Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist gelernter Gärtner. Er ist zur Zeit arbeitslos. Er bezieht 500,– DM Arbeitslosenhilfe im Monat. Er ist nicht verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Miete hat er nicht zu zahlen, da er bei seinem früheren Betrieb, wo er gelernt hat, mietfrei wohnen darf.

Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.08. 1995 wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,– DM kostenpflichtig verurteilt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 08.04.1997 für die Zeit vom 03.11.1997 bis 11.04.1998 zum Zivildienst bei der Zivildienststelle Seniorenwohnanlage Rosenhof in Erkrath einberufen. Dieser Einberufung folgte der Angeklagte nicht. Eine Aufforderung vom 09.01.1998, den Dienst aufzunehmen, ließ er unbeachtet.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Verhaltensweise in vollem Umfange eingeräumt. Er hat zu seiner Verteidigung erklärt, daß er den Zivildienst generell verweigere. Er sei der Auffassung, daß der Zivildienst auch Kriegsdienst sei. Er habe diese generelle Verweigerung bereits in der Strafverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal zum Ausdruck gebracht. Er sei der Meinung, daß er nicht zweimal für die selbe Tat verurteilt werden könne.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte war aufgrund dieser Feststellungen wegen Dienstflucht zu bestrafen. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier keine Doppelbestrafung vor. Zwar ist der Angeklagte bereits vom Amtsgericht Wuppertal wegen Dienstflucht verurteilt worden, jedoch ist in seinem Verhalten, der erneuten Einberufung nicht zu folgen, als neuer Tatentschluß zu sehen. Dem Angeklagten ist durch das Urteil in Wuppertal eindringlich vor Augen geführt worden, daß er seinen Zivildienstpflichten nachzukommen hat. Das Amt für Zivildienst hat ihn erst mehrere Monate nach dieser Verurteilung einberufen. Er hatte längere Zeit, sich zu überlegen, ob er einer erneuten Einberufung Folge leisten würde. Indem er dies nicht tat, entschloß er sich wiederum, dem Zivildienst fernzubleiben.

Rechtfertigende Gründe für diese Dienstflucht sieht das Gericht nicht. Sofern der Angeklagte geltend macht, Zivildienst sei Kriegsdienst und er würde diesen generell verweigern aus Gewissensgründen, so kann er damit nicht gehört werden. Dem Angeklagten wird nur eingeräumt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Eine Verweigerung des Zivildienstes ist gesetzlich und grundgesetzlich nicht vorgesehen.

Der Angeklagte war somit wegen Dienstflucht zu bestrafen. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte bereits einschlägig vorbelastet ist, meint das Gericht, daß zur Ahndung dieses Verhaltens nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht kam. Gegen ihn ist bereits eine Geldstrafe verhängt worden. Diese hat keinen Einfluß auf sein Verhalten gehabt. Nur eine Freiheitsstrafe kann ihn dazu bringen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Das Gericht meint daher, daß eine, wenn auch kurzzeitige, Freiheitsstrafe hier angemessen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten für schuld- und tatangemessen.

Das Gericht sah keine Möglichkeit, die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit und erneut in der Hauptverhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er seinen Zivildienst nicht antreten wird. Es kann hinsichtlich eines weiteren straffreien Verhaltens daher keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Eine bloße Bewährungsstrafe wird nicht geeignet sein, den Angeklagten zur Einhaltung der Zivildienstpflicht anzuhalten. Nach Auffassung des Gerichts ist es erforderlich, daß der Angeklagte diese, wenn auch kurzzeitige, Freiheitsstrafe verbüßt, um in Zukunft Einberufungen Folge zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Krefeld, Richter am Amtsgericht Redlin als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Weckmüller, II.Hagen 7, 45 127 Essen, Tel. 0201 / 1 05 96 - 0, Fax 0201 / 1 05 96 - 66.