Verfassungsbeschwerde
der Herren B. und S. – Beschwerdeführer – wegen:
1.) Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 08.08.96 – 1204 - 1 - 409 Ea 1/96;
2.) Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 20.05.1998 – 4 Owi 701 Js 38313/96;
3.) Beschluß der Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05.02.1999 – 1 Ss (B) 25/98, zugestellt am 10.02.1999.
Wir erheben Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannten Urteile und Beschlüsse.
Gerügt wird die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 3 GG.
Sachverhalt
1.) Die Beschwerdeführer haben 1995/96 den mit ihnen befreundeten Totalen Kriegsdienstverweigerer K. in dessen Strafverfahren wegen ‘Dienstflucht’ mit der Zulassung durch das AG Münster gem. § 138 Abs. 2 StPO verteidigt.
2.) Die Beschwerdeführer haben desweiteren 1995/96 den mit ihnen befreundeten Totalen Kriegsdienstverweigerer L. in dessen Strafverfahren wegen ‘Fahnenflucht’ mit der Zulassung durch das AG Husum sowie in dem darauf folgenden Doppelbestrafungsverfahren – in welchem das Hauptverfahren gem. Art. 103 Abs. 3 GG nicht eröffnet wurde – mit der Zulassung durch das AG Neumünster gem. § 138 Abs. 2 StPO verteidigt.
3.) In zwei weiteren Verfahren hatten die Beschwerdeführer die Zulassung als Verteidiger gem. § 138 Abs. 2 StPO zwar beantragt, aber nicht erhalten. Zu einer Rechtsberatung kam es hier nicht.
4.) Nach vorausgegangener Durchsuchung der Wohnungen der Beschwerdeführer erließ die Staatsanwaltschaft Braunschweig aufgrund der unter 1.) bis 3.) angeführten Sachverhalte am 08.08.96 einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs von fünf selbständigen Verstößen gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG.
5.) Auf den Einspruch der Beschwerdeführer hin verurteilte das AG Braunschweig die Beschwerdeführer in der zweitägigen Hauptverhandlung vom 18. und 20. Mai 1998 aufgrund der unter 1.) und 2.) angeführten Sachverhalte wegen des Vorwurfs dreier vorsätzlicher gemeinschaftlich begangener Verstöße gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG zu zwei Geldbußen über 400,– und zu einer Geldbuße über 300,– DM. Bezüglich des unter 3.) angeführten Sachverhalts wurde das Verfahren eingestellt.
6.) Die von den Beschwerdeführern eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluß des Senats für Bußgeldsachen des OLG Braunschweig vom 05.02.99 als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.
7.) Ergänzend sei angemerkt, daß der Verteidiger des Beschwerdeführers zu II., Dr. K., in dem Verfahren selbst gem. § 138 Abs. II StPO zugelassen worden ist; gegen die Zulassung hatte der gegen die Beschwerdeführer ermittelnde Staatsanwalt, Meyer-Ulex, seinerzeit “keine Bedenken”. Am ersten Hauptverhandlungstag erstattete der Verteidiger Selbstanzeige wegen Verstoßes gegen das RBerG. Eine Reaktion erfolgte zunächst nicht, die Zulassung als Verteidiger blieb bis heute aufrechterhalten. Nunmehr hat allerdings die Staatsanwaltschaft Braunschweig (vertreten durch StA Meyer-Ulex) gegen Dr. K. einen Bußgeldbescheid aufgrund der Verteidigung der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG erwirkt.
Zulässigkeit
1.) Fristberechnung:
Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. Mai 1998 wurde am 05. Februar 1999 per Beschluß verworfen und am 10. Februar 1999 zugestellt. Der in vollständiger Form abgefaßte Beschluß ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfGG ist infolgedessen vom 11. Februar 1999 an zu berechnen; sie ist daher gewahrt.
2.) Erschöpfung des Rechtsweges:
Die Voraussetzung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist gegeben, da der Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05. Februar 1999 – 1 Ss (B) 25/98 – unanfechtbar ist.
3.) Zum Prüfungsumfang bei Gerichtsentscheidungen:
(a) Gerichtliche Entscheidungen wie die angefochtenen Urteile und Beschlüsse sind hinsichtlich ihrer Tatsachenfeststellungen sowie der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch sicherzustellen, daß das Gericht die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe beachtet. Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten namentlich von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung des Gerichts Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder Auslegung erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Je nachhaltiger die Grundrechtssphäre des Beschwerdeführers betroffen wird, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung des Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 113, 148f; 66, 116, 131; 67, 213, 222f).
