Leitsatz

Der Angeklagte ist schuldig der Gehorsamsverweigerung.

Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu DM 20,– verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von DM 100,–, fällig jeweils am 15. eines Monats, erstmals am 15. des auf die Zahlungsaufforderung folgenden Monats zu zahlen.

Erfolgt eine Zahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist die gesamte Reststrafe sofort fällig.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

1. Der Angeklagte, dessen Vater 1992 verstorben ist, wohnt bei der Mutter. Er besuchte von 1983 bis 1997 die Schule, die er mit bestandenem Abitur (Notendurchschnitt 2,9) verließ. Die 10. Klasse mußte er wiederholen. Am 01.07.1997 wurde der Angeklagte als Wehrpflichtiger zum Wehrdienst bei der Bundeswehr eingezogen. Am 14.08.1997 ist er mit einem Dienstverbot belegt worden. Seitdem lebt der Angeklagte wieder Zuhause. Monatlich erhält er zur Zeit Wehrsold in Höhe von 700,– DM. Für Kost und Logis gibt er seiner Mutter 200,– DM. Schulden hat der Angeklagte keine. Nach der Entlassung aus der Bundeswehr will er Theologie studieren. Vorher möchte er noch ein soziales Jahr absolvieren.

2. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Verfügung vom 30.11.1994 sah die Staatsanwaltschaft Ansbach (Az.: 2 Js 10733/94 jug.) von der Verfolgung des Angeklagten wegen unerlaubter Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln, es handelte sich um Haschisch, in vier Fällen, begangen im Juli 1994, gemäß § 45 Abs. 3 JGG ab, nachdem dieser richterlich ermahnt worden war und acht Stunden gemeinnützige Arbeiten geleistet hatte.

II.

Der Angeklagte verweigert aus Glaubens- sowie Gewissensgründen, u.a. auch unter Hinweis auf die Bergpredigt von Jesu Christi, jegliche Art des Kriegs- und des Zivildienstes. Deshalb stellte er auch keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung, sondern trat am 01.07.1997 seinen Dienst als Wehrpflichtiger beim 13. Luftwaffenausbildungsregiment 3 in Germersheim an, offenbarte dort seine Haltung und erklärte, daß er keinerlei Befehlen von Vorgesetzten, die der militärischen Pflichterfüllung dienen, nachkommen würde. Nachdem der Angeklagte daraufhin eine Nacht Bedenkzeit bekommen hatte, erhielt er am 02.07.1997, gegen 09.40 Uhr, in einem Gespräch unter vier Augen, von seinem Zugführer den dienstlichen Befehl am Unterricht „Laufbahnberatung“ teilzunehmen. Dies verweigerte der Angeklagte. Auch als sein Vorgesetzter den Befehl wiederholte, kam er dem unter Hinweis auf die von ihm getroffene Gewissensentscheidung nicht nach.

Wegen dieser und weiterer Gehorsamsverweigerungen in der Folgezeit wurden gegen den Angeklagten bereits insgesamt 42 Tage Disziplinararrest verhängt, die er verbüßte, bevor er am 14.08.1997 ein Dienstverbot erteilt bekam.

III.

1. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und den bisherigen Werdegang beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten.

2. Das ihm zur Last liegende Tatgeschehen hat der Angeklagte, so wie es oben unter II. festgestellt wurde, in der Hauptverhandlung eingeräumt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Geständnisses.

IV.

Der Angeklagte hat sich schuldig gemacht der Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WStG.

Entscheidungsgründe

V.

1. Das Gericht ist der Auffassung, daß Jugendrecht bei dem Angeklagten nicht zur Anwendung kommen kann.

a) Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG liegen nicht vor. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt nicht, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte war damals 20 Jahre und 10 Monate alt. Er hat erfolgreich die höhere Schule absolviert und er verfügt über konkrete Zukunftspläne. Sein bisheriger Werdegang zeigt keine Auffälligkeiten. Anhaltspunkte dafür, daß Reife- und Entwicklungsrückstände in einem ins Gewicht fallenden Umfang bestehen könnten, hat auch die Hauptverhandlung nicht ergeben.

b) Bei der Tat handelt es sich auch nicht um eine typische Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Sie weist ihrem äußeren Erscheinungsbild nach keine Merkmale jugendlicher Unreife auf und sie wird auch durch die Beweggründe des Angeklagten und seine Veranlassung nicht als solche gekennzeichnet. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, daß grundsätzlich jede Straftat eine Jugendverfehlung sein kann und daß sich ein für Jugendliche typisches Verhalten insbesondere an einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen offenbart. Auf eine derartige Verhaltensweise, mithin auch Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife ist die vom Angeklagten begangene Tat jedoch nicht zurückzuführen.

2. Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe ist in vorliegenden Fall nicht unerläßlich (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der mit der Bestrafung erfolgte Zweck kann bei dem Angeklagten vielmehr auch mit einer Geldstrafe erreicht werden. Eine solche von 90 Tagessätzen erachtet das Gericht aus folgenden Gründen für tat- sowie schuldangemessen, aber auch für ausreichend.

Der Angeklagte ist zwar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, aber lediglich in einem geringen Maß. Er hat ein Geständnis abgelegt, ohne etwas zu beschönigen. Hätte er vor seiner Einberufung den Kriegsdienst verweigert, wäre der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Möglicherweise hat er dies aufgrund einer falschen Beurteilung der Rechtslage nicht getan. Das Motiv für seine Gehorsamsverweigerung ist menschlich verständlich. Die Straftat des Angeklagten ist auf eine echte Gewissensentscheidung zurückzuführen. Seine sogenannte Totalverweigerung entspricht seiner innersten Überzeugung. Darüber hinaus ist er von der Bundeswehr bereits disziplinarrechtlich geahndet worden. Er hat bereits Disziplinararrest in nicht unerheblichem Umfang verbüßt und auf diese Weise erstmals den Freiheitsentzug kennengelernt. Dies hat seine Einstellung nicht geändert.

Mitentscheidend dafür, daß anstelle einer kurzfristigen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden konnte, war jedoch insbesondere die Tatsache, daß die Gehorsamsverweigerung nicht vor anderen Soldaten erfolgte. Dem Grundsatz der Wahrung der Disziplin kommt deshalb hier auch keine maßgebende Bedeutung zu.

Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten durch die verhängte deutliche Geldstrafe nachhaltig vor Augen geführt werden, daß er für die Folgen seiner Gewissensentscheidung einzustehen hat.

3. Die Höhe der einzelnen Tagessätze hat das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 20,– DM festgesetzt. Da es ihm nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe auf einmal zu zahlen, sind dem Angeklagten Zahlungserleichterungen gewährt worden (§ 42 StGB).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht – Jugendgericht – Ansbach, Richter am Amtsgericht Rösch als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Detlef Ahrens, Pfauengasse 4, 89 073 Ulm, Tel. 0731 / 6 94 48.