Leitsatz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1998 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu vier Monaten Strafarrest verurteilt wird, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht hat das Verfahren wegen eines angenommenen Verfahrenshindernisses eingestellt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat lediglich zum Rechtsfolgenausspruch einen Erfolg.

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. November 1998 hat vorgelegen.

2. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht, dessen Strafzumessungserwägungen im übrigen rechtsbedenkenfrei sind, statt auf Strafarrest (§ 12 WStG) auf Freiheitsstrafe erkannt hat.

Dieser Rechtsfehler nötigt nicht zur Zurückweisung an das Landgericht. Der Senat kann nach § 454 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, weil sich lediglich die Bezeichnung der Rechtsfolge ändert und auszuschließen ist, daß das Landgericht auf mildere Rechtsfolgen erkannt hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Teilerfolg durch Änderung des Rechtsfolgenausspruchs rechtfertigt keine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 473 Rdn. 26 m.N.). Denn der Angeklagte hätte sein auf Freispruch gerichtetes Rechtsmittel ersichtlich auch dann eingelegt, wenn bereits das Landgericht auf den geänderten Rechtsfolgenausspruch erkannt hätte.

3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin, RichterInnen am Kammergericht Dr. Dietrich, Schaaf und Halter.

Verteidiger: RA Bernd Sünnenwold, Motzstraße 9, 10 777 Berlin, Tel. 030 / 61 40 18 44, Fax 030 / 61 40 18 46.