Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der 26-jährige Angeklagte wurde in Hildburghausen geboren. Er ist Student und deutscher Staatsbürger.

Er ist wie folgt vorbestraft:

Am 26.03.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig – Aktenzeichen: 63 Ds 102 Js 61893/97 – wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,– DM .

II.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Am 28.01. 1997 wurde er erstmals zur Ableistung des Zivildienstes einberufen. Dieser Einberufung leistete er nicht Folge. Dafür wurde er mit vorgenanntem Urteil des Amtsgericht Leipzig rechtskräftig verurteilt. Als Gründe legte der Angeklagte in der damaligen Hauptverhandlung im wesentlichen dar, der Zivildienst sei ein militärischer und kriegsunterstützender Dienst, er sei ein Mittel zur Aufrechterhaltung der Wehrgerechtigkeit und leiste einen Beitrag zum Fortbestehen der Massenarbeitslosigkeit. Im übrigen sei die Ausgestaltung des Zivildienstes als unsozialer Zwangsdienst gegen seine eigene Lebensführung gerichtet.

Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist der Angeklagte gemäß § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 03.11.1998 wurde er zur Ableistung seines Dienstes vom 09.12.1998 bis zum 08.01.2000 bei der Zivildienststelle „Spikker“, Jugendbildungs- und Erholungsstätte Am Rennsteig, Rennsteig 5, in 98 711 Schmiedefeld einberufen. Trotz erneuter Dienstantrittsaufforderung vom 05.02.1999 und 18.02.1999 trat er diesen Dienst nicht an, da er nicht gewillt war, diesen jemals abzuleisten.

III.

1. Die persönlichen Verhältnisse stehen fest auf Grund der Einlassung des Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 23.03.1999. Die Feststellungen zu den Gründen seiner Tat vom 28.01.1997 beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

2. Der Angeklagte hat den Sachverhalt voll umfänglich eingeräumt. Zweifel an der Richtigkeit seines Geständnisses hegt das Gericht nicht, da es durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Jürgen Meyer bestätigt wird.

3. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung durch eine schriftlich vorbereitete und sodann verlesene Prozeßerklärung eingelassen. Im einzelnen trug er vor, es gehe nicht darum zu prüfen, ob etwas, daß man Gewissen nenne, ihn dazu brachte, abermals den Zivildienst nicht anzutreten. Es gehe vielmehr um die Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze, in denen Menschen sich nicht in die staatlich vorgegebene Wehrpflicht einpassen ließen und konsequent jeden Kriegsdienst verweigern. Er stehe vor Gericht, damit durch ihn – als staatlich anerkannter Kriegsdienstverweigerer – die Bundeswehr als allgemeine Wehrpflichtarmee aufrechterhalten werden könne und dort das Menschentöten gelernt und im Auslandeinsatz angewandt werden könne. Die Bundeswehr habe sich kontinuierlich durch sogenannte “humanitäre Friedenseinsätze” zur weltweiten Interventions- und Angriffsarmee entwickelt, die nun seit einigen Monaten das erste deutsche Protektorat seit Ende des 2. Weltkrieges im Kosovo für die BRD besetzt habe. Stück für Stück sei die Bevölkerung daran gewöhnt worden, daß deutsche Interessen überall auf der Welt, auch mit militärischen Mitteln, gesichert werden müßten und auch auf einen Krieg letztendlich nicht verzichtet werde. Die Armee dieses Landes werde nicht mehr zur Landesverteidigung gebraucht, sondern zur Beherrschung strategisch wichtiger Teile der Welt. Krieg sei wieder zum legitimen Mittel der Politik, auch der deutschen Bundesregierung, geworden. Dies zeige insbesondere der Kosovokrieg, der ein Angriffskrieg gegen Jugoslawien gewesen sei.

