Leitsatz
Zur Strafzumessung im Falle der Dienstflucht eines Zeugen Jehovas, der aus Gewissensgründen den Kriegs- und den Zivildienst verweigert.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das AG Langenfeld verwarnte den Angeklagten wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG unter Strafvorbehalt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht ihn zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung. Auf die mit der Sachrüge auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht den Strafausspruch aufgehoben.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte gehört seit 1989 der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Seit dem 16.12.1991 ist er anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Am 10.06.1992 zeigte er dem zuständigen Kreiswehrersatzamt seine Zivildienstverweigerung als Zeuge Jehovas an und bat darum, ihn von der Pflicht zur Leistung des Zivildienstes zu befreien und ihm Zeit einzuräumen, eine Entscheidung bzgl. eines freien Arbeitsverhältnisses im sozialen Bereich (§ 15a Abs. 1 ZDG) zu treffen. Nachdem er am 11.01.1993 dem Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt hatte, daß er von dem Angebot, ein freies Arbeitsverhältnis im sozialen Bereich anstelle der Ableistung des Zivildienstes aufzunehmen, keinen Gebrauch machen wolle, wurde er mit Bescheid vom 26.01.1993 zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.06.1993 bis zum 31.08.1994 in einem heilpädagogischen Heim einberufen. Dieser Einberufung ist er nicht nachgekommen, da er aus Glaubensgründen den Zivildienst auf Dauer verweigert.
2. Zum Rechtsfolgenausspruch hat die Strafkammer ausgeführt:
“Es ist von dem gesetzlichen Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§§ 47 Abs. 2 StGB, 56 ZDG) vorsieht.
Gemäß § 46 StGB hat die Strafkammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Einzelheiten geprüft und abgewägt.
Strafmildernd ist dabei insbesondere berücksichtigt worden, daß der Angeklagte bisher unbestraft ist, daß er in geordneten Verhältnissen lebt und daß er geständig ist.
Strafschärfend ist allein das Nachfolgende gewertet worden:
Zunächst ist strafschärfend die Art der Ausführung der Tat, und zwar diese in zweifacher Hinsicht. Einmal handelt es sich deshalb um eine raffiniert “von langer Hand” vorbereitete Tatausführung, weil der Angeklagte, der als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bereits seit 1989 innerlich gegen den Wehrdienst eingestellt ist, zur Begehung der Tat der Zivildienstflucht stets auf “Zeitgewinn” gearbeitet hat; zunächst hat der Angeklagte den Musterungstermin versäumt und sich wahrheitswidrig auf Terminirrtum berufen; danach hat der Angeklagte sich wegen Schulbesuchs vom Wehrdienst zurückstellen lassen, und zwar ohne Angabe der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas; ferner hat der Angeklagte, nachdem die Behörde sein Bekenntnis wußte, die Behörde am 10.06.1992 gebeten, ihm Zeit einzuräumen, eine Entscheidung bzgl. eines freien Arbeitsverhältnisses zu treffen, und zwar wollte der Angeklagte gemäß § 15a ZDG auf diese Weise vorerst nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wobei der Angeklagte erst am 11.01.1993, also viele Monate später, der Behörde dann lapidar mitteilte, daß er von dieser Möglichkeit des § 15a ZDG keinen Gebrauch machen möchte; § 15a ZDG besagt, daß anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissengründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, vorläufig nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie erklären, daß sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege oder Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind.
Zum anderen dauerte die Durchführung der Straftat der Zivildienstflucht des Angeklagten vom 01.06. 1993 bis zum 31.05.1994 – die Zeiten des Arbeitsverhältnisses bei den Firmen G., A. und F. –, also erstreckte sich die Ausführung über einen langen Zeitraum.
Schließlich ist strafschärfend die Notwendigkeit der Abschreckung von Dritten – sogenannte Generalprävention –; die Anzahl der Abwesenheitsdelikte von Zivildienstpflichtigen ist in den letzten vier Jahren in der Bundesrepublik Deutschland groß, und die Durchführung der Zivildienstaufgaben ist deshalb in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten stark beeinträchtigt. Diese erwähnten strafschärfenden Gesichtspunkte haben erhebliches Gewicht. Insgesamt ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich. Eine geringere Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe reichen als Strafübel nicht aus, weil sie den Angeklagten nicht nachhaltig beeindrucken.”
