Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 81 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Beschwerdeführer gehört seit dem 01.04.1996 der Bundeswehr an und soll in der 4./PzGrenBtl 212 in Augustdorf seine Grundausbildung durchlaufen. Nachdem er am 05.04. 1996 mit viertägiger Verspätung in der Kaserne in Augustdorf erschienen war, lehnte er es ein- für allemal ab, sich einkleiden zu lassen und militärischen Dienst zu leisten. Da er die entsprechenden Befehle seines Kompaniechefs nicht befolgte, wurde er in der Folgezeit wie folgt disziplinar gemaßregelt:

– Am 05.04.1996 wegen Gehorsamsverweigerung und eigenmächtiger Abwesenheit mit sieben Tagen Disziplinararrest und einer Disziplinarbuße von 200,– DM.

– Am 12.04.1996 wegen Gehorsamsverweigerung mit 13 Tagen Disziplinararrest.

Die hiergegen eingelegten Beschwerden wurden durch Beschluß des Truppendienstgerichts Nord – 12. Kammer – Az BLb 1/96 und 2/96 vom 24. April 1996 als unbegründet zurückgewiesen.

Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Nachdem er auch nach einer Anhörung beim Truppendienstgericht darauf beharrte, keine Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen, wurde er am 19.04.1996 erneut wegen Gehorsamsverweigerung mit 19 Tagen Disziplinararrest gemaßregelt.

Unmittelbar nach Verbüßung des letzten Disziplinararrestes wurde er nunmehr vom Bataillonskommandeur am 21.05.1996 mit Disziplinararrest in Höhe von 21 Tagen belegt.

Hiergegen legte er mit Schreiben vom 03.06.1996 Beschwerde ein, in der er zur Begründung u.a. folgendes vortrug:

Da er eine Gewissensentscheidung getroffen habe, von der er nicht abweichen werde und die er als vollkommen richtig und gut empfinde, sei Arrest und jede andere Strafe als Disziplinierung völlig sinn- und wirkungslos. Ein sogenanntes KDV-Verfahren werde er auch weiterhin nicht anstrengen, da es keine gesetzliche Möglichkeit gebe, sich vom sogenannten „Zivildienst“ aus Gewissensgründen befreien zu lassen. Der Hinweis auf diese Verfahrensweise sei Augenwischerei, mit der die Bundeswehr versuche, das „Problem“ abzuschieben. Weiterhin gäbe es keine Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung; es gäbe dem Sinn nach lediglich die Möglichkeit der Waffenverweigerung. Er mache darauf aufmerksam, daß er keine Befehle entgegennehme, keine Uniform trage, lange Haare habe, Waffenanwendung und -besitz ablehne und von Anfang an offen und ehrlich alle seine Beweggründe und Ansichten, die zu seiner Gewissensentscheidung geführt hätten, offengelegt habe. Wie ihm die „Totalverweigerer-Initiative Braunschweig“ mitgeteilt habe, müsse das Truppendienstgericht seine Gewissensentscheidung berücksichtigen, auch wenn er keinen KDV-Antrag gestellt habe. Das ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die Ansicht des Truppendienstgerichts, daß mit einem KDV-Verfahren die Problematik des Beschwerdeführers auf die Ebene verlagert würde, auf die sie hingehöre, sei unzutreffend. Denn die ganze Wehrpflicht, also auch der Zivildienst, sei in erster Linie militärisch begründet. Es gäbe schließlich keine eigenständige Zivildienstpflicht, sondern die Pflicht, mit der Waffe (der offizielle Regelfall) oder ohne Waffe (als Ersatz) die militärische Verteidigung zu stützen. Wer dies verweigere, könne also nirgendwo besser aufgehoben sein, als beim Militär.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1996, der am 10. Juni 1996 beim Truppendienstgericht einging, ergänzte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Beschwerdebegründung:

