Leitsatz
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat mit dem angefochtenen Urteil das gegen den Angeklagten wegen Fahnenflucht eingeleitete Strafverfahren wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses (Verbot der Mehrfachbestrafung) eingestellt.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit dem Rechtsmittel erstrebt die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden soll.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:
I. Der heute 29 Jahre alte, kinderlose Angeklagte ist gemeinsam mit einem älteren Bruder bei den Eltern in Berlin aufgewachsen. Nach dem Besuch der Hauptschule absolvierte er erfolgreich eine Bäckerlehre. Eine Zeitlang arbeitete er noch in dem erlernten Beruf, dann übte er andere Tätigkeiten, u.a. Bauhelfer und Kraftfahrer aus. Seit 1994 ist der Angeklagte arbeitslos. Er erhält derzeit Arbeitslosenhilfe in Höhe von etwa 800,00 DM netto monatlich. Der Angeklagte wohnt heute noch bei seinen Eltern.
Der Angeklagte ist bisher einmal vorbestraft. Weil er einem Einberufungsbescheid zur Bundeswehr vom 28. April 1994 nicht Folge leistete, erließ das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 6. Mai 1996 einen Strafbefehl, mit dem gegen den Angeklagten wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde – 277 Ds 713/95. Dieser Strafbefehl ist ausweislich des Strafregisterauszuges des Angeklagten vom 22. Juni 1998 seit dem 14. Juni 1996 rechtskräftig. Hintergrund dieser Verurteilung war der Umstand, daß der Angeklagte der Meinung war, seine kranke und stark sehbehinderte Mutter betreuen zu müssen, um so deren Versorgung sicherzustellen. Auf seine Eingaben hin war für den Angeklagten bereits zuvor die Vollziehung eines Einberufungsbescheides vom 9. November 1993 ausgesetzt worden, ihm war dann im April 1994 gestattet worden, wegen der Krankheit seiner Mutter seinen Wehrdienst in Berlin und nicht – wie zunächst vorgesehen – in Prenzlau abzuleisten. Gleichwohl folgte der Angeklagte dem Einberufungsbescheid nicht. Lediglich in der Zeit vom 9. bis zum 26. Mai 1995 befand er sich im Gewahrsam der Bundeswehr, von der er sich sodann wieder eigenmächtig entfernte , um seine Mutter zu betreuen. Dies wäre möglicherweise nicht notwendig gewesen, da das Bezirksamt Tempelhof von Berlin an das Kreiswehrersatzamt Berlin nach Überprüfung der häuslichen Verhältnisse im März 1994 mitgeteilt hatte, daß “eine ständige Hilfeleistung durch den Wehrpflichtigen” nicht für notwendig erachtet wurde. Der Angeklagte hatte ansonsten gegen die Ableistung der Wehrpflicht keine Bedenken, er entzog sich dem Wehrdienst auch nicht aus Gewissensgründen. Er hatte sogar im Jahr 1994 gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Berlin schriftlich erklärt, daß er eventuell sogar bereit wäre, sich auf längere Zeit bei der Bundeswehr zu verpflichten, wenn ihm “ein Einkommen von ca. 2000,– DM netto zugesichert wäre”, und er aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter direkt in Berlin “untergebracht” werden könnte.
II. Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid vom Kreiswehrersatzamt Berlin vom 23. Mai 1996 erneut zur Ableistung seines Grundwehrdienstes für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. April 1997 bei dem Panzerartelleriebataillon 425 in Lehnitz einberufen. Wie in der Vergangenheit leistete der Angeklagte auch diesmal der Einberufung keine Folge , weil er wiederum der Meinung war, daß er seine kranke und schwerbehinderte Mutter betreuen müsse. Am 29. Januar 1997 wurde der Angeklagte von Feldjägern der Bundeswehr aufgegriffen und seiner Einheit zugeführt. Im Zusammenhang mit diesem Aufgriff kam es möglicherweise zu strafbaren Handlungen des Angeklagten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung u.a.), die Gegenstand eines weiteren derzeit gegen den Angeklagten laufenden Strafverfahrens sind.
Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Angeklagten am 29. Januar 1997 wurde unmittelbar nach seinem Aufgreifen ein Dienstunfähigkeitsverfahren gegen ihn eingeleitet, um seinen weiteren Verbleib in der Bundeswehr zu klären. Nach einer umfassenden ärztlichen Untersuchung, die in einer Krankenstation bei der Bundeswehr durchgeführt wurde, wurde der Angeklagte nach drei Tagen nach Hause entlassen und mit Bescheid vom 26. Februar 1997 gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 WPflG mit Ablauf des 28. Februar 1997 aus der Bundeswehr entlassen, weil bei der truppenärztlichen Untersuchung die dauernde Dienstunfähigkeit des Angeklagten festgestellt worden war.