Entscheidungsgründe
II.
Diese Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Strafkammer hat bei der Zumessung der erkannten Strafe den wesentlichen Gesichtspunkt, daß der Angeklagte als Zeuge Jehovas aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigert hat, unberücksichtigt gelassen.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) entfaltet als eine zugleich wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges seine Wertmaßstäbe setzende Kraft insbesondere auch bei der Strafzumessung. Es wirkt sich hier als “allgemeines Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern aus, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (vgl. BVerfGE 23, 127, 134 = NJW 1968, 979; BayObLGSt 1980, 15, 16 und BayObLG NJW 1992, 191; OLG Stuttgart NJW 1992, 3251; OLG Köln MDR 1970, 73; OLG Hamm NJW 1980, 2425).
Dieses “Wohlwollensgebot” hat die Strafkammer nicht beachtet. Indem sie davon ausgegangen ist, daß es sich bei dem Verhalten des Angeklagten “um eine raffiniert von langer Hand vorbereitete Tatausführung handelte , weil der Angeklagte, der bereits seit 1989 innerlich gegen den Wehrdienst eingestellt ist, zur Begehung der Tat der Zivildienstflucht stets auf Zeitgewinn gearbeitet hat” und indem sie der Tat des Angeklagten wegen ihrer Dauer vom 01.06.1993 bis 31.05. 1994 besonderes Gewicht beigemessen hat, hat sie im Ergebnis die Endgültigkeit der Verweigerung des Zivildienstes durch den Angeklagten als strafschärfend gewertet. Das ist rechtsfehlerhaft. Daß die auf Gewissensgründen beruhende Zivildienstverweigerung eine endgültige und auf Dauer angelegt ist, liegt schon in ihrer Natur begründet (vgl. BayObLGSt 1976, 70, 74 und 1980, 15, 17; OLG Stuttgart aaO). Darüberhinaus ist das Bestreben, sich dem Zivildienst dauernd zu entziehen, Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes des § 53 Abs. 1 ZDG und darf schon deshalb bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Im übrigen ist nicht erkennbar, auf welche Tatsachenfeststellung sich die Annahme der Strafkammer gründet, daß es sich “um eine raffiniert von langer Hand vorbereitete Tatausführung gehandelt und der Angeklagte stets auf Zeitgewinn gearbeitet hat”. Es ist zu besorgen, daß es sich insoweit um eine bloße Spekulation der Strafkammer handelt, die jeder Tatsachengrundlage entbehrt.
2. Soweit die Strafkammer schließlich strafschärfend auf “die Notwendigkeit der Abschreckung von Dritten – sogenannte Generalprävention –” abgestellt hat, begegnet auch dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat keine besonderen Umstände festgestellt, die außerhalb der von dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Strafrahmens des § 53 Abs. 1 ZDG bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung lägen (vgl. BGH StV 1983, 14; NStZ 1984, 409; BayObLGSt 1987, 171, 173 und 1988, 62, 66; OLG Stuttgart aaO). Die aus Gründen der Generalprävention vorgenommene Verschärfung der Strafe ist im übrigen mit dem bei Gewissenstätern zu beachtenden allgemeinen Wohlwollensgebot grundsätzlich unvereinbar und verstößt gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens.
Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt der Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung (§ 353 StPO).
Die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
III.
Für die durch die neu entscheidende Strafkammer zu findende Strafe sieht der Senat sich zu folgender Bemerkung veranlaßt:
Der Versucht, einen Gewissenstäter durch eine besonders harte Strafe zur Abkehr von seiner Gewissensüberzeugung zu bewegen, wäre geeignet, ihn als Persönlichkeit mit Selbstachtung “zu brechen” und ihn dadurch in eine innerlich ausweglose Lage zu treiben. Dies wäre bei Gewissenstätern, die – wie hier – aus religiöser Überzeugung den Zivildienst verweigern, regelmäßig nicht mit dem Wohlwollensgebot vereinbar (vgl. BVerfGE aaO).
5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schröter et al.