Leitsatz

Die Beschwerde des Angeschuldigten vom 29.01.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 13.01.1999 wird verworfen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Gründe des Haftbefehls vom 11.08.1998 i.V.m. den Gründen des Haftfortdauerbeschlusses vom 13.01.1999 lassen die Anordnung des Vollzugs der Untersuchungshaft als gerechtfertigt erscheinen. Das Beschwerdevorbringen der Verteidigerin des Angeschuldigten gemäß Schreiben vom 29.01.1999 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte muß damit rechnen, daß er wegen der ihm zur Last gelegten Straftat zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wird und er diese im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Wehrstrafgesetz auch verbüßen muß. Daraus ergibt sich für ihn ein erheblicher Anreiz, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Dies zeigt bereits sein Verhalten in der Vergangenheit. So gelang es der Kriminalpolizeiinspektion Dresden trotz wiederholter Ermittlungsbemühungen nicht, den Angeschuldigten unter seiner angegebenen Adresse aufzuspüren, und er hat sich auch für das Wintersemester beurlauben lassen. Bei der Staatsanwaltschaft Amberg meldete er sich nur telefonisch bzw. fernschriftlich und war nicht bereit, seine Bedenken gegen einen möglichen Haftbefehl persönlich vorzubringen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Anklage wurde mit der gebotenen Beschleunigung am 11.01.1999 erhoben. Bei dieser Sachlage ist in kurzer Zeit mit einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Amberg zu rechnen.

1. Strafkammer des Landgerichts Amberg, Vizepräsident des Landgerichts Müller, Richter am Landgericht Stich, Richterin am Landgericht Stöber.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).