Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens gemäß § 16 WStG zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten. Ein Verfahren wegen Ladendiebstahls wurde im Jahre 1994 von der Staatsanwaltschaft Wuppertal – 7 Js 1312/94 – nach Ableistung von 20 Arbeitsstunden eingestellt.
Der Angeklagte ist mit vier Geschwistern in geordneten familiären Verhältnissen herangewachsen. Er erreichte einen Realschulabschluß und machte anschließend im Jahre 1995 an einer entsprechenden Schule das Fachabitur. Seit dem 02.07.1995 ist er wehrpflichtig und sollte bis zum 30.06.1996 seinen Grundwehrdienst ableisten. Seit Juli 1995 lebt er in seinem Elternhaus und geht kleineren Jobs nach.
Der Angeklagte trat nicht nur am 03.07.1995 seinen Grundwehrdienst bei der 5. Kompanie des Fernmelderegiments 920 in Kastellaun nicht an, sondern steht auch einer Zivildienstleistung negativ gegenüber. Er lehnt auch den Zivildienst als nach seinen Worten “Kriegsdienst” ab. Er hat sich dementsprechend auch nicht darum bemüht, als Zivildienstleistender anerkannt zu werden. Er hat vor einiger Zeit bereits in der örtlichen Presse in einem großen Artikel seine Meinung zum Grundwehrdienst kundgetan. Er wiederholte sie in der Hauptverhandlung. Er lehnt es nach eigenen Worten auch ab, als Hausmeister in einer gemeinnützigen Institution tätig zu sein oder Blindgänger zu entschärfen. Er hält jede Art von Wehrdienst für moralisch verwerflich, auf der anderen Seite räumt er dagegen Kurden ein, sich mit der Waffe wehren zu dürfen, da sie mit deutschen Waffen angegriffen würden.
Entscheidungsgründe
Durch seine Weigerung, seinen Grundwehrdienst anzutreten, hat sich der Angeklagte eines Vergehens gemäß § 16 Wehrstrafgesetz schuldig gemacht.
Der Angeklagte war zur Tatzeit über 18 Jahre alt. Aufgrund seiner Erscheinung in der Hauptverhandlung und der Einschätzung durch das Jugendamt Remscheid war er jedoch einem Jugendlichen unter 18 Jahren in seiner Entwicklung gleichzustellen.
Zur Ahndung des Fehlverhaltens des Angeklagten kam nur eine Jugendstrafe in Betracht.
Der Angeklagte hat sich den demokratisch eröffneten Möglichkeiten, keinen Wehrdienst zu leisten, nicht gestellt. Er hat statt dessen mit großer Publizität und auch noch in der Hauptverhandlung vor einem größeren Kreis von Zuhörern dargetan, daß er von diesen demokratischen Möglichkeiten nichts halte.
Auch wenn man diese Haltung zum Teil seiner noch etwas ungeordneten Vorstellung von Recht und Gesetz und Demokratie zugute halten mag, so ist er doch aufgrund seiner Intelligenz und Vorbildung durchaus in der Lage zu erkennen, daß ein geordnetes und letztlich auch angenehmes Leben nur deshalb möglich ist, weil andere junge Leute bereit sind, sich dafür einzusetzen und potentielle Angriffe auf die Bundesrepublik Deutschland abzuwehren. Für das Gericht macht es einen Unterschied, ob jemand seine von unserer Rechtsordnung abweichende Meinung für sich quasi im Stillen vertritt, oder damit an die Öffentlichkeit tritt und damit offen unserer Rechtsordnung die Stirn bietet.
Der Angeklagte hat letzteres getan, er war sich der Konsequenzen bewußt, er hat damit eine so schwere Schuld auf sich geladen, daß das Gericht zur Ahndung seines Fehlverhaltens nur noch eine Jugendstrafe für ausreichend erachten konnte. Das Gericht hat die denkbar geringste Jugendstrafe in Höhe von sechs Monaten ausgebracht. Es ist nach wie vor der Hoffnung, daß der Angeklagte sich besinnt und wenigstens bereit ist, Zivildienst abzuleisten. Anderenfalls muß er bei erneuter Einberufung und erneuter Verweigerung damit rechnen, daß er zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.
Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Remscheid, Direktor des Amtsgerichts Söhnchen als Vorsitzender.
Kein Verteidiger.