Der Beschwerdeführer lehne jede Art von Kriegsdienst mit oder ohne Waffen prinzipiell ab. Entsprechend dieser von ihm grundsätzlich und ein für allemal getroffenen Entscheidung habe er sich verhalten, seit er bei der Bundeswehr sei. Er habe von Beginn an deutlich gemacht, daß er nicht bereit und nicht in der Lage sei, gegen sein eigenes Gewissen zu handeln. Die Disziplinarmaßnahmen, insbesondere Disziplinararrest, dürfe nur verhängt werden, wenn erwartet werden könne, daß der Betroffene durch die Disziplinarmaßnahme dazu bewegt werden könne, seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. Sei erkennbar, daß der Betroffene mit disziplinarischen Mitteln hierzu nicht veranlaßt werden könne, seien weitere Disziplinarmaßnahmen unzulässig, weil sie letztlich Strafcharakter bekämen. Die Angelegenheit sei dann ausschließlich durch die zuständigen Strafgerichte zu beurteilen. Im vorliegenden Fall liege klar auf der Hand, daß der Beschwerdeführer durch disziplinarische Maßnahmen nicht von seiner Gewissensentscheidung abgebracht werden könne. Er habe bereits mehrere Arreste verbüßt, ohne daß erkennbar wäre, daß er seine Haltung ändere. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme sei daher nicht mehr rechtmäßig und aufzuheben.

Da auch für den am 21.05.1996 verhängten Disziplinararrest die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet war, verbüßte der Beschwerdeführer den Disziplinararrest.

Am 10.06.1996 verhängte der Kommandeur Panzergrenadierbataillon 212 gegen den Beschwerdeführer wiederum 21 Tage Disziplinararrest wegen des Vorwurfs, daß der Beschwerdeführer zum wiederholten Male dem Befehl, sich einkleiden zu lassen und am Dienst der Kompanie teilzunehmen, nicht Folge geleistet habe.

Dagegen legte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25. Juni 1996 Beschwerde ein. Zur Begründung trug er u.a. folgendes vor:

Durch die angefochtene Disziplinarmaßnahme werde der Beschwerdeführer nunmehr zum 5. Mal in derselben Angelegenheit mit Disziplinararrest belegt. Die Gesamtdauer des Disziplinararrestes betrage mittlerweile mehr als 80 Tage. Wie bereits dargelegt, sei Disziplinararrest im vorliegenden Fall unzulässig. Es könne keinerlei Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer durch disziplinarische Maßnahmen nicht von seiner Gewissensentscheidung abgebracht werden könne. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme stelle sich daher als Mißbrauch des Disziplinararrestes dar und sei unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Ganz offenbar solle hier im Vorhinein Freiheitsstrafe vollstreckt werden, obwohl dies selbstverständlich nicht Aufgabe der Bundeswehr sei. Das werde durch die Tatsache deutlich, daß der Bataillonskommandeur bereits mit dem zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht Detmold gesprochen habe. Der Disziplinararrest stelle sich hier als Ersatz für Untersuchungshaft dar. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme könne daher keinen Bestand haben.

Die Beschwerden vom 03.06. und 25.06.1996 sind zulässig, aber nicht begründet.

Entscheidungsgründe

Der gegen den Beschwerdeführer verhängte Disziplinararrest ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Wie bereits im Beschluß der Kammer vom 24. April 1996 ausgeführt wurde, verletzt der Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung von Befehlen vorsätzlich seine Dienstpflichten und begeht ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

Daran ändert es auch nichts, daß er eine Gewissensentscheidung getroffen hat und jede Art von Kriegsdienst mit oder ohne Waffen prinzipiell ablehnt. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, daß es nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer die Gewissensentscheidung für sich selbst getroffen hat, sondern daß auch dazugehört, daß er in dem dafür bestimmten gesetzlichen Verfahren als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist. Da dies bisher noch nicht geschehen ist, bleibt der Beschwerdeführer Soldat mit allen Rechten und Pflichten und begeht ein Dienstvergehen, wenn er seine soldatischen Pflichten schuldhaft verletzt.

