Leitsatz
Gegen den Angeklagten wird gem. § 178 GVG drei Tage Ordnungshaft festgesetzt.
Die sofortige Vollstreckung der Strafe wird angeordnet.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist zu Beginn der Urteilsverkündung nicht aufgestanden. Er ist vom Vorsitzenden mehrfach aufgefordert worden, sich zu erheben. Trotz Anordnung von Sanktionen gem. § 178 GVG hat er sich nicht erhoben, vielmehr durch sein Verhalten Zuhörer noch mit dazu veranlaßt, es ihm gleichzutun. Die Ruhe und Ordnung der Hauptverhandlung wurde erheblich gestört, der Gerichtssaal mußte teilweise geräumt werden, ehe die Urteilsverkündung stattfinden konnte. Zudem hatte der Angeklagte sinngemäß geäußert, er würde jetzt abgeurteilt werden, er bekomme jetzt sein Unrechtsurteil. Während des Räumens des Gerichtssaals zog der Angeklagte plötzlich eine Kamera hervor und begann, die Wachtmeister bei der Räumung zu fotografieren. Nachdrücklich wurde er angewiesen, das Fotografieren zu unterlassen. Gleichwohl setzte er nur wenig später das Fotografieren fort, ohne sich an der Anordnung des Vorsitzenden zu stören.
Entscheidungsgründe
Wegen der mehrfachen Verstöße gegen die Anordnungen des Vorsitzenden war gegen den Angeklagten ein Ordnungsmittel gem. § 178 GVG zu verhängen. Bei umfassender Würdigung des Verhaltens des Angeklagten und seiner Person erschienen drei Tage Ordnungshaft angemessen, aber auch erforderlich zu sein. Rechtliches Gehör ist gewährt worden. Die Anordnung der sofortigen Vollstreckung der Strafe beruht auf § 179 GVG.
XI. Kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, Vorsitzender Richter am Landgericht Lerch als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).