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742
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LG Itzehoe
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24.08.2000 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 1. Februar 2000 – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG schuldig. Er wird verwarnt. Die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 40,– DM bleibt vorbeha...
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730
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AG B-Tiergarten
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27.04.2000 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit [richtig: Fahnenflucht] von der Truppe schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10,– DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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697
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LG Berlin
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14.10.1998 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. Januar 1997 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
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628
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LG Itzehoe
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10.09.1998 |
Das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 12. März 1998 wird unter Zurückweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft im übrigen im Strafausspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 40,– DM verurteilt (§ 53 ZDG). Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Strafe in monatlichen Raten von 200,– DM zu zahlen. Die V...
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622
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KG Berlin
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20.07.1998 |
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraus, daß eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Es müssen Merkmale vorliegen, welche die Tat aus dem Kreis vergleichbarer, gewöhnlich vorkommender Durchschnittsfälle deutlich herausheben. Das...
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620
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AG Bonn
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29.06.1998 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit vom Zivildienst schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 25,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
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596
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AG Itzehoe
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12.03.1998 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen je 60,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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568
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AG Halle-Saalkreis
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13.10.1997 |
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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696
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LG Berlin
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13.08.1997 |
Das Rechtsmittel wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen hat die Kasse des Landes Berlin zu tragen.
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695
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AG B-Tiergarten
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14.01.1997 |
Der Angeklagte ist des Verstoßes nach § 53 ZDG schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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