 1968, 979/981).

V. Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG zugrundezulegen, welcher Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren androht.

Eine verfassungskonforme Abwägung der Strafzumessungskriterien hat sich vorliegend daran zu orientieren, welche objektive Bedeutung das Verhalten des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt sowie die Einrichtung des Zivildienstes hatte sowie von welchen Motiven und inneren Konflikten das Handeln des Angeklagten begleitet war.

War der Angeklagte zwar aus Gewissensgründen nicht berechtigt, (auch) den zivilen Ersatzdienst zu verweigern, so ist das Grundrecht der Gewissensfreiheit gleichwohl eine wertentscheidende Grundsatznorm von höchstem Verfassungsrang, die auch im Rahmen der Strafzumessung gegenüber „Gewissenstätern“ unter dem Aspekt des „Wohlwollensgebotes“ grundsätzlich zu beachten ist. Abzuwägen sind somit die Bedeutung des Gesetzesverstoßes für die staatliche Rechtsordnung insgesamt und die Autorität des verletzten Gesetzes in concreto einerseits sowie die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene psychische Zwangslage des Betroffenen andererseits (vergleiche BVerfG, NJW 1968, 979/981).

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgrundsätze kam das Amtsgericht aufgrund der eigenen Einlassungen des Angeklagten sowie des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zu dem Ergebnis, daß der Entscheidung des Angeklagten, den zivilen Ersatzdienst zu verweigern, allenfalls marginal ein echter Gewissenskonflikt zugrundelag.

Der Angeklagte ist zwar anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Dieses bindet das Amtsgericht hinsichtlich der in jenem Anerkennungsverfahren getroffenen Feststellungen zur Gewissenslege des Angeklagten indes nicht (vergleiche BVerfG, NJW 1984, 1675/1676). Vielmehr darf und muß sich der Strafrichter hinsichtlich eines etwaigen Gewissenskonfliktes des Ersatzdienstverweigerers eine eigene Überzeugung bilden. Der Angeklagte hat indes zu seinen etwaigen religiösen oder moralisch-ethischen Beweggründen keinerlei Ausführungen gemacht. Im Gegenteil hat der Angeklagte die Ablehnung eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG auch damit begründet, in einem solchen Fall müsse er ein weiteres Mal sein Gewissen offenbaren, wobei letztlich offenkundig wurde, daß es dem Angeklagten um eine nachvollziehbare Darlegung eines religiösen oder moralisch-ethischen Gewissenskonfliktes in diesem Strafverfahren überhaupt nicht ging. Demgemäß hat der Angeklagte seinen Gewissenskonflikt auch lediglich unter Hinweis auf die integrative Stellung und Funktion des Zivildienstes innerhalb des gesamten Militärkonzeptes und damit mit allgemeinpolitischen Überlegungen zu begründen versucht. Eine ernstliche und an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Gewissensentscheidung des Angeklagten, die den Angeklagten in einen schweren inneren Konflikt stürzen und es ihm wegen seiner Gewissensnot schlechthin unmöglich machen würde, eine caritative und soziale Tätigkeit aufgrund der verbindlichen Anordnung im Rahmen des Zivildienstes leisten zu können (vergleiche BVerfG, NJW 1984, 1675/1676), konnte das Amtsgericht angesichts dieser Einlassungen des Angeklagten zu seinen Beweggründen allenfalls sehr bedingt und auch nur ansatzweise feststellen. Das Erkennen und die Bereitschaft des Angeklagten zur Inkaufnahme einer möglichen Bestrafung seiner Verweigerungsentscheidung ändert an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr offenbart die Darstellung des Angeklagten eine in allererster Linie politisch motivierte Entscheidung, die von religiösen und / oder moralisch-ethischen Gesichtspunkten allenfalls am Rande mitbeeinflußt wurde.

Der von dem Angeklagten bekundete Wunsch, mit seinen gleichgesinnten Freunden auch zukünftig ein von staatlichen Zwängen freies – wenn auch friedvolles – Leben jenseits aller gesellschaftlichen Konventionen in einer Bauwagen-Kolonie (nach den Bekundungen des Angeklagten teilweise ohne Wasser, Strom und Heizung) führen zu wollen, zeigt zwar, daß der Angeklagte sich bezüglich der Ableistung des – staatlich verordneten – zivilen Ersatzdienstes in einer – aus seiner lebensphilosophischen Sicht betrachtet – gewissen inneren Konfliktsituation befunden haben mag. Angesichts aller übrigen Umstände wiegt nach Auffassung des Amtsgerichts dieser Gewissenskonflikt allerdings bei einer Abwägung mit der Bedeutung der Zivildienstverweigerung für die gesamte Rechtsordnung und die Autorität des Zivildienstgesetzes unter dem Aspekt des „Wohlwollensgebotes“ nicht besonders schwer. Der bei günstigster Beurteilung lediglich ansatzweise vorliegende Gewissenskonflikt des Angeklagten konnte sich daher nur geringfügig strafmildernd auswirken.

Strafmildernd wirkte sich des weiteren die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten aus.

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, daß der Angeklagte zwischenzeitlich aus dem Zivildienst offiziell entlassen wurde, die Zeit seines unerlaubten Fernbleibens bislang nicht nachgedient hat und es mehr als fraglich erscheint, ob er diese Zeit jemals wird nachdienen müssen. Die Zivildienstbehörde ist diesbezüglich jedenfalls an den Angeklagten nach seinen eigenen Bekundungen bislang nicht herangetreten. Der Angeklagte hat somit mit den Mitteln eines Rechtsverstoßes sein Ziel, den (Rest seines) Zivildienstes nicht ableisten zu müssen, erreicht.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände konnte es nach Auffassung des Amtsgerichts mit einer Geldstrafe gemäß §§ 47 Abs. 2 StGB, 56 ZDG nicht mehr sein Bewenden haben. Vielmehr war primär zur nachhaltigen Einwirkung auf den Angeklagten, nachrangig aber auch aus Gründen der Generalprävention die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe geboten, welche mit sechs Monaten tat- und schuldangemessen war.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Angeklagte war bislang unbestraft. Auch ist die Tat vor dem Hintergrund zumindest eines gewissen – wenn auch kaum rechtserheblichen – Gewissenskonfliktes des Angeklagten zu sehen. Desweiteren ist eine Tatwiederholung (eine Doppelbestrafung wegen erneuter Dienstflucht wäre nicht von vornherein ausgeschlossen, vergleiche BVerfG, NJW 1984, 1675) mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgte Entlassung des Angeklagten aus dem Zivildienst nicht wahrscheinlich. Schließlich beabsichtigt der Angeklagte, ab dem 01. 08.1995 eine Zimmermannslehre zu beginnen. Insgesamt kann dem Angeklagten daher eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden.

Auch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebietet eine Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht. Vielmehr erschien es dem Amtsgericht als ausreichend, aber auch erforderlich, einem etwaigen schwindenden Vertrauen der Bevölkerung in die Funktion der Rechtspflege sowie dem möglichen Entstehen des Eindrucks einer allzu großen Nachgiebigkeit des Rechts durch die Bewährungsauflage an den Angeklagten entgegenzuwirken, dreißig Tage gemeinnützige Arbeit zu leisten.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Hamburg, Richter am Amtsgericht Beuermann als Strafrichter.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.