(b) Die unter (a) aufgeführten Voraussetzungen der Nachprüfbarkeit der angegriffenen Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht sind gegeben (c und d).
(c) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen zum einen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, wenn die altruistische Rechtsbesorgung in wenigen Fällen, zumal die gem. § 138 Abs. 2 StPO zugelassene Strafverteidigung bereits als Verstoß gegen das RBerG sanktioniert werden soll.
(d) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten darüberhinaus durch die Bewertung der Tätigkeit als Verteidiger von L. in dem ersten als auch in dem “zweiten” Strafverfahren (welches aufgrund des Verfahrenshindernisses nach Art. 103 Abs, 3 GG nicht eröffnet wurde) als “zwei selbständige” Taten selbst wiederum Art. 103 Abs. 3 GG, da es sich bei den Verfahren um dieselbe Angelegenheit handelte, was auch von dem Gericht in Neumünster festgestellt worden war.
4.) Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insgesamt zulässig.
Begründetheit
1.) Verletzung des Artikels 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG:
(a) Die Auslegung des Art. 1 §§ 1, 8 RBerG – wonach bereits ein einziger Fall oder wenige vereinzelte Fälle einer tatsächlich durchgeführten Strafverteidigung oder einer sonstigen Rechtsbesorgung zur Erfüllung des Tatbestandes genügen soll, zumal altruistische Art der Rechtsbesorgung – verletzt die miteinander in enger Verbindung stehenden Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und das sich gleichfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundrecht eines jeden Angeklagten auf freie Verteidigerwahl (vgl. dazu in ständiger Rechtsprechung u.a. BVerfGE 16, 214, 217; 45, 272, 293 f; BVerfG NStZ 1984, 176; BVerfGE 66, 313; 39, 156, 166).
Eine gegenüber der Praxis der hM einschränkende Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG ist auch nach dem Gebot verfassungskonformer Auslegung unerläßlich, insbesondere bei aus den Jahren 1933-1945 stammenden Gesetzen. Die Verurteilung im vorliegenden Fall beschränkt letztlich die Handlungsfreiheit des altruistisch zur Rechtsbesorgung bereiten Bürgers, und zwar – mangels einer Verletzung der durch Art. 1 § 1 RBerG geschützten Rechtsgüter – in verfassungswidriger Weise. Dabei ist die Handlungsfreiheit auch im Lichte der Handlungsfreiheit der angeklagten Totalen Kriegsdienstverweigerer zu sehen, denen – gerade durch die Vorschrift des § 138 Abs. 2 StPO – eine freie Wahl der Verteidigung ermöglicht werden soll (vgl. auch Spaniol, Das Recht auf Verteidigerbeistand im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention, Duncker und Humblot, Berlin 1988, S. 12f).
Das Unterwerfen des vorliegenden Sachverhalts unter den Verbotsbereich des RBerG würde zu der paradoxen Situation führen, daß ein Angeklagter auf die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten auch dort verwiesen würde, wo diese ihrer Ausbildung und beruflichen Qualifikation nach nicht besser oder sogar meist schlechter die Strafverteidigung betreiben können, als altruistisch arbeitende hochspezialisierte Selbsthilfegruppen oder -bezüge. Gerade dies steht aber nicht nur im Gegensatz zur Zulassungsregelung gem. § 138 Abs. 2 StPO, sondern auch im Gegensatz zum Gesetzeszweck des RBerG, der das Postulat der optimalen Rechtsversorgung verfolgt und als Schutzzweck den Schutz der Rechtssuchenden zum Gegenstand hat. Dieser spezifische Verbraucherschutz würde durch eine Sanktionierung des vorliegenden Sachverhalts jedoch in sein Gegenteil verkehrt.