Der Zivildienst habe eine militärische und nichtmilitärische Funktion. Die nichtmilitärische Funktion des Zivildienstes bestehe hauptsächlich darin, als quasi militärisch organisierter Zwangsdienst betriebswirtschaftlich billige Arbeitskräfte zur Ausbeutung durch die Wohlfahrtsverbände bereitzustellen. Die militärische Funktion des Zivildienstes bestehe in der Verplanung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern für Kriegszwecke im Konzept der sogenannten “Gesamtverteidigung”, die man in vergangenen Zeiten “den totalen Krieg” genannt habe. Er sei als Kriegsdienstverweigerer auch in Friedenszeiten nicht dazu bereit, durch den Antritt eines Zivildienstes diese militärische Verplanung, die die Kriegsführung erst möglich mache, zu unterstützten. Des weiteren habe der Zivildienst seinen Zweck in der Herstellung von Wehrgerechtigkeit. Die militärische Funktion des Zivildienstes bestehe in der Verhinderung relativer Deprivation bei den Bundeswehrsoldaten zum Zweck der Aufrechterhaltung der allgemeinen Wehrpflichtarmee. Da er sich als Kriegsdienstverweigerer verstehe und als ein solcher auch einen waffenlosen Kriegsdienst ablehne, sehe er keinen anderen Weg, als den Zivildienst nicht anzutreten. Eine weitere Funktion des Zivildienstes bestehe in der Abschreckung vor einer Antragstellung für Kriegsdienstverweigerer. Dies diene dazu, die Anzahl der Wehrdienstleistenden im Sinne des Bedarfs der Bundeswehr zu regulieren. Obwohl er bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei, sei auch diese Regulierungsfunktion des Zivildienstes ein Grund für ihn, für die Ableistung des Dienstes zu verweigern. Im übrigen berufe er sich auf die Einhaltung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Freiheit des Gewissens und des weltanschaulichen Bekenntnisses.

Wegen der weiteren einzelnen Ausführungen des Angeklagten wird auf die als Anlage zum Protokoll gemachte Prozeßerklärung verwiesen.

Entscheidungsgründe

III.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist folgendes festzustellen:

a) Daß der Angeklagte eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung dauerhaft zu entziehen, steht fest auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und den Bekundungen des Zeugen Jürgen Meyer.

b) Der Angeklagte handelte rechtswidrig.

Er hat gegen bestehendes und gültiges Recht verstoßen, denn an ihn war ein rechtmäßiges Ansinnen gestellt.

Art. 4 Abs. 3 GG regelt die Achtung der individuellen Gewissensentscheidung im Bereich der Wehrpflicht abschließend. Danach steht dem Angeklagten kein Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes ohne Waffe zur Seite. Daraus folgt, daß ein Grundrecht auf Verweigerung des Zivildienstes als ziviler Ersatzdienst nicht existiert.

c) Der Angeklagte handelte schuldhaft. Bei der Prüfung der Schuld des Angeklagten waren die allgemeinen Grundsätze des Strafrechtes heranzuziehen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme war zweifelsfrei festzustellen, daß der Angeklagte für sich die Entscheidung, weder Wehrdienst noch Zivildienst zu leisten, bereits vor der ersten Verurteilung traf. Die Gründe für seine Entscheidung liegen im Wesentlichen in seiner Beurteilung des Aufbaus und der Einordnung des Zivildienstes und in der Möglichkeit der Heranziehung seiner Person im Falle eines Krieges. Desweiteren war Grundlage seiner Entscheidung die Beurteilung der Rolle des Zivildienstes im Arbeitsmarkt. Diese Entscheidung, die der Angeklagte für sich nach seinen sittlichen, moralischen und politischen Anschauungen traf, ist nicht zu bewerten.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten ist jedoch nicht festgestellt, daß der Angeklagte sich durch diese Entscheidung in einer unüberwindlichen Zwangslage im Sinne eines psychischen Notstandes befand, wo er Argumenten nicht zugänglich, realitätsfern und in seiner persönlichen und politischen Wahrnehmungsfähigkeit gestört ist. Das Vorliegen eines solchen Notstandes wäre ein Schuldausschließungsgrund mit der Folge eines Freispruches. Nach Überzeugung des Gerichts lag eine solche Notlage für den Angeklagten nicht vor. Das Vorliegen einer solchen Notlage wurde im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht behauptet.

Nach Überzeugung des Gerichts war diese Entscheidung, die der Angeklagte zeitlich vor der ersten Verurteilung traf, das Motiv für die neue Tat.

d) Sodann war zu prüfen, ob der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung gemäß Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz verletzt ist und damit ein Verfahrenshindernis vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.03.1998 (BVerfGE 23,191) hinsichtlich der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas dargelegt, die selbe Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz liege nur dann vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung zum Zivildienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgehe. Damit wurde der Gewissensnot dieser Glaubensgemeinschaft Rechnung getragen. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes sei eine solche ernste sittliche Entscheidung für die Betroffenen als innerer Zwang absolut verbindlich, mit der Konsequenz, daß ein Zuwiderhandeln die sittliche Persönlichkeit schwer schädigen oder gar brechen könne. Die Feststellung einer solchen Gewissensentscheidung verbiete eine nochmalige Bestrafung. In einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wurde dargelegt, daß die zur Prüfung einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung entwickelten Grundsätze nicht nur der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas vorbehalten seien, sondern auch für jeden anderen Zivildienstverweigerer heranzuziehen seien.

