Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Amtsgericht Soltau hatte den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafkammer hat die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten verworfen.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Bescheid vom 6. März 1995 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Schreiben vom 27. April 1995 bat er außerdem um Zurückstellung vom Zivildienst mit der Begründung, er befinde sich in der Ausbildung zum Tontechniker. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 3. Juli 1995 zurückgewiesen. Auch der gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch des Angeklagten blieb erfolglos. Dem Bundesamt für Zivildienst teilte er daraufhin unter dem 22. September 1995 mit: „Es ist so, daß ich überhaupt keinen Zivildienst leisten möchte. Ob Sie mich verstehen oder nicht, das sei dahingestellt. Warum „vergessen“ Sie mich nicht einfach?“ Er hatte auch schon zuvor im Rahmen der Anordnung der polizeilichen Vorführung zur Musterung für den Kriegsdienst geschrieben: „Ich lehne jede Art von Zwang ab, also die Musterung und jede Art des Kriegsdienstes (auch den indirekten Kriegsdienst, den man „Zivildienst“ nennt) und vergleichbare Zwangsdienste.“

Gleichwohl wurde er mit Bescheid vom 21. November 1995 zum Zivildienst in die Ostseeklinik GmbH und Reha-Klinik GmbH in Damp zum 1. Februar 1996 einberufen. Gegen diese Einberufung legte er wiederum Widerspruch ein, der jedoch zurückgewiesen wurde. Gleichwohl leistete er der Einberufung zum Zivildienst keine Folge. Die Strafkammer unterstellt als wahr, daß die Ablehnung des Zivildienstes aus Gewissensgründen erfolgt sei. Der Angeklagte hatte sich dazu u.a. dahingehend eingelassen, der Zivildienst sei dem Wehrdienst gleichzusetzen. Er sei eingeplant, um dem Militär den Rücken freizuhalten. Er wolle keine „Teilschuld“ auf sich nehmen. Auch sei der Zivildienst nicht sozial. Im übrigen fühle er sich als Zivildienstleistender entmündigt, weil er Anordnungen zu befolgen habe. Nach einer Einberufung sei er kein freier Mensch mehr. Zu freiwilliger sozialer Tätigkeit sei er bereit. Das habe er schon bewiesen.

Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe begründet die Strafkammer u.a. damit, daß er zwar „aus Gewissensgründen“ gehandelt, sich andererseits aber auch beharrlich geweigert habe, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nachzukommen. Außerdem habe er von der ihm nach § 15a ZDG eröffnete Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen zu begründen, nicht Gebrauch gemacht.

II.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils und zur entsprechenden Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Entscheidungsgründe

1. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Die Strafkammer hat die beharrliche Weigerung des Angeklagten, der Anordnung, Zivildienst zu leisten, nachzukommen, strafschärfend berücksichtigt. Dies verstößt gegen das sich aus § 46 Abs. 3 StGB ergebende Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen. Das Bestreben, sich dem Zivildienst dauernd – also beharrlich – zu entziehen, gehört bereits zum Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG. Es durfte deshalb nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1992, 3251).

b) Ebenso ist rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer es als strafschärfend angesehen hat, daß der Angeklagte keine sozialen Dienste im Sinne des § 15a ZDG geleistet hat. Dies ist schon deshalb bedenklich, weil sich im Urteil keine Feststellungen dazu befinden, daß der Angeklagte diese rechtliche Möglichkeit überhaupt kannte.

Im übrigen hat aber die Kammer auch insoweit eine unzulässige Doppelbewertung im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB vorgenommen. Sie bewertet auch hier einen Umstand als straferhöhend, dessen Nichtvorliegen einen Verstoß gegen § 53 ZDG ausgeschlossen hätte. Nach § 15a ZDG wird nämlich schon der zumindest vorläufig zum Zivildienst nicht herangezogen, der erklärt, ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderer Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen zu wollen. Schon das Bemühen um eine entsprechende Stelle hätte damit dazu geführt, daß der Angeklagte nicht gegen § 53 ZDG hätte verstoßen können.

2.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß bislang nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist, daß der Angeklagte aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigert. Eine Gewissensentscheidung ist eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung des Gewissens (BVerfGE 23, 191; BVerfG NJW 1984, 1675 f.), unabhängig davon, ob diese religiös, weltanschaulich oder allgemeinpolitisch motiviert ist. Die Strafkammer unterstellt zwar als wahr, bei der Entscheidung des Angeklagten handele es sich um eine „Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst“. Die an anderer Stelle in den Urteilsgründen wiedergegebenen Argumente des Angeklagten, keinen Zivildienst leisten zu wollen, sowie der Inhalt der in diesem Zusammenhang an die Verwaltung gerichteten Schreiben sprechen aber eher dagegen, daß sich der Angeklagte bei seiner Weigerung, Zivildienst zu leisten, in erster Linie an der Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientiert. Der Angeklagte möchte nämlich vornehmlich dem mit der Zivildienstableistung verbundenen Zwang entgehen. Er stellt die Institution des Zivildienstes als solches in Frage und empfindet diesen nicht als sozial. Dies stellt keine Gewissensentscheidung dar, zumal die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte durch sein etwa einmonatiges berufspraktisch orientiertes Praktikum im Jahre 1990, seine Bewerbung als Vorpraktikant im gemeindlichen Kindergarten im Jahre 1991 und seine Hospitation in einem heilpädagogischen Kindergarten drei bis vier Tage vor etwa vier Jahren nicht hinreichend dargetan habe, daß er zur Ableistung sozialer Dienste durchaus bereit sei. Zwar beschwert die Annahme einer Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen auch ohne hinreichende Feststellungen den Angeklagten nicht. Der Senat sieht sich jedoch gleichwohl veranlaßt, auf die fehlenden Feststellungen dazu hinzuweisen, weil die Frage der Gewissensentscheidung für die neu vorzunehmende Rechtsfolgenzumessung von Belang sein wird.

2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Wolff, Richter am Oberlandesgericht Teschner und Schrader.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).