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761
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LG Hamburg
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18.05.2001 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 03. 11.2000 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagten trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
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644
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LG Hamburg
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18.12.1998 |
Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in zwei Fällen zu einem Gesamtarrest von vier Monaten verurteilt. Auf den Arrest wird verbüßter Arrest in Höhe von 28 Tagen angerechnet. Die Vollstreckung des Gesamtarrestes von vier Monaten wird zur Bewährung aus...
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488
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LG Hamburg
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13.05.1996 |
Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 geändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen. Die erlittene Freiheitsentziehung, nämlich 91 Tage Disziplinararrest, wird auf die Strafe angerechnet. De...
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478
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LG Hamburg
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13.03.1996 |
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 24.01.1996 wird auf seine Kosten verworfen.
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445
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LG Hamburg
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25.10.1995 |
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Februar 1995 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. Bewährungsauflage: Ein Geldbetrag (Bußgeld) von 1.200,– DM ist in monatlichen Raten von 35,– DM, beginnend am auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monatsersten zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen , und zwar an den “Sammelfond für Bußgelder”...
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441
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LG Hamburg
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21.08.1995 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. März 1995 im Rechtsfolgenausspruch geändert. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch seine und de...
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293
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LG Hamburg
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18.05.1993 |
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Bezirksjugendgericht) – 128 Ds 249/87 Jug – vom 27. April 1989 werden verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt seine Auslagen selbst. Im übrigen wird dav...
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283
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LG Hamburg
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01.12.1992 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 19. Juni 1992 im Rechtsfolgenausspruch geändert. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
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