ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
646 KG Berlin 21.12.1998 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1998 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu vier Monaten Strafarrest verurteilt wird, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
545 KG Berlin 18.06.1997 1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1996 in den vorigen Stand eingesetzt. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1997 ist gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Angeklag...
472 OLG Frankfurt 30.01.1996 Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.
448 LG Itzehoe 30.10.1995 1.) Die Grundsätze des BVerfG zum Verbot der Mehrfachbestrafung Totaler Kriegsdienstverweigerer haben für alle Totalverweigerer Gültigkeit, deren Verweigerung auf einer den Zeugen Jehovas vergleichbaren Gewissensentscheidung beruht, also auch für Totalverweigerer bei der Bundeswehr. 2.) Bei der Erstverurteilung wirkt sich dieser Umstand auf die prinzipielle Aussetzung einer verwirkten Freiheits...
356 KG Berlin 23.06.1994 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
303 OLG Oldenburg 09.08.1993 1. Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
270 BayObLG 14.06.1991 Die Notwendigkeit, Einberufungsbescheiden Nachdruck zu verleihen und den Eindruck zu verhindern, man könne sich von der Wehrpflicht freikaufen, betrifft alle Fälle der eigenmächtigen Abwesenheit und stellt keine besonderen Umstände i.S. von § 10 WStG oder § 47 StGB dar.