Einen Gewissenskonflikt, wie den Angehörigen der Zeugen Jehovas zugestanden, vermag das Gericht bei dem Angeklagten im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erkennen. Im Rahmen seiner Einlassung gab er an, auf Grund der engen Verknüpfung der Institution des Zivildienstes mit der Wehrpflicht und der Ausgestaltung des Zivildienstes als Zwangsdienst, im übrigen auch mit dem Folgen des Zivildienstes auf den Arbeitsmarktsituation, könne er den Zivildienst nicht leisten. Es gehe nicht um die Prüfung seines Gewissens, sondern darum, daß er sich nicht in die staatlich vorgegebene Wehrpflicht einpassen lasse.

Solche Erwägungen sind regelmäßig verstandesmäßige, politische und weltanschauliche Überlegungen, die nach Überzeugung des Gerichts nicht unter die Qualität der Gewissensentscheidung fällt, wie sie vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Zeugen Jehovas aufgestellt wurde.

Auch daß der Angeklagte bei Ableistung des Zivildienstes schwere seelische Schäden und einen Substanzverlust seiner Persönlichkeit erleiden werde, ist nicht erwiesen. Der Angeklagte betonte ausdrücklich, sein Gewissen sei nicht zu prüfen. Auf weitergehende Fragen des Gerichts, nach Abgabe seiner Erklärung, äußerte er sich nicht. Das Gericht hat bedacht, daß der Angeklagte nicht beweispflichtig ist. Jedoch ist, wenn keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, nicht im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß bei ihm ein solcher Gewissenskonflikt vorlag, der eine erneute Verurteilung verhindert. Vielmehr spricht gerade die Tatsache, daß der Angeklagte nicht schon im Rahmen des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens erklärte, er werde auch den Zivildienst verweigern, dafür, daß er sich eben nicht in einem solchen Gewissenskonflikt befindet.

Auch ist in den späteren Äußerungen des Angeklagten ein solcher Gewissenskonflikt, der den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen entspricht, nicht deutlich geworden. Vielmehr beruht die Entscheidung des Angeklagten, den Zivildienst dauerhaft zu verweigern, auf seiner politischen und weltanschaulichen Haltung.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht, indem er eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung dauerhaft zu entziehen.

V.

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 53 ZDG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Bei der Strafzumessung waren alle zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, daß die Tat Ausfluß seiner politischen und weltanschaulichen Überzeugung ist. Das Gericht geht auch davon aus, daß dieser Überzeugung reiflich bedachte Gründe innewohnen. Insbesondere war zu bedenken, daß der Angeklagte nicht aus Bequemlichkeit oder Lustlosigkeit handelte. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, daß er hinsichtlich der äußeren Tatumstände voll geständig war. Zu seinen Lasten war jedoch insbesondere zu bewerten, daß er einschlägig vorbestraft ist.

Außergewöhnliche Umstände, die Anlaß sein könnten, eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen und damit eine Geldstrafe auszusprechen, hat das Gericht vorliegend nicht erkannt. Bei der Bemessung einer angemessenen Strafe war namentlich zu bedenken, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten müssen, denn mit der Strafe soll nicht die innere Überzeugung und Einstellung des Angeklagten gebrochen werden.

Das Gericht hält deshalb eine Freiheitsstrafe vonvier Monaten für tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte lebt in geordneten sozialen Verhältnissen und ist sozial eingebunden. Bisher ist er nur einmal mit einer Geldstrafe vorbelastet. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe nicht. Generalpräventive Aspekte – im Sinne der Wehrgerechtigkeit – müssen nach Überzeugung des Gerichts hier zurücktreten.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 ff. StPO.

Amtsgericht Leipzig, Richterin am Amtsgericht Walther als Strafrichterin.

Verteidiger: Torsten Froese, Mainkurstraße 8, 60 385 Frankfurt a.M., Tel. 069 / 53 31 05; Jörg Eichler, Hoyerswerdaer Straße 31, 01 099 Dresden, Tel./Fax 0351 / 5 63 58 42.