Der Angeklagt hat eingeräumt, seiner Einberufung nicht nachgekommen zu sein. Als Grund hierfür hat er die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter angegeben, die er nicht habe allein zu Hause lassen wollen. Im übrigen habe er auch geglaubt, “die Sache mit der Bundeswehr” habe sich für ihn nach der ersten Einberufung und der ersten Verurteilung erledigt. Diese Einlassung vermag den Angeklagten nicht zu entlasten. Der Angeklagte durfte sich nicht eigenmächtig über den Einberufungsbescheid hinwegsetzen. Dies war ihm auch aus seinem ersten Strafverfahren bekannt, so daß er die Konsequenzen seines Fehlverhaltens durchaus einschätzen konnte.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich der Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG schuldig gemacht, indem er dem Einberufungsbescheid vom 23. Mai 1996 keine Folge geleistet hat und eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben ist. Entgegen der Auflassung des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin ist die Kammer nicht der Ansicht, daß eine erneute Bestrafung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 16 WStG in dem hiesigen Verfahren gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG verstößt , weil der Angeklagte bereits durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 6. Mai 1996 wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. In Rechtsprechung und Lehre wird bei sogenannten Dauerdelikten, zu denen auch die Fahnenflucht zählt, die Ansicht vertreten, das strafbare Verhalten eines Täters werden durch die erstmalige Verurteilung unterbrochen. Ein nach der Erstverurteilung liegendes weiteres tatbestandsmäßiges Verhalten werde von dem ergangenen Urteil nicht umfaßt. Vielmehr soll dieses Verhalten rechtlich als neue Tat im Sinne des § 264 StPO zu würdigen sein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., Einleitung Rdnr. 175; § 264 Rdnr. 9). Diese Ansicht wird von der Kammer geteilt. Im übrigen geht das Gericht im Bereich der Wehrstraftaten bzw. bei Verstößen gegen das Zivildienstgesetz auch davon aus, daß das Verbot der Mehrfachbestrafung bei einem Wehr- oder Ersatzdienstleistenden nur dann besteht, wenn dieser bereits eine ernsthafte, überzeugende und fortwirkende prinzipielle Gewissensentscheidung gegen jeden Wehr- oder Ersatzdienst vor seiner ersten Einberufung getroffen hat (vgl. BVerfGE 23, 191). Es besteht jedoch kein Verbot der Mehrfachbestrafung in den Fällen, in denen sich die Entscheidung des Wehr- oder Zivildienstpflichtigen nur gegen die Institution des Wehr- bzw. Zivildienstes, deren Rechtsgrundlagen und Ausgestaltung richtet (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 41) oder verstandesmäßige, ethische, politische und rationale Überlegungen zur Verweigerung des Wehr- bzw. Zivildienstes führen (vgl. BayObLG, StV 1983, 369). Dies ist vorliegend gegeben. Die Verweigerung des Wehrdienstes durch den Angeklagten beruhte nicht auf einer einmalig gefaßten ernsthaften Gewissensentscheidung, sondern darauf, daß nach seiner Auffassung die Betreuung seiner Mutter Vorrang vor der Ableistung des Wehrdienstes hatte. Die Entscheidung des Angeklagten war jeweils abhängig von den tatsächlichen familiären Verhältnissen und ist daher nicht mit einer ein für alle-mal getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung eines “Totalverweigerers” zu vergleichen.
V. Der anzuwendende Strafrahmen für den Angeklagten war dem § 16 WStG zu entnehmen.
Danach kommt grundsätzlich nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren in Betracht. Zwar legt § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB für die Fälle, in denen das Gesetz lediglich Freiheitsstrafe androht, fest, daß Geldstrafe zu verhängen ist, wenn Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht kommt und nicht gemäß § 47 Abs. 1 StGB besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 StGB wird jedoch für Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz durch § 10 WStG für den Fall wieder eingeschränkt, daß wegen besonderer Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin geboten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte ist einschlägig vorbelastet, so daß die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Im übrigen ist der Begriff der “Wahrung der Disziplin“ in § 10 WStG auch generalpräventiv zu verstehen (vgl. LG Hildesheim NStE Nr. 1 zu § 16 WStG; Schölz/Lingens, WStG 3. Auflage, § 10 Rdnr. 11). Auch diese generalpräventiven Gesichtspunkte machen es bei dem Angeklagten unumgänglich, eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Die Verhängung einer Geldstrafe würde in der Öffentlichkeit, insbesondere auch bei den Soldaten, die dem Einberufungsbescheid – in vielen Fällen sogar unwillig – ge-folgt sind, nicht akzeptiert werden und die Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes erheblich mindern. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe war jedoch zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er seinen Wehrdienst aus Sorge um seine pflegebedürftige Mutter nicht angetreten hat, und er infolge seiner Entlassung aus der Bundeswehr nunmehr vom weiteren Wehrdienst befreit ist. Zu seinen Lasten war seine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen und der Umstand, daß er die Straftat während des Laufs einer Bewährungsfrist in einschlägiger Sache begangen hat. Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet.
Obwohl der Angeklagte die Tat während des Laufs einer Bewährungsfrist begangen hat, war die verhängte Freiheitsstrafe wiederum zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 1 StGB), da dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Soweit ersichtlich, lebt er in gefestigten familiären und sozialen Verhältnissen. Sowohl seine Vorstrafe als auch die hier abzuurteilende Straftat haben ihre Ursache allein darin, daß der Angeklagte seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist. Da der Angeklagte zwischenzeitlich aus der Bundeswehr entlassen worden ist, besteht die Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten nicht mehr. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sich in anderer Weise strafbar machen könnte, sind nicht ersichtlich und angesichts des bisherigen Vorlebens des Angeklagten auch wenig wahrscheinlich. Diese Umstände rechtfertigen es, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
66. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richter am Landgericht Gahlen als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Bernd Sünnenwold, Motzstraße 9, 10 777 Berlin, Tel. 030 / 61 40 18 44, Fax 030 / 61 40 18 46.