Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe und in Tatmehrheit dazu wegen Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist von Beruf Erzieher. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Da er noch Soldat der Bundeswehr ist, bezieht er zur Zeit Wehrsold.

Der Angeklagte trat seinen Militärdienst in Augustdorf bei dem 4./Panzergrenadierbataillon 212 am 1.4. 1996 nicht an , obwohl ein entsprechender rechtskräftiger Einberufungsbescheid zum 1.4.1996 vorlag. Er meldete sich bei seiner Einheit erst nach telegrafischer Aufforderung am 4.4. 1996 um 9:00 Uhr. Im Anschluß daran befolgte er den ihm mehrfach erteilten Befehl, sich in der Standortverwaltung einkleiden zu lassen, nicht. Es wurde gegen ihn am 5.4. 1996 ein Disziplinararrest von sieben Tagen verhängt und eine Geldbuße von 200,- DM festgesetzt. Am 11.4.1996 befolgte der Angeklagte wiederum nicht den ihm von seinem Disziplinarvorgesetzten wiederholt erteilten Befehl, sich einkleiden zu lassen und am Dienst teilzunehmen. Daraufhin wurde am 12.4.1996 gegen den Angeklagten ein erneuter Disziplinararrest von 13 Tagen festgesetzt. Auch am 25.4.1996, am 20.5. 1996 und am 10.6.1996 befolgte der Angeklagte nicht die ihm von seinem Kompaniechef wiederholt erteilten Befehle, sich einkleiden zu lassen und am Dienst der Kompanie teilzunehmen. Jeweils nach den Befehlsverweigerungen wurden nochmals am 26.4.1996 ein Arrest von 19 Tagen, am 21.5.1996 ein Disziplinararrest von 21 Tagen und am 10.6.1996 nochmals ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt. Der letzte Arrest endete am 1.7.1996. Mit Schreiben vom 15.7.1996 verbot der Kommandeur des Panzergrenadierbataillons 212 dem Angeklagten nach § 22 des Soldatengesetzes bis auf weiteres die Ausübung des Dienstes.

Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:

Sein Gewissen verbiete ihm den Wehrdienst bei der Bundeswehr. Er sei pazifistisch orientiert. Er lehne daher den Dienst mit der Waffe ab. Er habe zunächst vorgehabt, den Zivildienst abzuleisten. Er sei jedoch in der Folgezeit zu der Überzeugung gelangt, daß der Zivildienst ebenfalls nur als eine Art von Kriegsdienst anzusehen sei. Es handele sich im übrigen um einen Zwangsdienst, und er lehne jede Art von Zwangsdienst ab. Er wolle nicht Befehle befolgen, sondern er beuge sich lediglich demokratischen Entscheidungen. Er könne daher auch den Zivildienst aus Gewissensgründen nicht ableisten. Er berufe sich insoweit auf Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz.

Entscheidungsgründe

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte gegen § 15 Wehrstrafgesetz verstoßen, da er eigenmächtig seiner Truppe länger als drei volle Kalendertage ferngeblieben ist. Darüberhinaus hat der Angeklagte in fünf Fällen gegen § 20 Wehrstrafgesetz verstoßen, da er in fünf Fällen einem wiederholt erteilten Befehl nicht nachgekommen ist. Der Betroffene handelte auch vorsätzlich. Er wußte, daß er verpflichtet war, rechtzeitig zum Dienstantritt in der Kaserne zu erscheinen und daß er auch verpflichtet war, die ihm erteilten Befehle auszuführen.

Der Angeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz berufen. Zwar ist in Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz bestimmt, daß die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und des weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Im Bereich der Wehrpflicht hat jedoch Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz die Frage der Achtung vor einer individuellen Gewissensentscheidung abschließend geregelt und zwar dahingehend, daß von der Verfassung nur die gewissensorientierte Verweigerung des “Kriegsdienstes mit der Waffe” geschützt wird. Dort heißt es nämlich, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Ein Rückgriff auf Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz mit dem Ziel, auch noch die Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen zu gewährleisten, ist daher ausgeschlossen.

Bei der Strafzumessung ist das Gericht von dem Strafrahmen ausgegangen, den § 15 und § 20 Wehrstrafgesetz vorsehen. In beiden Vorschriften ist als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen. Die Ausnahmevorschrift des § 47 Absatz 2 StGB für die ersatzweise Festsetzung einer Geldstrafe kam hier nicht in Betracht. Das Gericht hat für den Verstoß gegen § 15 Wehrstrafgesetz eine Einsatzfreiheitsstrafe von einem Monat und für die Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen Einsatzfreiheitsstrafen von je zwei Monaten für schuldangemessen erachtet und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe erschien zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich, da es die Wehrgerechtigkeit gegenüber den “Dienenden” – und zwar sowohl gegenüber den Wehrdienstleistenden als auch gegenüber den Ersatzdienstleistenden – gebietet, daß sich der sogenannte “Totalverweigerer” von diesen Diensten nicht mittels einer Geldstrafe freikaufen kann. Zudem hat der Angeklagte beharrlich gegen demokratisch erlassene Gesetze verstoßen, womit er sich im übrigen im Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, nur demokratisch gefaßte Entscheidungen zu akzeptieren, gesetzt hat.

Das Gericht hat diese Freiheitsstrafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits bei der Bundeswehr einen Disziplinararrest von insgesamt 81 Tagen verbüßt hat. Der Angeklagte hat somit bereits eine Freiheitsentziehung von immerhin 81 Tagen erfahren. Das Gericht hofft, daß die Bundeswehr den Angeklagten aus der Bundeswehr entlassen wird, so daß die Erwartung begründet ist, daß der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Verstöße mehr gegen das Wehrstrafgesetz begehen wird.

Der Angeklagte soll jedoch – wie dies im Bewährungsbeschluß festgelegt ist – 150 Stunden gemeinnützige Tätigkeit verrichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Detmold, Richterin am Amtsgericht Hempel als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).