Das Amtsgericht hat jedwede verfassungsrechtliche Bedenken mit dem Hinweis abgetan, daß Rechtsuchende aus einer Vielzahl von Rechtsanwälten frei den Verteidiger ihres Vertrauens wählen können. Mit dieser tatsächlichen Beschränkung der Wahlmöglichkeit hat das Gericht indessen übersehen, daß der Gesetzgeber selbst es war, der – durch die Bestimmung des § 138 Abs. 2 StGB – eine Wahlmöglichkeit über den Kreis der zugelassenen Rechtsanwälte hinaus eingeräumt hat. An dieser Tatsache kann die Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG nicht achtlos vorbeigehen und den Konflikt zwischen dem durch § 138 Abs. 2 StPO grundsätzlich anerkannten Anspruch auf freie Verteidigerwahl und den durch Art. 1 § 1 RBerG wirklich oder vermeintlich geschützten, inhaltlich diffusen Rechtsgütern einseitig zu Lasten des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf freie Verteidigerwahl lösen. Dies kann – zumal wenn nur wenige Verteidigungsfälle in Frage stehen – insbesondere nicht mit dem Hinweis auf den notwendigen Schutz eines Angeklagten vor „unzureichender Rechtsberatung“ gerechtfertigt werden. Denn mit der Zulassungsmöglichkeit nach § 138 Abs. 2 StPO ist gesetzlich anerkannt, daß es aus der Sicht eines Rechtsuchenden auch auf Qualitäten ankommen kann, über die zugelassene – und zur Übernahme einer engagierten Verteidigung tatsächlich bereite! – Rechtsanwälte nicht ohne weiteres verfügen, so daß sich aus ihrem Kreis kein Verteidiger des Vertrauens findet.
Im Konflikt zwischen den durch Art. 1 § 1 RBerG geschützten Rechtsgütern und dem durch § 138 Abs. 2 StPO bestätigten verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Verteidigerwahl auch über den Kreis der zugelassenen Rechtsanwälte hinaus mögen gewisse Einschränkungen des Wahlrechts hingenommen werden können. Solche Eingriffe in ein Grundrecht müssen aber zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsgutes zwingend geboten sein. Derartige, das Interesse an der Hinzuziehung eines Verteidigers des Vertrauens übersteigende Gemeinwohlinteressen sind hier nicht ersichtlich. Nach § 138 Abs. 2 StPO darf ein Angeklagter sich dahin entscheiden, daß es für seine optimale Verteidigung nicht so sehr auf den Nachweis der Absolvierung zweier juristischer Staatsprüfungen und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ankommt, sondern daß für seine Verteidigung Qualitäten wichtiger sein können, die durch jene Examina und die Anwaltszulassung nicht unbedingt garantiert sind, nämlich: psychologisches Einfühlungsvermögen in die zur Tat führende Konfliktsituation, insbesondere in Gewissensfragen, sowie das Vorhandensein der Bereitschaft – ohne die ein anwaltschaftliches Engagement mitunter hemmende Frage, ob sich der Einsatz betriebswirtschaftlich „rechnet“ –, sich in einen für die meisten Juristen entlegenen Problemkreis einzuarbeiten. Wenn ein Angeklagter sich dahin entschieden hat, bei der Verteidigerwahl einer solchen nach § 138 Abs. 2 StPO gegebenen Möglichkeit den Vorzug zu geben, und wenn er einen entsprechenden Verteidiger gefunden hat, wäre es eine unzulässige Bevormundung des Angeklagten, ihm zu bedeuten, auf all diese Qualitäten komme es nicht entscheidend an, vielmehr sei es in seinem „wohlverstandenen Interesse“, sich aus der Liste der zugelassenen Anwälte einen Verteidiger herauszusuchen.
Im vorliegenden Fall geht – entfernt von jeder Bereitschaft zu einer Abwägung der miteinander kollidierenden rechtlichen Interessen – die Mißachtung des Rechts auf Wahl eines Verteidigers des Vertrauens sogar so weit, daß ein in dem ersten Teil eines als natürliche Verteidigungseinheit zu wertenden Verfahrens (Verfahren gegen L.) für die Verteidigung aufgebautes Vertrauensverhältnis für die Verteidigung in dem zweiten Abschnitt rigoros zerstört werden soll.
(b) Dem können auch nicht die offiziellen Schutzzwecke des RBerG entgegengehalten werden.
Die Schutzzwecke des RBerG sind im einzelnen: (a) Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemäßer Rechtsberatung – Verbraucherschutz (Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO, Rdnr. 18; Rennen/Caliebe aaO, § 1, Rdnr. 9; König, RBerG – Grundfragen und Reformbedürftigkeit, S. 22f); (b) Schutz der reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs (Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO; Rennen/Caliebe aaO; König aaO, S. 24f); (c) Schutz des Anwaltstandes (Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO, Rdnr. 19; Rennen/Caliebe aaO; König aaO, S. 23f).
