Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 03.12.1999 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 03.12.1999 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit der Berufung verfolgt der Angeklagte die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

II.

1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten traf die Berufungskammer folgende Feststellungen:

Der Angeklagte wurde am 09.10.1973 in Hildburghausen geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Gegenwärtig ist er Student der Soziologie und lebt in Leipzig. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Am 26.03.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig (Az.: 63 Ds 102 Js 61893/97), rechtskräftig seit 26.03. 1998, wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,– DM. Diese Geldstrafe hat der Angeklagte bislang noch nicht bezahlt.

Dem amtsgerichtlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Einberufungsbescheid vom 19.11.1996 in Form des Änderungsbescheides vom 28.01.1997 wurde der Angeklagte für den Zeitraum vom 03. 03.1997 bis 31.03.1998 zur Ableistung seines Zivildienstes in der Jugendherberge im Darsser Wald in 18375 Born einberufen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Angeklagten vom 02. 02.1997 wurde mittels zwischenzeitlich bestandskräftigen Widerspruchsbescheids zurückgewiesen. Zugleich wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, daß er verpflichtet ist, seine Zivildienst zum 03.03.1997 anzutreten. Der Angeklagte trat seinen Zivildienst trotz erneuter Dienstantrittsaufforderung vom 18.04.1997 bis zum heutigen Tag nicht an , um sich dergestalt seiner Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes dauernd zu entziehen.

2. Zum Sachverhalt stellte die Kammer Folgendes fest: Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Am 28.01.1997 wurde er erstmals zur Ableistung des Zivildienstes einberufen. Dieser Einberufung leistete er nicht Folge.

Deshalb wurde er durch das genannte Urteil vom 26.03.1998 zu einer Geldstrafe verurteilt. In der damaligen Hauptverhandlung gab der Angeklagte eine Prozeßerklärung ab. Als Gründe für die Verweigerung des Wehrdienstes führte der Angeklagte in dieser Prozeßerklärung hauptsächlich an, daß der Zivildienst ein militärischer und kriegsunterstützender Dienst, ein Mittel zur Aufrechterhaltung der Wehrgerechtigkeit und ein Beitrag zum Fortbestehen der Massenarbeitslosigkeit sei. Außerdem sei der Zivildienst als unsozialer Zwangsdienst ausgestaltet und gegen seine eigene Lebensführung gerichtet.

Der Angeklagte ist als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gemäß § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Einberufungsbescheid vom 03.11. 1998 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes vom 09.12.1998 bis zum 08.01.2000 bei der Zivildienststelle „Spikker“, Jugendbildungs- und Erholungsstätte am Rennsteig, Rennsteig 5, 98711 Schmiedefeld einberufen. Trotz nochmaliger Dienstantrittsaufforderungen vom 05.02.1999 und 18. 02.1999 trat er diesen Dienst bewusst nicht an , da er nicht gewillt war, diesen jemals abzuleisten.

III.

1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben zu den Personalien und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie der auszugsweise verlesenen Anklageschrift vom 02.12.1998 und dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26.03.1998 in dem Verfahren 63 Ds 102 Js 61983/97. Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt voll umfänglich eingeräumt. Die Einlassung des Angeklagten sind im vollen Umfang glaubhaft.

a) Zu den Gründen der Verweigerung des Zivildienstes hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung insbesondere Folgendes angegeben: Er sei bereits am 26.03.1998 aufgrund des selben Deliktes der Totalen Kriegsdienstverweigerung, die als sogenannte Dienstflucht geahndet wird, verurteilt worden. Damals seien ihm in der Urteilsverkündung Gewissensgründe bescheinigt worden, die ihm zur Begehung dieser „Straftat“ veranlasst hätten. Diese Gründe würden für ihn auch heute noch gelten. An diesen habe sich nichts geändert, sondern seien noch umfangreicher geworden. Die damalige Richterin habe jedoch die Anerkennung von Gewissensgründen in das schriftliche Urteil nicht aufgenommen. Er trug weiterhin vor, daß er nur deshalb vor Gericht stehe, damit durch ihn – als staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerer – die Bundeswehr als allgemeine Wehrpflichtarmee aufrechterhalten werde und dort das Menschentöten gelernt und im Auslandseinsatz angewandt werden könne.

