Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der 22 Jahre alte Angeklagte arbeitet als Fahrer auf 610,– DM-Basis. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Er ist bisher lediglich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung aufgefallen. Es wurde gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.

II. Der Angeklagte wurde durch Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Coesfeld aufgrund der Musterung vom 8.7.1993 für wehrdienstfähig erklärt. Er beantragte daraufhin, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Er begründete diesen Antrag wie folgt:

[Ausführungen gekürzt]

Durch Bescheid vom 16.5.1994 wurde festgestellt, daß der Angeklagte berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Unter dem 12.7.1994 wurde ihm die Heranziehung zum Zivildienst zum 7.1.1995 angekündigt. Unter dem 31.10.1995 wurde der Angeklagte zum 1.2.1996 zum Zivildienst einberufen. Als Dienststelle wurde die Katholische Kirchengemeinde St. Josef in Oldenburg festgesetzt. Unter dem 21.11.1995 teilte der Angeklagte mit, daß er den Zivildienst nicht antreten werde. Eine Begründung gab er nicht ab. Durch Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst wurde er nochmals auf seine Verpflichtung, den Zivildienst anzutreten, hingewiesen. Zugleich wurde er auf den Tatbestand des § 53 Zivildienstgesetz hingewiesen. Durch Bescheid vom 16.1.1996 wurde der Einberufungsbescheid dahin geändert, daß der Angeklagte seinen Dienst nicht in Oldenburg, sondern im Altenpflegeheim Legden anzutreten habe. Unter dem 25.1.1996 teilte der Angeklagte dem Pflegeheim mit, daß er seinen Dienst nicht antreten werde. Er begründete dies damit, daß auch der Zivildienst für ihn aus politischen und Gewissensgründen nicht vertretbar sei.

Entsprechend dieser Ankündigung trat der Angeklagte seinen Dienst am 1.2.1996 nicht an.

III. Der Angeklagte hat den Sachverhalt, wie er zuvor geschildert worden ist, eingeräumt. Er hat dazu erklärt, für ihn sei auch Zivildienst Kriegsdienst. Für den Kriegsfall sei jeder Zivildienstleistende in der Weise mit eingeplant, daß er „Leute zusammenflicken“ müsse, damit sie an der Front weiterkämpfen könnten. Außerdem ersetze jeder Zivildienstleistende eine Arbeitskraft, die dann im Kriegsfall für den Kriegsdienst eingesetzt werden könne. Der Zivildienstleistende sei damit in ein Konzept der Gesamtverteidigung eingebunden. Der Angeklagte hat weiter erklärt, sein Großvater, der während des 2. Weltkrieges mit hohem persönlichen Risiko aus der Wehrmacht desertiert sei, habe ihm bereits in frühester Jugend die Schrecken des Krieges nahegebracht. Die Berichte seines Großvaters hätten ihn in der Weise geprägt, daß er das menschliche Leben als höchsten vorstellbaren Wert ansehe. Er sei deshalb nicht in der Lage, sich an Aktivitäten zu beteiligen, die die Vernichtung menschlichen Lebens in Kauf nähmen. Der Angeklagte hat weiter erklärt, er habe während der für ihn vorgesehenen Zivildienstzeit Tennisplätze gepflegt.

Entscheidungsgründe

IV. Aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß er sich nicht Argumente zurechtgelegt hat, um sich vor der Ableistung des Wehr- und Zivildienstes zu drücken. Der Angeklagte geht nach der Überzeugung des Gerichtes davon aus, daß er durch die Ableistung dieses Dienstes Kriegsvorbereitungen unterstützen müßte. Das Gericht teilt zwar diese Einschätzung des Angeklagten nicht. Es sieht aber, daß sich der Angeklagte ernsthaft mit seiner Argumentation auseinandergesetzt hat.

Gleichwohl hat sich der Angeklagte der Dienstflucht im Sinne von § 53 des Zivildienstgesetzes schuldig gemacht. Er hat einem rechtmäßigen Einberufungsbescheid keine Folge geleistet. Insbesondere bestehen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gegen die Rechtswirksamkeit des Einberufungsbescheides keine durchschlagenden Bedenken. Artikel 12a Abs. 2 GG bestimmt, daß der derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat, zum Ersatzdienst herangezogen werden kann. Diese im Grundgesetz selbst enthaltene Verpflichtung widerspricht nicht der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährten Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wirkung der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht ist durch Art. 4 Abs. 3 GG abschließend geregelt. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus in § 15a Zivildienstgesetz für Personen, die sich aus Gewissensgründen gehindert sehen, Ersatzdienst zu leisten, die Möglichkeit geschaffen, von der Heranziehung zum Zivildienst abzusehen, wenn der Wehrdienstverweigerer erklärt, er werde ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung begründen und wenn u.a. dieses Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr länger als der Zivildienst dauert. Von dieser Möglichkeit hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht.

Bei der Strafzumessung ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Zivildienst nicht verweigert hat, um sich zu drücken. Es hat akzeptiert, daß er sich aus Gewissensgründen, mit denen er sich ernsthaft auseinandergesetzt hatte, gehindert gesehen hat, dem Einberufungsbescheid nachzukommen. Andererseits hat der Angeklagte keinerlei Anstalten gemacht, die Möglichkeiten des § 15a Zivildienstgesetz in Anspruch zu nehmen. Ein ernsthaftes Bemühen insoweit ist nicht erkennbar. Der Angeklagte hat sich vielmehr während der vorgesehenen Zivildienstzeit mit der Pflege von Tennisplätzen beschäftigt.

Das Maß der Pflichtwidrigkeit ist zwar durch das Vorliegen einer ernsthaft erwogenen Gewissensentscheidung herabgesetzt. Gleichwohl hat das Gericht auch unter Anwendung des sich aus dem Vorliegen der Gewissensentscheidung ergebenden Wohlwollensgebotes die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten für erforderlich und angemessen gehalten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar wäre für den Fall einer erneuten Einberufung des Angeklagten damit zu rechnen, daß er wiederum den Antritt des Zivildienstes verweigern würde. Eine erneute Bestrafung jedoch käme wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht in Betracht. Daß der Angeklagte auf anderem Gebiet straffällig werden könnte, ist angesichts seiner Vorgeschichte nicht zu erwarten.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg), Richter am Amtsgericht Schröder als Strafrichter.

Verteidiger: RA Gerhard Baisch, Kreuzstraße 33-35, 28 203 Bremen, Tel. 0421 / 70 28 80, Fax 0421 / 7 42 19.