Eine nicht gewerbsmäßige Strafverteidigung gem. § 138 Abs. 2 StPO ist nicht in der Lage, diese Schutzzwecke zu berühren. Allgemein ist festzustellen, daß, sofern der Wortlaut des Art. 1 §§ 1 Abs. 1 S. 1 und 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG überhaupt eine unentgeltliche Rechtsbesorgung durch Personen mit ausreichenden Rechtskenntnissen erfaßt, das darin enthaltene Verbot über die mit diesen Regelungen verfolgten Zwecke hinausgeht (Wasmuth, NStZ 1989, 275, 276). Speziell ist hierbei für die Strafverteidigung gem. § 138 Abs. 2 StPO festzustellen:
Der Schutz der Rechtssuchenden sowie der Schutz der reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs sind durch die Zulassung gem. § 138 Abs. 2 StPO ausreichend gewährleistet. Eine Zulassung darf gerade nur erfolgen, wenn der Gewählte genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 138, Rdnr. 13). Die Tätigkeit als gem. § 138 Abs. 2 StPO zugelassener Verteidiger unterliegt auch im weiteren Verfahren der gerichtlichen Kontrolle, bei der die Zulassung jederzeit wieder zurückgenommen werden kann, wenn sich herausstellt, daß die Genehmigung rechtsfehlerhaft war oder wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nachträglich entfallen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, Rdnr. 17). Das Interesse der Rechtssuchenden an ausreichender Rechtsbesorgung gebietet gerade, in einer zunehmend am Profit orientierten Gesellschaft altruistische Rechtsbesorgung zumindest in wenigen Fällen – zumal bei Gewährleistung ausreichender Rechts- und Sachkunde durch das Zulassungserfordernis nach § 138 Abs. 2 StPO – nicht zu behindern, soll sich der Zweck des Art. 1 § 1 RBerG nicht in sein Gegenteil verkehren.
Soweit es in Art. 1 § 1 RBerG um das Gebühreninteresse der Rechtsanwälte geht, kann dieses – soweit es durch unentgeltliches Tätigwerden überhaupt berührt werden kann – von einigen wenigen Fällen altruistischer Rechtsbesorgung nicht tangiert werden. Hierzu müßte, zumindest bei unentgeltlich geleisteter Rechtsbesorgung, eine solche Häufung der Fälle festgestellt werden, wie sie im einstelligen Zahlenbereich nicht angenommen werden kann. Die Unentgeltlichkeit bei einer nicht-gewerbsmäßigen Rechtsberatung bietet vielmehr allgemein hinreichenden Schutz dagegen, daß der Rechtsbesorgende nicht in einer die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigenden Weise in Wettbewerb zur Rechtsanwaltschaft tritt (Wasmuth aaO; König aaO, S. 96).
Im konkreten Fall der Beschwerdeführer ist zu den Schutzzwecken festzustellen:
Die abgeurteilte Tätigkeit der Beschwerdeführer beschränkte sich auf eine Tätigkeit innerhalb der Zulassung als Strafverteidiger gem. § 138 Abs. 2 StPO. Damit läuft der genannte Schutzzweck in dem vorliegenden Verfahren insoweit ins Leere. Denn es kann nicht zur Disposition stehen, ob die Beschwerdeführer genügend sachkundig und vertrauenswürdig für die Erledigung der abgeurteilten Strafverteidigungen waren; die notwendige Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit ist von den Gerichten in Husum, Neumünster und Münster jeweils durch die Zulassung gem. § 138 Abs. 2 StPO festgestellt worden. Im weiteren Verlauf der Tätigkeit wurde die Zulassung auch nicht etwa zurückgenommen.
Weil nach der Zulassung gem. § 138 Abs. 2 StPO die juristische Qualifikation eines Rechtsbeistandes nicht mehr zur Disposition stehen kann, kommt es auf das Vorhandensein dieser Qualifikation bei den Beschwerdeführern – bei der Betrachtung der Tätigkeit unter dem Blickwinkel des RBerG – somit nicht mehr an. Nur vorsorglich wird daher auf folgendes hingewiesen:
Auch das AG Braunschweig selbst hat festgestellt, daß die besondere Sachkunde der Beschwerdeführer auf dem Spezialgebiet der Totalen Kriegsdienstverweigerung nicht anzuzweifeln ist. Soweit das AG Braunschweig darauf verweist, daß bei der Strafverteidigung neben den speziellen materiell-rechtlichen Kenntnissen auch übergreifende prozessuale Kenntnisse erforderlich sind, ist das Vorhandensein auch dieser Sachkunde gleichfalls Gegenstand der nach § 138 Abs. 2 StPO vorzunehmenden Prüfung. Auch diese Qualifikation kann deshalb nicht zum nochmaligen Gegenstand durch ein mit der Frage eines etwaigen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG befaßten Gerichts gemacht werden. Überdies hat das AG zwar die Verurteilung mit dem Hinweis auf das Erfordernis übergreifender prozessualer Kenntnisse des Rechtsbesorgers verbunden, ohne aber dazu irgendwelche tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das AG hat nicht einmal behauptet, daß diese gefehlt hätten.
