Leitsatz

Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,– DM verurteilt , die er ab Rechtskraft dieses Urteils in monatlichen Teilbeträgen von 150,– DM zu zahlen hat.

Der Angeklagte trägt die Kosten der ersten Instanz. Der Landeskasse werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten in den Rechtsmittelinstanzen auferlegt.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Der Strafrichter des Amtsgerichts Soltau hat den Angeklagten am 17. Februar 1997 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg am 25. Juni 1997 verworfen. Die Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle im Beschluß vom 17. September 1997 auf den Rechtsfolgenausspruch bezogen, diesen mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Damit steht folgendes rechtskräftig fest:

Der Angeklagte wurde durch Bescheid vom 06. März 1995 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Sein Antrag vom 27. April 1995, ihn wegen seiner Ausbildung zum Tontechniker vom Zivildienst zurückzustellen, wurde durch Bescheid vom 03. Juli 1995 zurückgewiesen. Sein mit der Begründung eingelegter Widerspruch, der Einberufung ablehnend gegenüberzustehen und sie nicht als recht zu empfinden, wurde nicht entsprochen. Der Angeklagte wurde durch Bescheid vom 21. November 1995 zum Zivildienst in der Ostsee- und Reha-Klinik GmbH in Damp einberufen. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Angeklagte teilte der Klinik in seinem Schreiben vom 27. November 1995 mit, seine Verweigerung sei nicht als Sabotage des Pflegesystems gemeint. Vielmehr lehne er jegliche Zwangsdienste ab. Der Angeklagte ist auch für die Zukunft nicht bereit, Zivildienst zu leisten.

Danach hat sich der Angeklagte der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz schuldig gemacht.

Entscheidungsgründe

II. Das auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

Nach den §§ 53 Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB ist gegen den Angeklagten lediglich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verhängen, weil sich der Angeklagte bei der Ablehnung des Ersatzdienstes schließlich in eine Gewissensentscheidung hineingesteigert hat. Von der Geldstrafe ist auch nicht etwa nach § 56 Zivildienstgesetz abzusehen. Da der Angeklagte infolge einer Fehlentwicklung auch künftig nur ein Randdasein wird führen können, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst nicht geboten.

Der Tagessatz ist nach § 40 Abs. 2 StGB auf 25,– DM festzusetzen. Die Kammer hat sich insoweit nicht an den geringen Einkünften des Angeklagten, sondern an dem Mindestbedarf nach den Richtlinien nach dem Bundessozialhilfegesetz orientiert. Die Zahlungserleichterungen beruhen auf § 42 StGB.

III. Die die Rechtsmittelinstanzen betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.

5. Kleiner Strafkammer des Landgerichts Lüneburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Dellbrügge.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).