Leitsatz

Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird daher zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte hat im Jahre 1989 den Schulabschluß der zehnten Klasse erreicht. In der Folge führte er, nachdem er etwa ein Jahr Maschinenbau studiert hatte, ab 1990 eine Lehre zum Maschinenanlagenmonteur durch, die dreieinhalb Jahre andauerte. Danach arbeitete er in diesem Beruf (bis 1994) und machte im Jahre 1996 den Fachhochschulabschluß. Seit dem Jahre 1996 studiert er Landespflege.

Er erhält kein BAföG, verdient aber durch Gelegenheitsarbeiten etwa 500 bis 600 DM pro Monat. Der Angeklagte ist nicht unterhaltspflichtig und hat keine Schulden.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

II. Das Gericht hat hinsichtlich des Tatvorwurfs folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit ordnungsgemäß zugestelltem Bescheid vom 31.03.1998 wurde er aufgefordert, seinen Zivildienst am 14.04.1998 bei der Zivildienststelle Jugendherberge “Otto-Reuter-Haus” in Gardelegen aufzunehmen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht nach. Er handelte in der Absicht, dem Zivildienst für die Dauer zu entgehen.

Entscheidungsgründe

III. Der Angeklagte hat sich damit eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht.

IV. Die zur Person getroffenen Feststellungen beruhen auf den ausführlichen und in sich schlüssigen Angaben des Angeklagten wie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus Bundeszentralregister vom 14.01.2000. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der glaubhaft geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der auszugsweisen Verlesung des Umwandlungsbescheids des Bundesamts für Zivildienst Köln vom 31.03.1998.

V. Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 53 ZDG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Das Gericht ließ sich im Wesentlichen von nachfolgenden Erwägungen leiten:

Zu Lasten des Angeklagten war zu sehen, daß er als sogenannter “Totalverweigerer” etwa elf Monate lang dem Zivildienst ferngeblieben war.

Zu seinen Gunsten war zu werten, daß der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Ebenso war positiv zu berücksichtigen, daß der Entschluß, die Ableistung des Zivildienstes zu verweigern, keineswegs aus Gründen der Bequemlichkeit oder einer etwa nachlässigen Einstellung gegenüber gesellschaftlichen Anforderungen entsprang, sondern Resultat einer sorgfältigen Gewissensprüfung war.

Auch wenn das Gericht die Ansichten des Angeklagten, die Grundlage für dessen Gewissensentscheidung waren, nicht zu teilen vermag, so kommt es nicht umhin zu respektieren, daß der Angeklagte diese Ansichten als für sich maßgeblich und verbindlich erachtet. Das Gericht ist in diesem besonderen Fall zu der Überzeugung gelangt, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe als strafrechtliche Reaktion des Verhaltens des Angeklagten nicht erforderlich, vielmehr eine Entscheidung gem. § 47 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 StGB (Verhängung einer Geldstrafe) zu treffen war.

Dabei war davon auszugehen, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht tat- und schuldangemessen und daher ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre.

Die Verhängung einer niedrigeren Freiheitsstrafe war – unter Berücksichtigung der vorgenannten, den Angeklagten be- und entlastenden Umstände – jedoch nicht “unerläßlich”, d.h. nicht unverzichtbar im Hinblick auf die Tat und/oder Persönlichkeit des Angeklagten, wobei insbesondere letztere keinen Zweifel an künftigem “gesetzestreuem” Verhalten des Angeklagten aufkommen ließ.

Das Gericht geht – auch auf Grund des überaus bedachten und vernünftigen Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung machte – davon aus, daß eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten keineswegs erforderlich ist. Aber auch der Gesichtspunkt der “Verteidigung der Rechtsordnung”, d.h. der zu prognostizierenden Reaktion der Allgemeinheit auf die verhängte Geldstrafe läßt – angesichts der im Wandel begriffenen Diskussion um Stellung und Bedeutung des Wehr- bzw. Zivildienstes in der Gesellschaft - nicht als unerläßlich erscheinen. Exemplarisch belegt ist dies durch die – auf europäischer Ebene – bereits entschiedene Frage der Zulassung von Frauen zur Bundeswehr oder etwa die Frage, ob angesichts der derzeitigen sicherheitspolitischen Lage eine allgemeine Wehrpflicht zur Verteidigung der westlichen Demokratien erforderlich ist.

Eine Ansteckungs- oder Wiederholungsgefahr, die aus der vorliegenden Entscheidung des Gerichts resultieren könnte, erachtet das Gericht als äußerst gering, da die Entscheidung für die Verhängung einer Geldstrafe in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung und deren Ernsthaftigkeit voraussetzt.

Diese Überzeugung kann aber nur in jedem Einzelfall – und gerade nicht schematisch – unter Berücksichtigung insbesondere der Täterpersönlichkeit gewonnen werden.

Daher war die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch nicht “zur Wahrung der Disziplin” im Zivildienst geboten.

Tat- und schuldangemessen war nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf der Grundlage des geringen monatlichen Einkommens des Angeklagten auf 20,– DM festgelegt werden mußte.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.

Amtsgericht Dresden, Richter am Amtsgericht Wawrzik als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Am Markt 4, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax 03531 / 24 54.