Die Bundeswehr habe sich kontinuierlich durch sogenannte „humanitäre Friedenseinsätze“ zur weltweiten Interventions- und Angriffsarmee entwickelt, die nun seit einigen Monaten das erste deutsche Protektorat seit Ende des 2. Weltkrieges im Kosovo für die BRD besetzt habe. Stück für Stück sei die Bevölkerung daran gewöhnt worden, daß deutsche Interessen überall auf der Welt, auch mit militärischen Mitteln, gesichert werden müssen und auch auf einen Krieg letztendlich nicht verzichtet werde. Die Armee dieses Landes werde nicht mehr zur Landesverteidigung gebraucht, sondern zur Beherrschung strategisch wichtiger Teile der Welt. Krieg sei wieder zum legitimen Mittel der Politik, auch der deutschen Bundesregierung geworden. Dies zeige insbesondere der Kosovokrieg, der ein Angriffskrieg gegen Jugoslawien gewesen sei.

Der Angeklagte legte des Weiteren dar, daß der Zivildienst für ihn eine militärische und eine nichtmilitärische Funktion habe. Die nichtmilitärische Funktion des Zivildienstes bestehe hauptsächlich darin, als quasi militärisch organisierter Zwangsdienst betriebswirtschaftliche billige Arbeitskräfte zur Ausbeutung durch die Wohlfahrtsverbände bereitzustellen. Der Zivildienst sei nicht arbeitsmarktneutral und blockiere sowohl Arbeitsplätze für Fachkräfte als auch für Menschen mit niedrigeren Qualifikationen.

Die militärische Funktion des Zivildienstes bestünde in der Verplanung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern für Kriegszwecke im Konzept der sogenannten „Gesamtverteidigung“. Er sei als Kriegsdienstverweigerer auch in Friedenszeiten nicht dazu bereit, durch den Antritt eines „Zivildienstes“ diese militärische Verplanung, die Kriegsführung erst möglich mache, zu unterstützen. Des Weiteren habe der Zivildienst seinen Zweck in der Herstellung der Wehrgerechtigkeit. Die zweite militärische Funktion des „Zivildienstes“ und seiner Ersatzdienste stehe in der Verhinderung relativer Deprivation bei den Bundeswehrsoldaten zum Zwecke der Aufrechterhaltung der allgemeinen Wehrpflichtarmee. Da er sich als Kriegsdienstverweigerer verstehe und als ein solcher auch einen waffenlosen Kriegsdienst ablehne, sehe er keinen andere Weg, als den Zivildienst nicht anzutreten.

Die dritte militärische Funktion des „Zivildienstes“ bestehe in der Abschreckung vor einer Antragstellung für Kriegsdienstverweigerung. Dies diene wiederum dazu, die Anzahl der Wehrdienstleistenden im Sinne des Bedarfes der Bundeswehr zu regulieren. Obwohl er bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei, sei auch diese Regulierungsfunktion des „Zivildienstes“ für die Armee ein Grund für ihn, die Ableistung des Dienstes zu verweigern.

Im Übrigen berief sich der Angeklagte auf die Einhaltung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Freiheit des Gewissens und des weltanschaulichen Bekenntnisses und des Verbotes der doppelten Bestrafung.

Weitergehende Angaben, insbesondere wann er die Entscheidung, keinen Zivildienst zu leisten, getroffen hat, welche geistigen Einflüsse auf ihn gewirkt haben und welche Auswirkungen die Ableistung des Zivildienstes auf seine Persönlichkeit haben werde, verweigerte der Angeklagte.

Entscheidungsgründe

b) Aufgrund der Einlassung des Angeklagten steht fest, daß er eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung dauerhaft zu entziehen. Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Wie bereits das Amtsgericht ausführte, hat er gegen bestehendes und gültiges Recht verstoßen, denn an ihn war ein rechtmäßiges Ansinnen gestellt.

Der Angeklagte war als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gemäß § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.10.1965 ausführte (BVerfGE 19, 138), regelt Art. 4 Abs. 3 GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend. Das Bundesverfassungsgericht führt in dieser Entscheidung weiter aus: „Anders wäre es nicht verständlich, das Art. 4 Abs. 3 das Zwangsverbot ausdrücklich auf den Kriegsdienst „mit der Waffe“ beschränkt. Es würde dem offensichtlichen Sinn dieser Regelung widersprechen, wenn man ein Verbot des Zwangs zum Kriegsdienst „ohne Waffe“ unmittelbar aus Artikel 4 Abs. 1 GG ableiten wolle. Umsoweniger kann sich ein Wehrpflichtiger gegenüber der Einberufung zum Ersatzdienst, der nicht einmal notwendig Kriegsdienst sein muss, auf Artikel 4 Abs. 1 GG berufen.“

