Leitsatz
Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 abgeändert.
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in zwei Fällen zu einem Gesamtarrest von vier Monaten verurteilt.
Auf den Arrest wird verbüßter Arrest in Höhe von 28 Tagen angerechnet.
Die Vollstreckung des Gesamtarrestes von vier Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.
Von dem Vorwurf, Befehlsverweigerung begangen zu haben, wird der Angeklagte unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils insoweit freigesprochen.
Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 wegen eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) sowie wegen Gehorsamsverweigerung (§ 20 Abs. 1 WStG) in vier Fällen zu einem Gesamtarrest von sechs Monaten unter Anrechnung von 70 Tagen Disziplinararrest verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Einzelstrafen hat das Amtsgericht auf drei Monate wegen der eigenmächtigen Abwesenheit und wegen der vier Fälle der Gehorsamsverweigerung auf jeweils zwei Monate bemessen.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg und der Angeklagte form- und fristgerecht Berufungen eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Anfechtung des Strafausspruches in dem amtsgerichtlichen Urteil beschränkt. Sie erstrebte die Festsetzung einer höheren Strafe gegen den Angeklagten. Der Angeklagte will mit seinem Rechtsmittel einen Freispruch erreichen.
Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Mai 1996 wurde das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 auf die eingelegten Berufungen hin abgeändert. Der Angeklagte wurde wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Anrechnung von 91 Tagen Disziplinararrest verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 24. Januar 1997 das Urteil des Landgerichts vom 13. Mai 1996 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurück.
II.
Der Angeklagte ist 25 Jahre alt. Nach dem Schulabschluß erlernte er den Beruf des Offsetdruckers und ist in diesem Beruf erwerbstätig. Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Diese Feststellungen folgen aus den Angaben des Angeklagten und der verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister den Angeklagten betreffend vom 05. August 1998.
III.
1. In der Beweisaufnahme vor der Kammer ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage des Zeugen Böhlke in Verbindung mit den verlesenen Berichten des Zeugen vom 11. April, 02. und 29. Mai und 19. Juli 1995 folgender Sachverhalt festgestellt worden:
Anfang 1995 erhielt der Angeklagte einen Einberufungsbescheid, nach welchem er zum Antritt seines Wehrdienstes sich am 03. April 1995 bis 18.00 Uhr in der Röttiger-Kaserne , 4./Panzergrenadierbataillon 72, in der Cuxhavener Straße in Hamburg einzufinden hatte. Der Angeklagte begab sich nicht an den Einberufungsort und wurde am 09. April 1995 von Feldjägern der Bundeswehr aus seiner Wohnung geholt und in die Röttiger-Kaserne verbracht. Dort stellte sich der Angeklagte als Totalverweigerer vor, der nicht bereit sei, Wehrdienst oder einen Ersatzdienst zu leisten. Er weigerte sich, Befehlen betreffend Einkleidung und Empfangnahme von Ausrüstungsgegenständen nachzukommen.
Am 10. April 1995 wurde gegen den Angeklagten wegen Nichtantritts des Grundwehrdienstes und der Verweigerung von Befehlen durch den Zeugen Böhlke Disziplinararrest von sieben Tagen verhängt und bis zum 16. April 1995 vollstreckt.
Bei Entlassung aus dem Arrest wurde dem Angeklagten befohlen, am 18. April 1995, 06.00 Uhr wieder zum Dienst zu erscheinen. Dies tat der Angeklagte nicht. Von Feldjägern wurde er am 29. Mai 1995 festgenommen und zur Kompanie gebracht. Der Angeklagte beharrte weiterhin auf seiner Weigerung, Wehrdienst zu leisten und Befehlen zum Empfang persönlicher Ausrüstung zu folgen. Gegen den Angeklagten wurde ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt, den er vom 31. Mai bis zum 20. Juni 1995 verbüßte.
2. Von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg ist dem Angeklagten weiter Gehorsamsverweigerung in vier Fällen zum Vorwurf gemacht worden. Er soll am 09. April, 31. Mai, 21. Juni und 17. Juli 1995 Befehle seines Kompaniechefs als militärischem Vorgesetzten, des Zeugen Hauptmann Böhlke, persönliche Ausrüstung und Waffenzubehör zu empfangen, mit dem Hinweis, keinerlei Wehr- oder Ersatzdienst leisten zu wollen, kategorisch abgelehnt haben.
Nach der Beweisaufnahme vor der Kammer kann zwar davon ausgegangen werden, daß zu den in der Anklage genannten Zeiten Befehle an den Angeklagten auf Empfangnahme seiner Bekleidung und von Ausrüstungsgegenständen seitens des Kompaniechefs, des Zeugen Hauptmann Böhlke, erfolgt sind. Konkrete Feststellungen dahin, wie der Angeklagte auf die Befehle reagierte und ob Befehle wiederholt worden sind, konnten aber nicht getroffen werden, da der Zeuge Böhlke insoweit keine verläßliche Erinnerung mehr besaß.
3. Im übrigen ist festgestellt worden:
Der Angeklagte wurde am 19. März 1996 aus der Bundeswehr entlassen. Bis dahin kam es wegen Abwesenheiten des Angeklagten und Befehlsverweigerungen zu weiteren Disziplinararresten von jeweils 21 Tagen, die vom 23. Juni bis zum 13. Juli 1995, vom 18. Juli bis zum 07. August 1995 und vom 24. Januar bis zum 13. Februar 1996 von dem Angeklagten verbüßt wurden.
