Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des AG Tiergarten in Berlin vom 27. April 2000 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das AG Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 27. April 2000 wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,– DM vorbehalten.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berlin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie erstrebt die Verurteilung zu einer angemessenen Freiheitsstrafe, die ihr Sitzungsvertreter auf sechs Monate Strafarrest, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, konkretisiert hat.

Der Angeklagte hatte zunächst kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluß der Kammer vom 15. Dezember 2000 ist ihm jedoch gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, wobei er die Einlegung rechtzeitig nachgeholt und somit ebenfalls form- und fristgerecht Berufung eingelegt hat. Er erstrebt seinen Freispruch.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat im wesentlichen Erfolg, die des Angeklagten blieb erfolglos.

II.

Die erneut durchgeführte Hauptverhandlung hat zu den folgenden Feststellungen geführt:

1. Der ledige, kinderlose und unvorbestrafte Angeklagte ist in guten häuslichen Verhältnissen aufgewachsen und im pazifistischen Sinne erzogen worden. Nach dem Realschulabschluß und einem anschließenden ökologischen Jahr hat er eine vierjährige Erzieherausbildung begonnen, die mit Beendigung des zur Zeit laufenden Anerkennungsjahres im November 2001 abgeschlossen sein wird. Er bezieht ein Nettogehalt von etwa 1.500,– monatlich.

2. Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin vom 19. November 1998 zum zehnmonatigen Grundwehrdienst ab dem 01. Januar 1999 einberufen. Er sollte sich am 04. Januar 1999 bis 18.00 Uhr beim 2. PzArtBtl 425, Summier Chaussee, 16 565 Lehnitz, melden. Entsprechend seiner trotz Kenntnis der bestehenden Gesetzeslage von vornherein gefaßten Absicht, weder Wehrdienst noch Wehrersatzdienst (Zivildienst) leisten zu wollen, folgte er dem Bescheid nicht und blieb der Kaserne fern. Er stellte auch weder einen Antrag zur Befreiung vom Wehr- noch vom Zivildienst.

Am 22. Januar 1999 wurde er von den Feldjägern festgenommen und dem PzArtBtl 425 zugeführt. Während der Zeit seiner Kasernierung verweigerte er mehrfach die Entgegennahme der Dienstkleidung und der Waffe, weshalb gegen ihn in der Folgezeit mehrfach Arreste festgesetzt wurden. Am 16. August 1999 wurde der Angeklagte fristlos aus der Bundeswehr entlassen.

III.

Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht glaubhaft in vollem Umfang eingeräumt. Die Kammer hatte keinerlei Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Einlassung.

Entscheidungsgründe

IV.

Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der Fahnenflucht gemäß § 16 Abs.1 WStG strafbar gemacht. Der am 04. Januar 1999 beginnende Verstoß endete am 22. Januar 1999 mit seinem Aufgreifen, denn das Fernbleiben findet sein Ende, wenn der Täter räumlich dem Verband seiner Truppe eingegliedert und der Verfügungsgewalt des Befehlshabers dieser Truppe räumlich unterworfen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter sich aus freien Stücken dorthin begeben hat oder – wie hier – durch die Feldjäger zugeführt worden ist, vgl. Schölz/Lingens, WStG, 4. Aufl. 2000, Rdn. 14 zu § 15 iVm Rdn. 2 zu § 16.

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Er wollte sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd entziehen, was ihm letztlich durch die Entlassung auch gelungen ist. Er wollte dies auch eigenmächtig, denn er handelte auf Grund eigenen Entschlusses in Kenntnis der bestehenden Gesetzeslage ohne Einwilligung eines zuständigen Vorgesetzten. Die die Wehrpflicht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen stehen mit dem Grundgesetz in Einklang, vgl. BVerfGE 12, 45, 52. Ob die politische und militärische Entwicklung in den letzten Jahren Anlass gibt, die allgemeine Wehrpflicht abzuschaffen, hat allein der Gesetzgeber auf Grund des ihm eingeräumten weiten Beurteilungs- und Ermessenspielraums zu entscheiden, vgl. KG, Urteil v. 20. August 1997, (5) 1 Ss 69/97 (15/97). Der Kammer ist die Prüfung, ob der Heranziehung zum Wehrdienst Art. 4 Abs. 3 GG entgegensteht, verwehrt, vgl. Schölz/Lingens aaO, Rdn. 30 zu § 16 mwN.

Der Angeklagte setzte sich bewußt und ohne rechtfertigenden Grund aus eigener vermeintlicher Machtvollkommenheit über die bestehenden Regelungen hinweg, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine Befreiung vom Wehr- oder Wehrersatzdienst als sog. Totalverweigerer zu erlangen. Dies hat er glaubhaft und unmißverständlich sowohl in seiner von ihm verlesenen Erklärung wie auch in der ergänzenden mündlichen Einlassung bekundet.

V.

Bei der Strafzumessung hatte die Kammer vom Strafrahmen des § 16 Abs.1 WStG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Zu Gunsten des noch sehr unreif und naiv-idealistisch wirkenden Angeklagten hat die Kammer gewertet, daß er in vollem Umfang geständig war und unvorbestraft ist. Sie hat ferner zu seinen Gunsten gewertet, daß die Motive, die ihn zu dem Gesetzesverstoß geführt haben, grundsätzlich ehrenwert und einfühlbar sind und seiner häuslichen Erziehung entsprechen.

Die Kammer hat dabei aber relativierend berücksichtigen müssen, daß die Kompromißlosigkeit, mit der der Angeklagte meint, nur so seinen „aufrechten Gang“ erhalten zu können, von ihm mit einem arrogant betriebenen Alleinanspruch auf die „richtige“ Betrachtungsweise verwechselt wird. Kompromißfähigkeit und aufrechter Gang sind keine sich ausschließenden Gegensätze. Dieser aus eigener Machtvollkommenheit herrührende hartnäckige Verstoß gegen die bestehende Gesetzeslage und die völlige Uneinsichtigkeit, sich mit Alternativen zumindest ernsthaft auseinandersetzen zu wollen, mußten zu seinen Lasten wirken.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte nicht den leisesten Versuch unternommen hat, eine Befreiung vom Wehrdienst und ggf. auch vom Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen zu erlangen, was ihm unter Vorbringen seiner Beweggründe durchaus möglich gewesen wäre.

Weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten hat die Kammer die während der Kasernierung begangenen weiteren Weigerungshandlungen noch die dafür gegen ihn verhängten Arreste gewertet. Diese Handlungen bzw. Sanktionen liegen nach dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum und können allenfalls Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein.

Bei der gebotenen zusammenfassenden und wertenden Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, daß es insbesondere mit Rücksicht auf die noch vorhandene Unreife des Angeklagten, seine Unvorbestraftheit und seine aus Friedfertigkeit herrührende Motivation trotz der Hartnäckigkeit seines immerhin 18 Tage währenden Verstoßes keiner sechs Monate oder darüber dauernden Freiheitsstrafe zur Ahndung der Tat bedarf. Sie hat vielmehr auf eine noch schuldangemessene Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt.

Diese war auch zu verhängen, denn bei nochmaliger zusammenfassender und wertender Betrachtung der Strafzumessungsgesichtspunkte gibt die Haltung des Angeklagten, ohne Bedenken und ohne die rechtlich und rechtsstaatlich möglichen Alternativen überhaupt ins Kalkül zu ziehen, einen Gesetzesverstoß zu begehen, der Tat und der subjektiven Täterseite ein Gepräge, das es nicht erlaubt, es gemäß § 47 Abs. 2 StGB bei einer Geldstrafe bewenden zu lassen.

Insbesondere zur mahnenden Einwirkung auf den Angeklagten, der sich durch die in erster Instanz verhängte Geldstrafe „zur Bewährung“ wenig beeindruckt gezeigt hat, aber auch zur Verteidigung der Rechtsordnung war hier auf eine kurzzeitige Freiheitsstrafe zu erkennen. Denn trotz der – nicht neuen – Diskussion um die Wehrpflicht würde es in weiten Bevölkerungskreisen, die die bestehende Gesetzeslage achten, auf Unverständnis stoßen, wenn Wehrpflichtige, die – aus welchen Motiven auch immer – entgegen der Gesetzeslage sich dieser entziehen, aus Laiensicht gewissermaßen „ohne Strafe“ davonkämen.

Die Kammer hat bei dem unvorbestraften Angeklagten ohne jegliche Bedenken die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen und die Bewährungszeit mit der kürzestmöglichen Zeit von zwei Jahren festsetzen können, da zu erwarten steht, daß er sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen läßt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig keinerlei Straftaten mehr begehen wird.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO. Zwar hat die Staatsanwaltschaft eine höhere Arreststrafe beantragt, als sie letztlich als Freiheitsstrafe verhängt wurde. Gleichwohl fällt diese Abweichung angesichts der völligen Erfolglosigkeit des Rechtsmittels des Angeklagten nicht ins Gewicht.

66. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richter am Landgericht Valtu als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.