Die Versagung der Berufung auf die Gewissensfreiheit widerspricht nicht dem Umstand, daß Art. 4 Abs. 1 GG keine Beschränkung der Gewissensfreiheit vorsieht. Dieses Grundrecht wird durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit beschränkt, weshalb eine Verweigerung jeder Art von Ersatzdienst unzulässig ist (BVerfGE 69, 1/34).

c) Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, daß der Angeklagte sich bewußt dazu entschied, weder Wehrdienst noch Zivildienst zu leisten und diese Entscheidung bereits vor der ersten Verurteilung traf. Die Gründe für seine Entscheidung liegen im Wesentlichen in seiner Beurteilung des Aufbaus und der Einordnung des Zivildienstes und auf seiner Beurteilung der Auswirkungen des Zivildienstes auf den Arbeitsmarkt. Diese Entscheidung, die der Angeklagte für sich nach seinen sittlichen, moralischen und politischen Anschauungen getroffen hat, ist nicht zu bewerten.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten ist festgestellt, daß der Angeklagte sich nicht durch diese Entscheidung in einer unüberwindlichen Zwangslage im Sinne eines psychischen Notstandes befunden hat. Das Vorliegen einer solchen Notlage wurde im Übrigen vom Angeklagten auch nicht behauptet.

d) Durch die Verurteilung vom 26.03.1998 ist auch kein Strafklageverbrauch eingetreten. Die bereits abgeurteilte Tat der Dienstflucht stellt mit der jetzt abzuurteilenden Tat keine Tatidentität dar, da die Verweigerung des Dienstantrittes nach einem neuen Einberufungsbescheid, mit anderen Einberufungszeiten und einem anderen Dienstort erfolgte.

e) Weiterhin war zu prüfen, ob der Grundsatz des Verbotes der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG verletzt ist und damit ein Verfahrenshindernis vorliegt. Im Falle der Dienstflucht liegt die selbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung auf die ein für alle Mal getroffene fortwirkende Gewissenentscheidung des Täters, keine Zivildienst zu leisten, zurückgeht.

Es muss sich um eine ernste sittliche Entscheidung, die für den Betroffenen als inneren Zwang absolut verbindlich ist, handeln, so daß ein Zuwiderhandeln die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde. Nur die Bindung an eine solche Gewissensentscheidung vermag das äußere Verhalten des Täters derart zu fixieren, daß auch ein mehrfaches gleichartiges Fernbleiben vom Zivildienst als eine Tat im Sinne von Art. 103 GG angesehen werden kann.

Nur verstandesmäßige, ethische, politische, weltanschauliche sowie sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Die Darlegung des Angeklagten, warum er den Ersatzdienst nicht ableistet, sind aber gerade solche politischen und weltanschaulichen Überlegungen, die nach Überzeugung des Gerichts nicht die Qualität der Gewissensentscheidung erreichen, wie sie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.03.1968 hinsichtlich der Zeugen Jehovas aufgestellt wurde.

Auch ergibt sich aus der Beweisaufnahme und der Erklärung des Angeklagten, warum er die Ableistung des Zivildienstes ablehnt, nicht, daß er bei Ableistung des Zivildienstes schwere seelische Schäden und einen Substanzverlust seiner Persönlichkeit erleiden werde.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht, indem er eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung dauerhaft zu entziehen.

V.

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 53 ZDG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte geständig gezeigt hat und die Tat Ausfluss seiner politischen und weltanschaulichen Überzeugung ist. Der Angeklagte handelte nicht aus Bequemlichkeit und Lustlosigkeit.

Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, daß er einschlägig vorbestraft ist. Die Kammer hielt es daher zur nachhaltigen Einwirkung auf den Angeklagten auch unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten mildernden Zumessungsfaktoren für unerlässlich, eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen. Zu schwer wiegt, daß der Angeklagte bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die bereits verhängte Geldstrafe den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, erneut ein Vergehen der Dienstflucht zu begehen.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer ebenso wie das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB eine günstige Sozialprognose zu stellen ist.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

VIII. Kleine Strafkammer des Landgerichts Leipzig, Richterin am Landgericht Bittner als Vorsitzende.

Verteidiger: Jörg Eichler, Hoyerswerdaer Straße 31, 01 099 Dresden, Tel./Fax 0351 / 5 63 58 42; Torsten Froese, Mainkurstraße 8, 60 385 Frankfurt a.M., Tel. 069 / 53 31 05.