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738
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AG Schwandorf
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05.06.2000 |
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
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667
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LG Hildesheim
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11.03.1999 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich wegen einer vorsätzlichen falschen Namensangabe gemäß § 111 Abs. 1 OWiG, zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die gesamten in allen Instanzen entstandenen Verfahrenskosten.
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638
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AG Gifhorn
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17.11.1998 |
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen trägt.
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570
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AG Gifhorn
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16.10.1997 |
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.
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518
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AG Gifhorn
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29.11.1996 |
Der Angeklagte wird wegen falscher Namensangabe zu 300,– DM Geldbuße und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
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