ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
670 OLG Nürnberg 07.04.1999 Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß der 1. Strafkammer des Landgerichts Amberg vom 23. Februar 1999 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
664 LG Amberg 10.03.1999 Der weiteren Beschwerde des Angeklagten vom 09.03.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 23.02.1999 wird nicht abgeholfen.
662 LG Amberg 23.02.1999 Die Beschwerde des Angeschuldigten vom 29.01.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 13.01.1999 wird verworfen.
647 AG Amberg 13.01.1999 Der Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 11.08.1998 wird aufrechterhalten und Haftfortdauer wird angeordnet.
642 OLG Nürnberg 04.12.1998 Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 21.09.1998 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
631 LG Amberg 21.09.1998 Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 11.08.1998 wird verworfen.
656 AG Amberg 11.08.1998 Gegen den Beschuldigten wegen Fahnenflucht wird gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO die Untersuchungshaft angeordnet.
200 BMVg, Detlev Beutner 18.02.1998 Vorzeitige Entlassung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 2 Wehrpflichtgesetz Für die fristlose Entlassung von Wehrpflichtigen nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 2 WPflG gilt folgendes: Dem Prinzip der Allgemeinen Wehrpflicht widerspricht es, daß sich Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, durch ihr Verhalten, besonders durch die Begehung von Straftaten, dem Wehrdienst ...
542 KG Berlin 28.05.1997 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1996 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Er ist für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Zeit vom 27. November 1995 bis zum 22. Januar 1996 aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu t...
520 AG B-Tiergarten 05.12.1996 Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.