Leitsatz

Die Anträge der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. Mai 1998 werden verworfen, weil der Senat die Anträge für offensichtlich unbegründet erachtet.

Volltext

Entscheidungsgründe

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerden war weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die im vorliegenden Falle zu entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und das Amtsgericht von dieser Rechtsprechung auch nicht abgewichen ist und da zudem an der Verfassungsmäßigkeit des Rechtsberatungsgesetzes in der vorliegenden Form, die es aufgrund zahlreicher Novellierungen durch den demokratischen Gesetzgeber und aufgrund der höchsrichterlichen Rechtsprechung nach dem Kriege erhalten hat, kein Zweifel besteht.

Insbesondere ist entgegen der Meinung der Betroffenen die subjektive Auffassung zum Begriff der “Geschäftsmäßigkeit” in Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes kein Ausdruck eines Gesinnungsstrafrechts von nationalsozialistischer Prägung, da das Reichsgericht schon am 29. September 1885 (RGSt 12, 388, 391) in einem soweit vergleichbaren Fall entschieden hat, daß eine einzelne objektive Handlung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ausreicht, wenn sie sich bereits als Ausdruck des Wiederholungswillens darstellt.

Die Betroffenen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig, Richter am Oberlandesgericht Hoeffer als Einzelrichter.

VerteidigerInnen: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†); RiOLG a.D. Dr. Helmut Kramer, Herrenbreite 18a, 38 302 Wolfenbüttel, Tel. 05331 / 7 11 35, Fax 05331 / 3 33 29.