Ein Honorar haben die Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit nicht erhalten. Damit war die rechtsbesorgende Tätigkeit unentgeltlich und somit nicht in der Lage, den Schutz des Anwaltstandes zu gefährden. Überdies hat das Gericht bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages als wahr unterstellt, daß das Gebühreninteresse der Rechtsanwaltschaft durch die Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht berührt wurde.
(c) Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von § 138 Abs. 2 StPO zu Art. 1 §§ 1, 8 RBerG festgestellt worden ist, daß die Zulassung als Strafverteidiger gem. § 138 Abs. 2 StPO nicht die erforderliche Erlaubnis nach dem RBerG ersetzt (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, Rdnr. 9), ist dem insoweit zuzustimmen, als eine gewerbsmäßige Strafverteidigung gem. § 138 Abs. 2 StPO wegen des notwendigen Schutzes der Anwaltschaft dem Erlaubniszwang des RBerG unterliegt (wobei es verfassungsrechtlich nicht haltbar erscheint, daß derzeit keine Teilerlaubnismöglichkeit für den Bereich der Strafverteidigung bzw. der Strafverteidigung in bestimmten Gebieten erteilt werden kann). Zu den Fragen der nicht-gewerbsmäßigen Rechtsberatung gem. § 138 Abs. 2 StPO und der sich daraus zwingend ergebenden Nicht-Tangierung der Schutzzwecke des RBerG haben derlei Entscheidungen bisher – bis auf in Ansätzen die allerdings mit schwerwiegenden Widersprüchen behaftete nachfolgend besprochene Entscheidung des OLG Dresden – jedoch keine Stellung genommen.
Das OLG Dresden (NJW 1998, 92) führt aus, daß die Klärung der Sachkunde und Zuverlässigkeit durch eine Zulassung gem. § 138 Abs. 2 StPO nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung erfolgen kann und keine davorliegende Tätigkeit erfaßt, und daher eine Schutzwirkung nur durch eine allgemeine Verbotsnorm zu erreichen sei. Dabei fügt es richtigerweise hinzu, daß die tatsächlichen Möglichkeiten eines Eingreifens außer Betracht bleiben müssen. Gerade dies zwingt jedoch zu der gegenteiligen Schlußfolgerung des OLG Dresden: Eine vor einer Zulassung gem. § 138 Abs. 2 StPO liegende strafverteidigende oder anders rechtsberatende oder -besorgende Tätigkeit kann ggf. unter das Verbot des RBerG fallen; bei einer später erfolgten Zulassung und einem Bekanntwerden der davorliegenden Tätigkeit ohne Zulassung wäre dann unter Beachtung des Opportunitätsprinzips zu prüfen, inwieweit diese Tätigkeit als OWi zu verfolgen wäre. Keinesfalls aber kann die Tatsache, daß vor einer – im Ergebnis auch nach dem RBerG zulässigen – Strafverteidigertätigkeit gem. § 138 Abs. 2 StPO eine eventuelle nach dem RBerG untersagte Beratungstätigkeit stattgefunden hat, dann doch wieder zu einem Verbot der – dogmatisch „eigentlich“ zulässigen – Tätigkeit führen. Soweit sich das OLG Dresden auf BayObLG, GA 1972, 276 bezieht, enthält diese Entscheidung, wie schon angemerkt, keine Ausführungen zur Schutzzweckproblematik.
