Leitsatz
Die Beschwerde des Beschuldigten vom 16.01.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 13.01.1999 wird kostenpflichtig verworfen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Die nach Nummer 74 Abs. 1 Untersuchungshaftvollzugsordnung i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Amtsgericht Amberg hat das Schreiben vom 02.12.1999 nach Nr. 34 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Untersuchungshaftvollzugsordnung zu Recht angehalten und beschlagnahmt, da das Schreiben grobe Beleidigungen enthält.
Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme ist § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO analog, da dieser entsprechende Anwendung findet, wenn der Richter bei der Briefkontrolle Beweismittel findet, die für ein anderes Strafverfahren von Bedeutung sein können (vgl. hier Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 108 Rdnr. 3). Der Brief kommt als Beweismittel für ein etwaiges Strafverfahren wegen Beleidigung in Betracht.
Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.
1. Strafkammer des Landgerichts Amberg, Vizepräsident des Landgerichts Müller, Richter am Landgericht Stich, Richterin am Landgericht Stöber.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).