ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
770 LG Kiel 11.12.2001 Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG Kiel vom 11.11.1999 wird das Verfahren, soweit es die dem Angeklagten vorgeworfene Dienstflucht (§ 53 ZDG) zum Gegenstand hat, auf Kosten der Landeskasse eingestellt. [...]
769 LG Frankfurt a.M. 24.09.2001 Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 25.01. 1999 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2000 teilweise abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wir...
768 AG Dannenberg 11.09.2001 Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
763 AG Kirchhain 08.06.2001 Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil die Strafe oder die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die Verfolgung im vorliegenden Verfahren führen kann, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt neben der Strafe, die in dem Urteil des AG Kirchhain vom 18.10.99 (Az.: 2 Js 4579.7/99) wegen Gehorsamsverweigerung b...
758 LG Berlin 07.05.2001 Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
747 AG B-Tiergarten 31.10.2000 Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse Berlin auferlegt.
687 AG Plön 10.09.1999 Das Verfahren wird gem § 153 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (§ 464 StPO).
684 LG Berlin 13.08.1999 Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse Berlin eingestellt ; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
651 AG Frankfurt a.M. 25.01.1999 Das Verfahren wird wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Strafklageverbrauch) eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Dem Angeklagten steht für die in der Zeit vom 23.06.1998 bis zum 09. 07.1998 erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.
618 AG Göppingen 19.06.1998 Das Verfahren wird vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte wird angewiesen, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.