Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist im Elternhaus ohne Auffälligkeiten aufgewachsen. Er wurde 1983 eingeschult und 1992 aus der 9. Klasse mit qualifizierendem Hauptschulabschluß entlassen. Unmittelbar anschließend begann er eine Lehre zum Schreiner, die er im Juli 1995 mit bestandener Gesellenprüfung abschloß. Nach zwei Monaten ohne Arbeit war er sodann bis Mitte 1997 als Geselle beschäftigt. Seither arbeitet er als selbständiger Subunternehmer bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca. 2.000 DM.
Der Angeklagte lebt zusammen mit seiner jüngeren Schwester im Haushalt der Mutter. Sein Vater verstarb im März 1997.
Der Angeklagte ist nicht vorgeahndet.
II. Nach Feststellung seiner Wehrdienstfähigkeit mit Musterungsbescheid vom 06.12.1995 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 21.03.-21.10. 1996 unabkömmlich gestellt. In der Folgezeit stellte der Angeklagte den Antrag auf Anerkennung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe. Mit Bescheid vom 18.10.1996 des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt München wurde seine entsprechende Berechtigung festgestellt. Im Rahmen der Einberufung zum Zivildienst wurde dem Angeklagten durch das Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt, daß er den Dienst an einem von ihm gewünschten Ort in einer Beschäftigungsstelle seiner Wahl ableisten kann, wenn er einen entsprechenden Vorschlag vorlegt. Entsprechend seinem Antrag wurde die Frist zur Suche eines Zivildienstplatzes bis 25.04.1997 verlängert. Im Juli teilte der Angeklagte schließlich dem Bundesamt mit, daß er nunmehr überhaupt nicht mehr bereit sei, Zivildienst zu leisten. Auf die zum 01.10.1997 erfolgte Einberufung in das Seniorenheim in Marienhof-Buchbach erklärte der Angeklagte gegenüber der Verwaltungsbehörde, daß er durch den tragischen Verlust seines Vaters dem Befehl zum Kriegsersatzdienst keine Folge leisten kann. Es wäre unzumutbar, seine Mutter und Schwester im Stich zu lassen. Er habe erkannt, was Sterben heißt und werde deshalb nicht ein Jahr seines kostbaren Lebens „vergeuden“.
Mit Schreiben vom 02.09.1997 wurde der Angeklagte aufgefordert, seinen gegen die Einberufung erhobenen Widerspruch näher zu begründen. Hierauf erklärte er schriftlich, “ich kann keine Kriege unterstützen und genau das mache ich mit dem Zivildienst. Es ist genauso, als ob ich in einem Büro zur Waffenherstellung arbeiten würde. Ich stelle sie zwar nicht her, aber ich verkaufe sie und das kann ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren. Mit dem Tod meines Vaters habe ich das Leben erst zu schätzen gelernt. Jetzt weiß ich wie wichtig es ist, daß man einen Vater hat, ich würde alles auf der Welt geben, um wieder einen Vater zu haben. Meiner Mutter und Schwester gegenüber wäre es unverantwortlich, sie alleine ein ganzes Jahr über dem Schicksal zu überlassen.“
Mit Schreiben vom 24.10.1997 wurde der Angeklagte erneut aufgefordert, seinen Dienst anzutreten. Sein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.11.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Angeklagte keine Klage.
Dennoch unterließ er es, seinen Zivildienst in der dafür festgesetzten Zeitdauer vom 01.10.1997-31.10. 1998 im Seniorenheim Marienhof, Ranoldsberg 14, 84 428 Buchbach zu lei-sten.
III. Dieser Sachverhalt beruht auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Er sieht sich aus Gewissensgründen gehindert, den Zivildienst abzuleisten. Seiner Meinung nach würden Soldaten die Waffen in der Fabrik herstellen, der Zivildienstleistende die Waffen verkaufen. Diese Gewissensentscheidung habe er erst im Lauf der Zeit getroffen. Die Bereitschaft, alte Leute in einem Seniorenheim zu pflegen, käme dem gleich, daß er im Kriegsfall Soldaten zu pflegen hat.
Daneben würden für seine Verweigerung auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle spielen und die Sorge um Mutter und Schwester.
Ein freies Arbeitsverhältnis sei er bislang nicht eingegangen, da er hieran nicht gedacht habe.
Grundsätzlich lehne er es ab, für das Bundesamt für Zivildienst arbeiten zu müssen, für andere, nicht der Überwachung des Bundesamts unterliegende Arbeiten würde er zur Verfügung stehen.
Entscheidungsgründe
IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er bleibt dem Dienst fern, um sich der Verpflichtung hierzu für dauernd zu entziehen.
Der Angeklagte unterliegt der Zivildienstpflicht. Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 10 Zivildienstgesetz liegen nicht vor.
Der Angeklagte unterließ es auch trotz Hinweis im Widerspruchsbescheid eine Erklärung dahingehend abzugeben, daß er bereit sei, ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen zu wollen, um so nicht zum Zivildienst herangezogen zu werden (§ 15a Zivildienstgesetz).
Insoweit kann es daher dahinstehen, ob die vom Angeklagten geäußerte Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegs- und Ersatzdienst als ernsthaft angesehen werden kann; zumal sich seine Gewissensbedenken immer nur gegen die Institution des Zivildienstes richten.
V. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Hinreichend Anhaltspunkte dafür, daß gem. § 105 JGG Jugendrecht noch zur Anwendung kommt, haben sich nicht ergeben.
VI. Bei der Strafzumessung wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten aus, daß er nicht vorbestraft ist. Er räumte auch den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ein.
Grundsätzlich gilt für jeden Totalverweigerer aus Gewissensgründen auch das sogenannte allgemeine Wohlwollensgebot. Hierfür war zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen, daß er sowohl für den Kriegs- als auch den Friedensfall den Zivildienst als mit seiner innersten Überzeugung unvereinbar ablehnt.
Andererseits war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, die Ableistung des Zivildienstes durch ein freies Arbeitsverhältnis zu vermeiden. Auch unter Abwägung der vom Angeklagten geltend gemachten Gewissensgründe schien sowohl zur spezialpräventiven Einwirkung auf ihn als auch aus Gründen der Generalprävention die Verhängung einer Freiheitsstrafe gem. §§ 56 Zivildienstgesetz, 47 StGB erforderlich, die mit sieben Monaten schuld- und tatangemessen erschien.
Da sich der Angeklagte in seinem letzten Wort dazu bereit erklärte, ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Zivildienstgesetz einzugehen, konnte die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe mit der entsprechenden Auflage ausgesetzt werden.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
Amtsgericht Landshut, Richter am Amtsgericht Templer als Jugendrichter.
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