Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. Januar 1997 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat durch Urteil vom 14. Januar 1997 den Angeklagten wegen Dienstflucht verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,– DM vorbehalten. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht am 13. August 1997 verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch aber die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Berufung hatte Erfolg.
Aufgrund der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts rechtskräftig. Danach steht folgendes fest: Der Angeklagte, der als Zeuge Jehovas anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, leistete einem Bescheid vom 09. Juni 1995, durch den er zum Zivildienst einberufen wurde, aus Gewissensgründen keine Folge. Zuvor hatte er sich bei insgesamt 25 Institutionen vergeblich um die Aufnahme eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG beworben.
Die Berufungshauptverhandlung führte darüberhinaus zu folgenden Feststellungen:
Der Angeklagte hat nach dem Realschulabschluß eine Lehre als Gebäudereiniger absolviert und arbeitet jetzt bei einem monatlichen Nettoverdienst von ungefähr 2.000,– DM in diesem Beruf. Er ist ledig und hat keine Kinder. Am 15. August 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,– DM.
Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erhielt der Angeklagte im Jahr 1993. Ihm war bewußt, daß dies die Konsequenz der Pflicht, Zivildienst zu leisten, hatte. Da er aus religiösen Gründen der Überzeugung war und ist, daß auch Zivildienst gegen die sich aus der Bibel ergebenden göttlichen Gesetze verstoße, da diese jegliche Mitwirkung an einem Krieg verböten, stand für ihn fest, daß er auch dieser Verpflichtung nicht nachkommen werde. Obwohl ihm bekannt war, daß dies nur beim Nachweis eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG möglich ist, unternahm er zunächst nichts, da er „zunächst abwarten und sich nicht verrückt machen wollte“. Erst als er Anfang Mai 1994 amtlich auf die Möglichkeit eines freien Arbeitsverhältnisses hingewiesen wurde, bemühte er sich um ein solches, allerdings aufgrund der Kürze der bis zu seinem 24. Geburtstag verbleibenden Frist von ca. zwei Monaten vergeblich.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten. Seiner Einlassung, er habe vor Anfang Mai 1994 nichts von der Möglichkeit eines freien Arbeitsverhältnisses gewußt, folgt die Kammer nicht, da zu ihrer Überzeugung feststeht, daß unter den Zeugen Jehovas die Kriegsdienstverweigerung und ihre Folgen ein zentrales Thema sind und deshalb jeder Zeuge Jehovas im wehrpflichtigen Alter mit den entsprechenden Regelungen vertraut ist. Im übrigen hat der Angeklagte auch selbst eingeräumt, bis zum Mai 1994 bewußt nichts unternommen, also sich auch nicht sachkundig gemacht zu haben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bemessung der gemäß § 53 ZDG zu verhängenden Strafe war dem Angeklagten folgendes zugute zu halten: Er hat den Zivildienst nicht aus Faulheit oder einer grundsätzlichen Ablehnung jeglicher Bürgerpflichten, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung verweigert. Er war auch gewillt, stattdessen ein freies Arbeitsverhältnis aufzunehmen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß ihm dies aufgrund eigenen Verschuldens bis zu seinem 24. Geburtstag nicht gelungen ist. Schließlich war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich bislang im wesentlichen straffrei geführt hat.
Nach alledem kam nur eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten in Betracht. Gemäß § 47 Abs. 2 StGB reichte es zur Einwirkung auf den Angeklagten aus, statt ihrer eine Geldstrafe zu verhängen. Diese hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf 60 Tagessätze bemessen, deren Höhe sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 60,– DM festgesetzt hat.
Die Verurteilung zu dieser Geldstrafe war erforderlich, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) kam nicht in Betracht. Die Kammer geht zwar davon aus, daß der Angeklagte auch ohne Verurteilung künftig nicht mehr straffällig wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die beiden weiteren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben keine besonderen Umstände i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dies folgt weniger aus dem Umstand, daß der Angeklagte bereits vorbestraft ist, als mehr daraus, daß die Tat keinerlei Besonderheiten aufweist. Die Zwangslage, in der sich Zeugen Jehovas hinsichtlich des Zivildienstes befinden, hat der Gesetzgeber erkannt und ihr durch § 15a ZDG Rechnung getragen. Daß der Angeklagte nicht in den Genuß dieser Ausnahmevorschrift gekommen ist, hat er selbst verschuldet. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Auch wenn der Anteil der Zeugen Jehovas an den Bürgern im wehrpflichtigen Alter relativ gering ist und deshalb nicht viele vergleichbare Fälle in Betracht kommen, wäre die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, wenn jeder dieser wehrpflichtigen Zeugen Jehovas wüßte, daß einzige Folge einer Verweigerung sämtlicher Pflichten eine Verwarnung wäre.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat dieser zu tragen, da die zu seinen Ungunsten eingelegten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hatten.
75. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin.