ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
718 OLG Hamm 04.01.2000 Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) .
683 OLG Hamm 05.08.1999 Die sofortige Beschwerde gegen die Verhängung von drei Tagen Ordnungshaft wegen Ungebühr wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
674 LG Bielefeld 11.05.1999 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Angeklagte und die Staatskasse tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
675 LG Bielefeld 11.05.1999 Gegen den Angeklagten wird gem. § 178 GVG drei Tage Ordnungshaft festgesetzt. Die sofortige Vollstreckung der Strafe wird angeordnet.
630 LG Bielefeld 11.09.1998 Der Antrag des Angeklagten auf Zulassung der Herren B. und F. als weitere Wahlverteidiger gemäß §§ 137 Abs. 1 , 138 Abs. 2 StPO wird zurückgewiesen.
603 AG Gütersloh 16.04.1998 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.