IV.
1. Der Angeklagte hat vor der Kammer folgende Erklärung abgegeben:
[Einlassung gekürzt]
Weitere Angaben hat der Angeklagte nicht gemacht.
Die Feststellungen der Kammer unter III. 1. betreffend das Nichterscheinen des Angeklagten in der Röttiger-Kaserne, 4./Panzergrenadierbataillon 72, am 03. April 1995 bis 18.00 Uhr zum Antritt seines Wehrdienstes, seinen Aufgriff durch Feldjäger der Bundeswehr am 09. April 1995 und seine Verbringung in die Röttiger-Kaserne, sein Nichterscheinen zum Dienst am 18. April 1995, 06.00 Uhr, seinen erneuten Aufgriff durch Feldjäger am 29. Mai 1995 und seine Verbringung in die Röttiger-Kaserne sowie die Verbüßung von Disziplinararresten vom 10. bis zum 16. April 1995 und vom 31. Mai bis zum 20. Juni 1995 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Hauptmann Böhlke in Verbindung mit seinen verlesenen Berichten vom 11. April, 02. und 29. Mai und 19. Juli 1995.
Der Zeuge war der Kompanieführer der Kompanie, der der Angeklagte zur Ableistung seines Wehrdienstes zugewiesen war. Er war infolge Fehlens einer exakten Erinnerung zwar nicht in der Lage, die genauen Daten der Abwesenheit des Angeklagten von der Kompanie und der verbüßten Disziplinararreste zu benennen. Er hat aber erklärt, daß die Datums- und Zeitangaben in seinen Berichten vom 11. April, 02. und 29. Mai und 19. Juli 1995, die er den Angeklagten betreffend gefertigt hat, richtig sind. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Zeugen zu zweifeln, sieht die Kammer keine Veranlassung.
Das Nichterscheinen des Angeklagten zum Antritt seines Wehrdienstes in der Röttiger-Kaserne am 03. April 1995 und zum Dienstantritt am 18. April 1995 erfolgten in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Dies folgt eindeutig aus der Erklärung des Angeklagten, die er vor der Kammer abgegeben hat.
Entscheidungsgründe
V.
Der Angeklagte war unter Freisprechung von dem Vorwurf der Gehorsamsverweigerung in vier Fällen – die Erfüllung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 WStG insoweit konnte nicht festgestellt werden – wegen Fahnenflucht in zwei Fällen zu bestrafen, §§ 16 Abs. 1 WStG, 53 StGB. Der Angeklagte hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und in der Absicht, sich dauernd dem Wehrdienst zu entziehen, gehandelt.
Die Kammer geht davon aus, daß der Handlungsweise des Angeklagten entsprechend seiner Erklärung in der Hauptverhandlung eine ehrliche Gewissensentscheidung zugrundeliegt. Daraus folgt aber nicht eine Straffreiheit. Zwar ist nach Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz die Freiheit des Gewissens unverletzlich, und gemäß Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden, dies aber unter der Voraussetzung der Verpflichtung zu einem Ersatzdienst als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 12a Abs. 2 Grundgesetz in Form eines im Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer geregelten und vorgesehenen Ersatzdienst, vgl. §§ 14ff ZDG. Wenn der Angeklagte diese gesetzliche Möglichkeit nicht nutzt und einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht stellt, muß er sich an der Ableistung des normalen Wehrdienstes festhalten lassen. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung, die der grundgesetzlich garantierten Gewissensfreiheit Rechnung trägt, hat die Kammer die in dem Beweisantrag der Verteidigerin unter Beweis gestellten Tatsachen als unbeachtlich behandelt.
Für die Straffindung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 16 Abs. 1 WStG, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, ausgegangen.
Zur Ahndung der Straftaten des Angeklagten hielt die Kammer zwei Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten für angemessen, die gemäß § 12 WStG als Strafarreste zu erkennen waren. Dabei ist zugunsten des Angeklagten bewertet worden, daß er die Straftaten der Fahnenflucht nicht bestritten hat, und daß er während der Zeiten der abgeurteilten Abwesenheiten von der Truppe nicht untergetaucht ist und so von Feldjägern der Bundeswehr an seinen Dienstort zurückgebracht werden konnte. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten beachtet, daß er sozial eingeordnet lebt, nicht vorbestraft ist und Überzeugungstäter ist. Nach allem erachtet die Kammer die mäßige Ahndung des Fehlverhaltens des Angeklagten für angemessen. Die Festsetzung von Geldstrafen gegen den Angeklagten kam nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich durch die Delikte der Fahnenflucht dem Wehrdienst, einer Bürgerpflicht, entzogen. Das Bedürfnis, Nachahmungstäter abzuhalten, erfordert nach Ansicht der Kammer auch unter Beachtung eines Wohlwollensgebotes gegenüber einem Überzeugungstäter die Festsetzung der kurzfristigen Freiheitsstrafen zur Wahrung der Disziplin, § 10 WStG.
Aus den Einzelstrafen wurde ein Gesamtarrest von vier Monaten gebildet, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 467, 473 StPO.
12. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Hartung als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.