Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf diese Strafe ist der erlittene Disziplinararrest von 42 Tagen anzurechnen.
Im übrigen wird er freigesprochen.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen im Umfang seiner Verurteilung; im übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist heute 22 Jahre alt. Er ist von Beruf Flieger und nicht verheiratet. Vor der Einberufung zum Wehrdienst hatte der Angeklagte zuletzt die Fächer Französisch und Politikwissenschaft an der Universität Leipzig im 1. Semester studiert. Seit Mitte Februar 1998 arbeitet er bei der Firma VW in Emden als Werksstudent und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,– bis 3.000,– DM durchschnittlich.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
II. Der Angeklagte ist verpflichtet, in der Zeit vom 01. September 1997 bis zum 30. Juni 1998 Wehrdienst zu leisten. Von dieser Verpflichtung hatte er durch Übersendung und Zustellung des Einberufungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes Aurich vom 01.07.1997 Kenntnis erhalten.
Der Angeklagte erschien jedoch nicht zum Dienstantritt am 01.09. 1997, sondern erst am 03.09.1997 gegen 18.40 Uhr in der Wulf-Isebrand-Kaserne in Heide. Dort wurde ihm gegen 19.00 Uhr von dem diensttuenden Offizier vom Wachdienst, dem Zeugen Naubert, mehrfach der Befehl erteilt, sich, in Begleitung des Unteroffizieres vom Dienst, bei seiner Einheit zu melden. Diesem Befehl kam der Angeklagte auch nach mehrfacher Aufforderung nicht nach , verbunden mit dem Hinweis, er werde den Wehrdienst nicht ableisten.
Am 04.09.1997 weigerte sich der Angeklagte, den ihm vom Zeugen Säkel mehrfach erteilten Befehl, sich zur Einheit zu begeben, zu befolgen. Daraufhin wurde gegen den Angeklagten ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt, der im Zeitraum vom 05. bis 25.09.1997 vollstreckt wurde.
Nachdem der Angeklagte wegen eines weiteren Vorfalls nochmals 21 Tage Disziplinararrest im Zeitraum 30.09. bis 20.10.1997 verbüßt hatte, verweigerte er am 20.10.1997 den ihm von seinem Kompaniechef, dem Zeugen Säkel, mehrfach erteilten Befehl, zur Standortverwaltung nach Heide zu fahren und sich dort einkleiden zu lassen sowie seine persönlichen Daten erfassen zu lassen. Daraufhin wurde am 28.10.1997 erneut ein Disziplinararrest von 21 Tagen angeordnet, wogegen der Angeklagte Beschwerde einlegte. Über diese Beschwerde ist bislang von der 5. Truppendienstgerichtskammer in Hannover noch nicht entschieden worden.
Bis zum 03.11.1997, 09.00 Uhr, wurde dem Angeklagten dann Urlaub gewährt. Aus diesem Urlaub kehrte der Angeklagte nicht zurück und blieb in der Folgezeit bis zur Festnahme am 19.11.1997 seiner Truppe fern. Der Angeklagte hatte nicht vor, Wehrdienst zu leisten, und wäre ohne Festnahme nicht mehr zur Bundeswehr zurückgekehrt.
Diesen Sachverhalt hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 12.03.1998 vollumfänglich eingestanden. Weiterhin beruhen die vorgenannten Feststellungen auch auf den Bekundungen der Zeugen Säkel und Naubert. Der Angeklagte hat auch in der Hauptverhandlung seine weiterbestehende Absicht bekundet, weder Wehr- noch Ersatzdienst ableisten zu wollen.
Entscheidungsgründe
III. Der Angeklagte hat sich daher wegen Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. I Nr. 2 Wehrstrafgesetz in drei Fällen sowie wegen Fahnenflucht gemäß § 16 Wehrstrafgesetz schuldig gemacht. Er hat in allen drei Fällen ihm wiederholt erteilte Befehle nicht befolgt (§ 20 Abs. I Nr. 2 WStG), und ist durch sein Nichterscheinen zum Dienst nach dem gewährten Urlaub am 03.11.1997, für das er eine Erlaubnis nicht hatte, seiner Dienststelle eigenmächtig ferngeblieben, um sich seiner Verpflichtung auf Dauer zu entziehen (§ 16 WStG).
Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten konnte die Erfüllung der äußeren und inneren Tatbestände der genannten Strafnormen festgestellt werden. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe waren, entgegen der Ansicht des Angeklagten, nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keinen Rechtfertigungsgrund der „Gewissensfreiheit“, auf den sich der Angeklagte beruft. Die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes sind wirksam, verfassungsgemäß und entfalten daher auch für den Angeklagten Gültigkeit, mit der Folge, daß ein Verstoß gegen verfassungsgemäße, wirksame Gesetze nicht durch den Angeklagten in Anspruch genommenen Rechtfertigungsgrund „Gewissensfreiheit“ gerechtfertigt werden kann. Insoweit ist auch auf die Re-gelung des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz zugunsten der Gewissensfreiheit hinzuweisen. Nach dieser Norm darf niemand zum Dienst mit der Waffe gezwungen werden. Da ein Konflikt zwischen Wehrpflicht und Gewissensfreiheit aber nicht dazu führen kann, daß der einen Dienst an der Waffe ablehnende Wehrpflichtige nunmehr auch zu anderen Diensten nicht herangezogen werden kann, hat der Verfassungsgeber in Art. 12a Abs. 2 Grundgesetz normiert, daß derjenige, der aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe verweigert, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden kann. Der Angeklagte lehnt es jedoch auch ab, einen solchen Ersatzdienst abzuleisten, weshalb er sein begonnenes Kriegsdienstverweigerungsverfahren nach eigenen Angaben nicht bis zum Ende betrieben hat. Der Angeklagte hat insoweit in der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe sich entschlossen, auch keinen Zivildienst leisten zu wollen, da er seine Ablehnung des mili-tärischen Wehrdienstes durch die Ableistung des Zivildienstes nicht ausdrücken könne. Ein Zivildienstleistender müsse im Ernstfall militärische Zwecke unterstützen, da die zivile Verteidigung im Rahmen des Konzeptes der Gesamtverteidigung vorgesehen sei. Im übrigen handele es sich bei der Wehrpflicht um eine antidemokratische Einrichtung. Diese Auffassung des Angeklagten entspricht nicht der verfassungsgemäßen Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht hat (BVerfGE 12, 45) von Verfassungs wegen nicht beanstandet, daß sich der Verfassungsgeber und der einfache Gesetzgeber entschieden haben, Streitkräfte für den Verteidigungsfall aufzustellen und diese auch durch Heranziehung von Wehrpflichtigen personell auszustatten. Es verstößt daher nicht gegen höherrangiges Recht und insbesondere nicht gegen Grundrechte des Angeklagten, wenn er zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen wird.
Letztlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Strafandrohungen des Wehrstrafgesetzes im Hinblick auf Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich insbesondere aufgrund der Wehrpflicht ergeben. Der Staat ist befugt, die Einhaltung der von ihm aufgestellten, verfassungsgemäßen Regeln mit Mitteln des Strafrechtes durchzusetzen. Entsprechend konnte die Gehorsamsverweigerung wie auch die Fahnenflucht unter Strafe gestellt werden. § 16 Wehrstrafgesetz gewährleistet die Dienstpräsenz und damit Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, während das durch § 20 Wehrstrafgesetz geschützte Rechtsgut die Wahrung der Disziplin und damit die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist. Beide Normen sind somit verhältnismäßig, da ein Verstoß gegen sie die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr insgesamt gefährdet.
IV. Bei der Strafzumessung waren die Strafandrohungen der §§ 16 und 20 WStG zugrunde zu legen. Das Vergehen der Fahnenflucht ist mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, das Vergehen der Gehorsamsverweigerung mit einer Höchstsstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Zugunsten des Angeklagten war sein Geständnis sowie die Tatsache, daß er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, zu werten. Andererseits mußte aber auch die andauernde Weigerung des Angeklagten, den Wehr- oder Ersatzdienst abzuleisten, berücksichtigt werden. Als Strafe hat das Gericht in den drei Fällen der Gehorsamsverweigerung jeweils drei Monate Freiheitsstrafe für angemessen erachtet. Für die Fahnenflucht hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für erforderlich gehalten. Aus den Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der schwersten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe gebildet. Die Einzelstrafen, auch soweit sie trotz einer Dauer von unter sechs Monaten verhängt worden sind (§ 47 Abs. 1 StGB ), und die Gesamtstrafe waren unerläßlich zur Einwirkung auf den Angeklagten.
Gemäß § 56 StGB hat das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das geschah nicht ohne Bedenken. Der Angeklagte hat nämlich noch in der Hauptverhandlung erklärt, er könne nach wie vor guten Gewissens weder den Wehrdienst noch den Zivildienst ableisten. Entgegen seinen verbalen Äußerungen in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dem Gericht aber nicht den Eindruck vermittelt, daß er, vor die Wahl gestellt, entweder die Freiheitsstrafe zu verbüßen oder aber den Wehrdienst abzuleisten bzw. das Kriegsdienstverweigerungsanerkenntnisverfahren nachzuholen, tatsächlich seine Weigerungshaltung weiterhin mit aller Konsequenz verfolgen wird. Das Gericht hat bei dieser Annahme auch insbesonders das noch junge Alter des Angeklagten, er war zur Tatzeit 21 Jahre alt, berücksichtigt. Das Gericht erwartet, daß der Angeklagte sich bereits die Verurteilung und die drohende Vollstreckung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dem Angeklagten war aufzuerlegen, einen Geldbetrag, der in etwa der Höhe des bisher bezogenen Wehrsoldes einschließlich des gezahlten erhöhten Verpflegungsgeldes entspricht, zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, um ihm aus dem bisherigen Verhalten keinen finanziellen Vorteil erwachsen zu lassen. Die Verhängung dieser Auflage beruht auf den §§ 56b Abs. 2 Ziffer 2 StGB, § 14 Abs. 2 Wehrstrafgesetzbuch. Die Auflage, daß er nunmehr seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ordnungsgemäß abzuleisten hat, beruht auf § 14 Abs. 2 Wehrstrafgesetzbuch. Die Wahrung der Disziplin der Truppe gebietet, wenn schon die Vollstreckung nicht erfolgt, zumindest die Verhängung dieser Auflage. Im übrigen bleibt es dem Angeklagten unbenommen, nunmehr sofort das Anerkenntnisverfahren als Kriegsdienstverweigerer zu betreiben, um dann gegebenenfalls entsprechend § 15a Zivildienstgesetz vorgehen zu können. Soweit dem Angeklagten aufgegeben worden ist, während der Bewährungszeit dem Gericht jeden möglichen Wohnungswechsel mitzuteilen, beruhte dies auf § 56c Abs. 2 Ziffer 2 StGB.
Soweit dem Angeklagten eine weitere Fahnenflucht gemäß der Anklageschrift vom 10.10.1997 zur Last gelegt wurde, mußte er freigesprochen werden. In der Hauptverhandlung ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der Angeklagte deshalb nicht am 01. September 1997, sondern erst am 03. September 1997 in der Kaserne in Heide erschien, weil er eigenmächtig seiner Truppe fern bleiben wollte, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erreichen wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 StPO.
Amtsgericht Meldorf, Richterin am Amtsgericht de Vries als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).