Leitsatz
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse Berlin auferlegt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Dem Angeklagten ist mit der zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden, er sei seit dem 01.06.1999 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid vom 01.03.1999 für die Zeit vom 01.06.1999 bis zum 30.06.2000 zum Zivildienst , und zwar der DRK Starkenburg GmbH, Krankentransport und Unfallrettungsdienst in Groß-Gerau, einberufen, trat diesen Dienst aber nicht an.
Der Angeklagte ist im Rahmen einer Hauptverhandlung am 27.04. 1999 wegen Dienstflucht in der Zeit vom 03.06.1996 bis 30.6.1997 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt worden. In diesem Urteil ist festgestellt worden, daß der Angeklagte aufgrund einer Gewissensentscheidung sich dauerhaft dem Zivildienst entzogen hat. Er hat sowohl in dem damaligen Verfahren als auch in der hiesigen Hauptverhandlung Prozeßerklärungen verlesen, die die Gründe darlegen, warum er ein sogenannter Totalverweigerer ist. Er hat sich danach ein für allemal vom Kriegsdienst ebenso wie von jeder Form des Ersatzdienstes distanziert.
Entscheidungsgründe
Aus der Systematik der Strafvorschriften des Zivildienstgesetzes ergibt sich, daß Totalverweigerer, die sich aufgrund einer gewissenhaften Auseinandersetzung mit dem Kriegs- und Ersatzdienst gegen diese beiden Formen entscheiden, nur einmal wegen „dauernden Entzuges“ bestraft werden können. Die Nichterbringung des Ersatzdienstes aufgrund der zweiten Einberufung des Angeklagten ist also sozusagen mit der ersten Verurteilung wegen Dienstflucht „abgegolten“. Insofern ist hier Strafklageverbrauch eingetreten. Das Verfahren war daher durch Prozeßurteil einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richterin am Amtsgericht Brinkmann als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.