Leitsatz

Das Gesuch des Rechtsanwalts Lenz, Finsterwalde, als Verteidiger des Angeschuldigten vom 23.12.98 auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht Kelsch wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Mit Schriftsatz vom 23.12.98 lehnt der Verteidiger des Angeschuldigten, Rechtsanwalt Lenz aus Finsterwalde, die Richterin am Amtsgericht Kelsch wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er stützt sein Ablehnungsgesuch darauf, das die genannte Ermittlungsrichterin auf dem Sprechschein vom 04.12.98 eine Sprecherlaubnis nur für drei Personen erteilt habe und nicht – wie beantragt – zugleich auch für das Kleinkind S., welches angeblich bei der Berechnung der Besucherhöchstzahl seitens der Justizvollzugsanstalt Amberg nicht mitgezählt werde. Außerdem habe sie es unterlassen, einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens über die mit Beschluß vom 07.12. 98 angeordnete Haftfortdauer zu benachrichtigen. Einsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Ablehnungsgesuch vom 23.12.98 Bezug genommen.

Richterin am Amtsgericht Kelsch hat sich hierzu gem. § 26 Abs. 3 StPO dienstlich geäußert. Staatsanwaltschaft und Angeschuldigter bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf den Schriftsatz der weiteren Verteidigerin Kramer, Braunschweig, vom 22.01.99 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Ablehnungsgesuch des Verteidigers, welches als solches mangels eines Antragsrechts des Verteidigers unzulässig wäre, ist ausdrücklich im Namen des Angeschuldigten gestellt. Die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit angeführten Umstände sind gerichtsbekannt bzw. glaubhaft gemacht. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig.

2. Es ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen (§§ 24, 27 StPO), da eine Befangenheit der Richterin am Amtsgericht Kelsch nicht zu besorgen ist.

Wegen Besorgnis der Befangenheit kann gem. § 24 Abs. 2 StPO ein Richter nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, daß der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit störend beeinflussen kann (BVerfGE 32, 288, 290). Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (BGHSt 1, 34, 37; 21, 334, 341) und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozeßbeteiligter bei der ihm zumutbaren richtigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muß daher Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorlegen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH in NJW 68, 2297; JR 57, 68).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Befangenheit der Richterin am Amtsgericht Kelsch nicht zu besorgen. Die Erteilung der Sprecherlaubnis im Sprechschein vom 04.12.98 für drei Personen entspricht der hier maßgeblichen Bestimmung der Nummer 26 Abs. 1 UVollzO. Danach "sollen regelmäßig nicht mehrere Personen gleichzeitig zugelassen werden. Falls eine ordnungsgemäße Überwachung gewähreistet ist, werden in Ausnahmefällen bis zu drei Personen gleichzeitig zugelassen“. Die vom Angeschuldigten behauptete erweiterte Auslegung seitens der Justizvollzugsanstalt Amberg, wonach Kleinkinder nicht als Person zählen würden, ist hinsichtlich des eindeutigen Wortlauts der UVollzO für die Richterin unmaßgeblich. Die Richterin hat korrekt entschieden. Da der Sprechschein am 04.12.98 erteilt wurde und den beabsichtigten Besuch am 05.12.98 ermöglicht hatte, kann auch aus dem Zeitpunkt der Erteilung des Sprechscheins keine Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden. Die Behauptung, daß bei Unterbleiben einer Nachfrage die Erteilung des Sprechscheins unterblieben wäre, ist Spekulation. Ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin ist daher nicht gerechtfertigt.

Zwar hat die Richterin es unterlassen, von Amts wegen – also ohne Antrag oder Anregung des Angeschuldigten – einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens des Angeschuldigten von der Anordnung der Haftfortdauer vom 07.12.98 zu benachrichtigen. Dieser Verstoß gegen § 114b Abs. 1 StPO rechtfertigt für sich allein bei der erforderlichen verständigen Würdigung nicht die Annahme, daß die Richterin dem Angeschuldigten gegenüber eine innere Haltung einnimmt, welche ihre Unparteilichkeit störend beeinflussen kann.

Das Ablehnungsgesuch ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Amtsgericht Amberg, Direktor des Amtsgerichts Dr. Maier.

VerteidigerInnen: RA Wilfried Lenz, Am Markt 4, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax 03531 / 24 54; RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).