Leitsatz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. August 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten – Schuldspruch – wird als unbegründet verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Angeklagten am 21. März 1995 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ebenso wie diejenige der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 3. August 1995 verworfen. Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

Entscheidungsgründe

Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet und wird, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Zu einem vorläufigen Erfolg führt die Revision indessen im Rechtsfolgenausspruch. Dabei kann dahinstehen, ob der Entscheidung sachfremde Strafzumessungserwägungen zugrundeliegen, soweit offenbar straferschwerend berücksichtigt worden ist, daß der Angeklagte als Bürger der Bundesrepublik Deutschland an die Verfassung und die aufgrund der Verfassung erlassenen Gesetze gebunden ist (Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB). Das Urteil ist schon deswegen aufzuheben, weil es nicht erkennen läßt, ob bei der Strafzumessung die Voraussetzungen des § 47 StGB genügend beachtet worden sind. Gemäß § 47 Abs. 2 StGB, der im Rahmen des § 53 Abs. 1 ZDG zur Anwendung kommt, darf eine unter 6 Monaten liegende Freiheitsstrafe nur unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB verhängt werden. Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen. Für das Landgericht bestand Veranlassung, sich mit dieser Frage zu befassen, denn auch bei dem Straftatbestand der Dienstflucht, insbesondere soweit er auf einer Gewissensentscheidung beruht, ist die Verhängung einer Geldstrafe keineswegs von vornherein ausgeschlossen (Senat Strafverteidiger 1989, 397; BayObLG NJW 1992, 191). Nach den Urteilsgründen ist zumindest nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Prüfung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gänzlich übersehen hat.

Daher ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen.

1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler, Richter am Oberlandesgericht Burger und Maurer.

Verteidiger: RA Manfred W. Ramm, Beethovenstraße 8, 68 165 Mannheim, Tel. 0621 / 41 30 33, Fax 0621 / 41 63 51.