Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens gemäß § 16 WStG unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 24. Januar 1996 zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
Durch Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 24. Januar 1996 ist der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten wegen eines Vergehens gegen § 16 Wehrstrafgesetz verurteilt worden. Die Vollstreckung des Urteils wurde für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte ist in geordneten familiären Verhältnissen mit vier Geschwistern herangewachsen. Er erreichte den Realschulabschluß und machte anschließend im Jahre 1995 an einer entsprechenden Schule das Fachabitur. In der Zeit vom 02.07.1995 bis 30.06.1996 sollte er seinen Grundwehrdienst ableisten.
Mitte 1996 trat er im Klinikum Remscheid eine Stelle als Kinderkrankenpflegeschüler an, eine aus seiner Sicht zivildienstähnliche Stelle mit starker sozialer Ausrichtung. Das Klinikum verlängerte die Ausbildung nach Ablauf der Probezeit Ende Februar 1997 nicht. Mitte Februar 1997 stellte der Angeklagte einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 30.04.1997 erfolgte dann seine Anerkennung als solcher. Seit März 1997 ist er arbeitslos und lebt von der Arbeitslosenhilfe. Er wohnt im elterlichen Haushalt. Nach eigenen Angaben will er im Oktober 1997 ein Studium als Elektrotechniker beginnen, ist aber insoweit letztlich noch unentschlossen und verfolgt deshalb zugleich den Plan, eine Lehre anzufangen, insoweit laufen wohl noch Gespräche.
Nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hatte er nach eigenen Angaben keine Aufforderung erhalten, Ersatzdienst zu leisten , hat sich aber auch seinerseits noch nicht um eine entsprechende Betätigung bemüht, im Gegenteil ist er entschlossen, auch keinen Ersatzdienst zu leisten.
Auch nach der Verurteilung im Januar 1996, rechtskräftig seit dem 01.02.1996, ist der Angeklagte weiter seiner Truppe, der 5. Kompanie des Fernmelderegimentes 920 in Kastellaun ferngeblieben, und zwar bis zum Ende der regulären Dienstzeit am 30.06.1996. Er wollte sich damit seiner Verpflichtung zum Wehrdienst entziehen.
Er tat dies, obwohl er in der Hauptverhandlung vom 24.01.1996 nochmals nachdrücklich auf seine entsprechende Verpflichtung hingewiesen worden war und obwohl er dazu auch noch nicht durch seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer berechtigt war. Er hat auch, wie bereits dargelegt, vor Ablauf seiner regulären Wehrdienstzeit seinen Antrag auf Anerkennung nicht gestellt, sondern tat dies erst unter dem Druck eines drohenden Widerrufs der Bewährung in der Sache 10 Ls 8 Js 1072/95.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten; er hat sich damit eines Vergehens gegen § 16 WStG schuldig gemacht.
Entscheidungsgründe
Einer Verurteilung des Angeklagten steht der Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz nicht entgegen, zur Zeit seiner weiteren Verweigerung ab Februar 1996 bis zum Ende seiner regulären Dienstzeit war der Angeklagte weder als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, noch hatte er einen entsprechenden Antrag gestellt. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Verbot einer mehrfachen Bestrafung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern finden daher im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung. Der Angeklagte war in dem fraglichen Zeitraum eben noch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und – wegen seiner zögerlichen Antragstellung – bestehen auch Zweifel, ob und in welchem Umfang es wirklich anerkannte Gewissengründe waren, die ihn nach dem 01.02.1996 vom Dienstantritt fernhielten. Hätte er solche gehabt, hätte ihn niemand gehindert, sie umgehend geltend zu machen.
Würde eine nachträgliche Anerkennung ausreichen, könnte de facto niemals eine Verurteilung wegen einer weiteren tatsächlichen Verweigerung des Wehrdienstes in Betracht kommen, wenn sich der Angeklagte nur auf sein Gewissen beriefe und einen Verweigerungsantrag in Aussicht stellte. Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht eben auch nicht jede auf einer Gewissensentscheidung beruhende Verweigerung als einer weiteren Verurteilung als entgegenstehend angesehen, sondern nur eine nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften anerkannte Verweigerung. Da diese aber hier nicht vorlag noch unmittelbar bevorstand, war der Angeklagte erneut wegen eines Vergehens gegen § 16 WStG zu verurteilen.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt über 19 Jahre alt. Seine gesamte in der Hauptverhandlung zu Tage getretene Einstellung und seine Lebenssituation – Wohnen bei den Eltern ohne konkrete Lebensplanung – lassen jedoch eine Entwicklungsverzögerung als wahrscheinlich erscheinen, der Angeklagte war daher nach Jugendstrafrecht zu bestrafen.
Die Schwere der Schuld des Angeklagten und der Umstand, daß ihm die vorangegangene Verurteilung lange nicht im geringsten beeindrucken konnte – nicht einmal in Richtung Antragstellung – lassen eine andere Verurteilung als die zu einer Jugendstrafe nicht zu.
Dem Gericht erschien eine solche von zehn Monaten unter Einbeziehung der sechs Monate aus dem Urteil von Januar 1996 als tat- und schuldangemessen.
Obwohl der Angeklagte Bewährungsversager ist, hat das Gericht trotz großer Bedenken auch die Vollstreckung dieser Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt, da der Angeklagte immerhin durch das Betreiben des Anerkennungsverfahrens eine gewisse Einsicht gezeigt hat und zu erwarten ist, daß sich diese Einsicht weiter dahin verfestigt, daß er mindestens wie jeder andere Jugendliche auch, der den Kriegsdienst verweigert, seiner Verpflichtung zur Ableistung eines Ersatzdienstes nachkommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Der Angeklagte verfügt über ausreichend eigene Mittel, um die Kosten des von ihm verursachten Verfahrens zu tragen.
Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Remscheid, Direktor des Amtsgerichts Söhnchen als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Weckmüller, II.Hagen 7, 45 127 Essen, Tel. 0201 / 1 05 96 - 0, Fax 0201 / 1 05 96 - 66.