Leitsatz

Der Antrag des Angeklagten auf Zulassung der Herren B. und S. als weitere Wahlverteidiger wird zurückgewiesen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Gemäß § 138 Abs. 2 StPO kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen andere als die in § 138 Abs. 1 StPO genannten Rechtsanwälte und Rechtslehrer als Wahlverteidiger zulassen, wenn diese genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheinen und auch sonst keine Bedenken gegen ihre Zulassung als Wahlverteidiger bestehen.

Beide vom Angeklagten gewählten Beistände weisen ihre Sachkunde insbesondere durch die eigene einschlägige Vorstrafe nach. Dieses begegnet auf Seiten des Gerichtes erheblichen Bedenken und läßt an der Vertrauenswürdigkeit der gewählten Beistände zweifeln. Einem wegen Fahnenflucht Vorverurteilten dürfte die persönliche Distanz zu dem gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren fehlen. Eine sachgerechte Führung der Verteidigung erscheint dem Gericht zweifelhaft.

Darüber hinaus besteht für den Angeklagten ersichtlich auch kein Bedürfnis für die Zulassung der beiden gewählten Beistände, da er durch seine Wahlverteidigerin, Frau Rechtsanwältin Heinecke, bereits kompetent vertreten ist.

Amtsgericht Itzehoe, Richterin am Amtsgericht Heer.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.

Beistände: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Rainer Scheer, J.-F.-Kennedy-Allee 53, 38 444 Wolfsburg, Tel. 05361 / 77 41 97.