Richtig ist, daß der Beschwerdeführer von Anfang an erklärt hat, daß er durch keine Disziplinarmaßnahmen, auch nicht durch Disziplinararrest, bewegt werden könne, seine Gewissensentscheidung zu ändern und militärischen Dienst zu leisten. Diese Erklärung ist jedoch kein Grund für die Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers, von der Verhängung von Disziplinararrest Abstand zu nehmen. Da sie zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung verpflichtet sind, sind sie gehalten, mit Disziplinarmaßnahmen erzieherisch auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Die Erfahrungen in der Bundeswehr haben gezeigt, daß mehrfacher Freiheitsentzug in Gestalt von Disziplinararrest auch hartnäckige Soldaten bewogen hat, ihre Verweigerungshaltung aufzugeben und fortan die gesetzliche Wehrpflicht zu erfüllen. Auch im vorliegenden Fall war es trotz der gegenteiligen Erklärung des Beschwerdeführers nicht augeschlossen, daß er sich nach mehrfachem Disziplinararrest entschließt, zumindestens den ihm vom Gericht aufgezeigten Weg zu beschreiten, sich zunächst als KDV anerkennen zu lassen und dann nach der folgenden Entlassung aus der Bundeswehr sich mit dem Bundesamt für Zivildienst wegen der Ableistung des Zivildienstes auseinanderzusetzen. Diese Erwartung des Bataillonskommandeurs war nicht völlig unbegründet, weil sich der Beschwerdeführer bisher aus Gründen, die jeder Logik entbehren, geweigert hatte, ein KDV-Verfahren anzustrengen („Ein sogenanntes KDV-Verfahren werde ich auch weiterhin nicht anstrengen, da es keine gesetzliche Möglichkeit gibt, mich vom „sogenannten Zivildienst“ aus Gewissensgründen befreien zu lassen“. – Zitat aus der Beschwerde vom 3.6. 1996).

Die Höhe der beiden Disziplinararreste vom 21.05. und 11.06. 1996 ist angemessen. Da der Beschwerdeführer im 4. bzw. 5. Wiederholungsfall die Befolgung von Befehlen abgelehnt hat, war es unumgänglich, ihn nach 7, 13 und 19 Tagen Disziplinararrest nunmehr mit der Höchstmaßnahme von 21 Tagen Disziplinararrest zu maßregeln.

Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen 81 Tage Disziplinararrest auferlegt bekommen hat, ist der Disziplinararrest nicht als Verstoß gegen das Verbot des Übermaßes rechtswidrig. Die wiederholte Maßregelung mit Disziplinararrest wegen Wehrdienstverweigerung ist bereits frühzeitig Gegenstand der wehrdienstgerichtlichen Rechtsprechung und der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 03.12.1968 (BVerwGE 33, 223) und vom 13.03.1970 (BVerwGE 43,78) wiederholte Arrestmaßnahmen wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens für rechtlich unbedenklich erklärt hatte, sofern sie nicht ausschließlich der allgemeinen Abschreckung dienen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 26.05.1970 (NJW 1970 Seite 1731) ausgeführt, daß wiederholte Arrestmaßnahmen gegen einen noch nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerer bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 3 GG noch das Rechtsstaatsprinzip verletzen. In diesem Zusammenhang wird in den Gründen u.a. ausgeführt:

„Es lassen sich auch keine generellen Grenzen für die Anzahl zulässiger Arrestmaßnahmen bestimmen, da die Höchstdauer der gesamten Freiheitsentziehungen immer auch von dem Verhalten des Betroffenen und von anderen besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen wird.

Die von den Beschwerdeführern angefochtenen Entscheidungen verkennen die hiernach wesentlichen Gesichtspunkte nicht. Sie gehen zutreffend davon aus, daß die Bedürfnisse der Bundeswehr an sich die vorläufig weitere Dienstleistung forderten. Wenn sie angesichts der strikten aber unrechtmäßigen wiederholten Dienstverweigerung versucht haben, die Beschwerdeführer auch mehrmals durch Freiheitsentzug zu einer Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen, so ist das noch nicht als Überschreitung der für die Mittel-Zweck-Relation gesetzten äußersten Grenzen zu betrachten. Auch eine dritte 21-tägige Arreststrafe reicht an den von den Beschwerdeführern befürchteten „zeitlich unbegrenzten Freiheitsentzug“ nicht heran.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß keinesfalls entschieden, daß Disziplinararrest von mehr als 63 Tagen unzulässig sei, sondern vielmehr offengelassen, wann nach einem dritten 21-tägigen Disziplinararrest die Grenzen der Unzulässigkeit erreicht sind.

Die Kammer war – mit anderen Kammern des Truppendienstgerichts Nord – der Auffassung, daß die beiden 21-tägigen Disziplinararrestmaßnahmen vom 21.05. und 11. 06.1996 unter Berücksichtigung aller Umstände rechtmäßig sind.

Die Beschwerden konnten daher keinen Erfolg haben.

Diese Entscheidung ist endgültig. Sie kann mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden (§ 18 Abs. 2 Satz 5 WBO).

12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in Münster, Richter am Truppendienstgericht Busch als Vorsitzender.

Prozeßbevollmächtigter: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).