(d) Soweit das AG Braunschweig zur Begründung der Sanktionierung des festgestellten Sachverhalts anführt, daß bei anwaltlichem Fehlverhalten bei einer Strafverteidigung ggf. eine standesrechtliche Überprüfung stattfinden kann, die bei Privatpersonen nicht ermöglicht werde, trifft das AG nicht den Kern der Sache. Rechtsanwälte sind – selbst bei gravierenden Verstößen gegen die Mandanteninteressen – eben gerade nur der eventuellen standesrechtlichen Überprüfung (iS des Schutzes der Rechtssuchenden; bei entsprechender Anzeige eines eventuellen standesrechtlichen Fehlverhaltens) ausgesetzt. Nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Strafverteidiger unterliegen dagegen der ständigen Kontrolle des Gerichts. Findet bei Rechtsanwälten hingegen durch die standesrechtliche Überprüfung etwa Wettbewerbskontrolle o.ä. statt (also iS des Schutzes der Anwaltschaft), ist dies eben eine berufsstandesrechtliche Überprüfung. Dies kann aber jedenfalls dann nicht als Sanktionsgrund für eine Strafverteidigung gem. § 138 Abs. 2 StPO durch das RBerG angesehen werden, wenn die Tätigkeit weder haupt- noch nebenberuflich und unentgeltlich erfolgt.
Anderenfalls wäre die Zulassungsregelung des § 138 Abs. 2 StPO auch gänzlich sinnlos, denn durch diese Regelung werden einzig und allein „andere Personen“ als „bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte“ zu Verteidigern bestellt.
2.) Verletzung des Artikels 103 Abs. 3 GG:
Die Tätigkeit der Beschwerdeführer in den Strafverfahren gegen Steffen Loecke am AG Husum (115 Js 7293/95 – StA Flensburg) und am AG Neumünster (597 Js 48740/95 – StA Kiel) ist als eine einzige Tätigkeit zu werten.
Fehlt es bei einer rechtsbesorgenden Tätigkeit an dem Merkmal der Wiederholungsabsicht, so handelt der Rechtsbesorgende nicht allein schon deshalb geschäftsmäßig, weil die eine von ihm besorgte Rechtshandlung in mehreren Teilakten zu erledigen ist (Rennen/Caliebe aaO, Rdnr. 44 mwN).
Entsprechend ist – wenn einer rechtsbesorgenden Tätigkeit das Merkmal der Wiederholungsabsicht unterstellt wird – eine Rechtshandlung in mehreren Teilakten ggf. als ein einziger Verstoß gegen das RBerG zu werten (so wurden im vorliegenden Fall – richtigerweise – auch nicht etwa in der Tätigkeit am AG Münster und der späteren Tätigkeit am LG Münster nach Berufungseinlegung (47 Js 218/95 – StA Münster) als zwei gesonderte Verstöße gegen das RBerG gewertet).
Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführer in der Strafsache gegen L. am AG Neumünster handelte es sich um dieselbe Rechtsangelegenheit, in der die Beschwerdeführer auch am AG Husum tätig geworden waren. Dies folgt zwingend aus dem Ergebnis des seinerzeitigen Verfahrens, in dem – durch die abgelehnte Eröffnung des Hauptverfahrens – rechtskräftig festgestellt wurde, daß es sich bei dem Vorwurf um dieselbe Rechtsangelegenheit iSd Art. 103 Abs. 3 GG handelte, die der davorliegenden Verurteilung durch das AG Husum zugrundelag.
Unzutreffend ist daher die Ansicht des AG Braunschweig, daß mit dem Verfahren am AG Neumünster für L. „eine weitere eigene Rechtsangelegenheit“ vorlag. Genau das Gegenteil wurde – unter verfassungsrechtlichen Aspekten! – durch das AG Neumünster festgestellt. Daran ändert auch nichts, daß das Verfahren „durch eine andere Staatsanwaltschaft“ eingeleitet worden ist, denn es liegt nicht in der Hand der Bundeswehr, durch Einberufungen an verschiedene Orte und sich dadurch ergebende wechselnde zuständige Staatsanwaltschaften bei konsequenter Verweigerung „verschiedene“ Straftatbestände zu konstruieren.
Die Verurteilung aufgrund der Tätigkeiten der Beschwerdeführer an den Amtsgerichten Husum und Neumünster in zwei Fällen verstößt somit gleichfalls gegen Art. 103 Abs. 3 GG.
3.) Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insgesamt begründet.
Beschwerdeführer: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Rainer Scheer, J.-F.-Kennedy-Allee 53, 38 444 Wolfsburg, Tel. 05361/774197; Fax 05361 / 77 41 97.
Wissenschaftlicher Mitarbeiter: RiOLG a.D. Dr. Helmut Kramer, Herrenbreite 18a, 38 302 Wolfenbüttel, Tel. 05331 / 7 11 35, Fax 05331 / 3 33 29.
Die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß vom 02.06.99 – 1 BvR 409/99 – ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Vizepräsident Papier, Richterinnen Haas und Hohmann-Dennhardt.