Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz (Dienstflucht) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,– DM verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte bezieht nach eigenen Angaben derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 DM seit April 2000. Vorher hatte er Arbeitslosenhilfe von 1.000,00 - 1.100,00 DM monatlich bezogen. Schulden hat er nicht, Unterhaltspflichten hat er ebenfalls nicht.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht nachteilig in Erscheinung getreten.
Zur Tat selbst hat das Gericht auf Grund der geständigen Einlassung des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist entsprechend dem Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 14.02.1997 anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Auf die an ihn gerichtete Ankündigung zur Heranziehung zum Zivildienst teilte er mit, daß er den Ersatzdienst nicht ableisten werde, da dieser nach seiner Auffassung ein Kriegshilfsdienst sei, den er aus Gewissensgründen verweigere.
Durch Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 22.06.1999 wurde der Angeklagte einberufen , den Zivildienst in der Zeit vom 01.02. 2000 - 28.02.2001 im Klinikum Kreis Herford zu leisten . Den Zivildienst trat er jedoch nicht an.
In der Hauptverhandlung hat er zur Begründung vorgetragen, er habe den Zivildienst aus Gewissensgründen nicht angetreten, da dieser nicht wirklich zivil sei. Es fehle vor allem eine unabhängige Stelle zur Organisation des Zivildienstes. Er sei bereit gewesen, seinen Zivildienst bei einem Jugend-Umweltverband im Bereich jugendpädagogischer Arbeit abzuleisten. Er sei ehrenamtliches Vorstandsmitglied in diesem Verband gewesen. Der Träger habe aber Probleme mit dem Zivildienstamt gehabt. Von dort aus sei ihm vorgeworfen worden, die Zivildienstleistenden seien zu selbständig und mit zuviel Büroarbeiten beschäftigt worden. Daraus sei ihm der Zwangscharakter des Dienstes deutlich geworden.
Ferner sei er nicht in der Lage, Zivildienst zu leisten, weil er in der derzeitigen Organisation des Zivildienstes den arbeitsplatzvernichtenden Charakter sehe.
Auch aus religiöser Überzeugung müsse er die Ableistung von Zivildienst ablehnen, da er es bei der jetzigen Organisation des Zivildienstes für eine Sünde halte, diesen abzuleisten. Er lege Wert auf die Feststellung, daß er nicht grundsätzlich arbeitsscheu sei und bereit sei, am Tage 15 Stunden oder mehr zu arbeiten und dies auch tue, solange er vom Sinn der Arbeit überzeugt sei.
Entscheidungsgründe
Danach hat sich der Angeklagte gem. § 53 ZDG schuldig gemacht. Denn er ist am 01.02.2000 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, obwohl er zum Dienst beim Klinikum Herford einbestellt war. Er wollte sich durch sein Handeln der Verpflichtung zum Zivildienst auf Dauer entziehen. Zur Ableistung von Zivildienst war er verpflichtet. Denn die alternative Möglichkeit, gem. § 15a ZDG ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen, hat er nicht wahrgenommen und will dies auch nicht, wie die Erörterung im Hauptverhandlungstermin ergeben hat. Die Pflicht, Zivildienst abzuleisten, ist nicht verfassungswidrig, jedenfalls nicht mit Rückwirkung auf den 01.02.2000. Das Gericht verkennt nicht, daß die Pflicht, Wehrdienst oder Zivildienst abzuleisten, einen massiven Eingriff in die individuelle Freiheit bedeutet. Das Gericht verkennt ferner nicht, daß die politische Öffnung zwischen Ost- und Westeuropa im letzten Jahrzehnt unter sicherheitspolitischen Aspekten der Wehrpflicht keine so hohe Bedeutung mehr zukommen läßt, wie sie vormals bestand. Das kann aber nicht dazu führen, daß jede Notwendigkeit zur Ableistung von Wehrdienst in der BRD verneint werden müßte. Denn die sicherheitspolitische Lage kann sich theoretisch jederzeit ändern, wobei eine Bedrohung auch von anderen Staaten als denen des Warschauer Pakts herrühren könnte. Es mag sein, daß daher die jetzige Organisation des Wehrdienstes für die Zukunft unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu ändern ist. Das Gericht hält es aber für ausgeschlossen, daß aus der Verfassung ein Verstoß der Wehrpflicht mit Rückwirkung oder auch nur sofortiger Wirkung gefolgert werden kann. Solche Folgerungen wären mit den sicherheitspolitischen Bedürfnissen der BRD offensichtlich nicht zu vereinbaren.
Das Gericht hält es ferner für möglich, daß Zivildienstplätze arbeitsplatzvernichtenden Charakter haben. Dies ändert aber nichts daran, daß der Beschuldigte seiner Einziehungsverpflichtung nachkommen muß.
Gewissensentscheidungen sind mit juristischen Mitteln schwer zu überprüfen. Das Gericht kann nicht ausschließen, daß unter anderem die religiöse Überzeugung des Angeklagten ihn in erhebliche Konflikte im Hinblick auf eine Ableistung von Zivildienst bringt. Dabei kann nicht verkannt werden, daß der Angeklagte auch durch ein frei eingegangenes Arbeitsverhältnis andere daran hindert, eben diesen Arbeitsplatz zu erhalten, was bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage auf absehbare Zeit so bleiben dürfte.
Vom Strafrahmen her sieht § 53 ZDG Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Das Gericht hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er bisher nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist und den Tatvorwurf in objektiver Hinsicht unumwunden eingeräumt hat. Es hat ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß Gewissensgründe für seine Entscheidung zumindest nicht ausgeschlossen werden können. Schließlich hat das Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß die Wehrpflicht, zumindest ihre Dauer und ihre Ausgestaltung derzeit in der politischen Diskussion stehen und es möglicherweise in absehbarer Zeit auf Grund der geänderten sicherheitspolitischen Lage zu Änderungen kommt, die nur noch mit geringeren Eingriffen auf den Wehrpflichtigen einwirken, falls die politische Entscheidung nicht sogar auf die Einrichtung eines Berufsheeres herausläuft, die möglicherweise mit einem Verzicht auf die allgemeine Wehrpflicht und Zivildienstpflicht einhergehen könnte.
Das Gericht hielt es danach für vertretbar, mit einer Strafe auszukommen, die für sich genommen noch nicht ins Führungszeugnis eingetragen wird. Es hielt danach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zur Einwirkung auf den Angeklagten gerade noch für ausreichend, für erforderlich und daher für insgesamt angemessen. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte durch die Nichtableistung von Zivildienst die Möglichkeit wirtschaftlicher Vorteile zieht, da er nicht wie Wehr- oder Zivildienstpflichtige für 10 oder 13 Monate dem Dienst zur Verfügung steht. Das Maß der gem. § 47 Abs. 2 StGB verhängten Geldstrafe konnte daher nicht geringer ausfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht Halle (Westfalen), Richter am Amtsgericht Pöld als Strafrichter.
Verteidiger: RA Michael Pattberg, Zittauer Straße 4, 33 619 Bielefeld-Großdornberg, Tel. 0521 / 91 18 90, Fax 0521 / 91 18 97.