Leitsatz
Zwar schließt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung im Bereich der Schuld grundsätzlich aus. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist aber bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft. Danach setzen das Übermaßverbot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Sanktionen gegen jene Personengruppe enge verfassungsrechtliche Schranken.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das AG – Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten führte zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruches in eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM.
Aus den Entscheidungsgründen
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten mußte sich zunächst auswirken, daß er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Darüberhinaus war insbesondere zu berücksichtigen, daß der Angeklagte die Ableistung des Zivildienstes aufgrund einer echten Gewissensentscheidung, d.h. einer ernsten sittlichen, ihn innerlich bindenden Entscheidung als seinem Gewissen widersprechend ablehnt. Zwar schließt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden Gewissensentscheidung im Bereich der Schuld grundsätzlich aus. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist aber als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft (BVerfGE 23, 127, 134 = NJW 1968, 979). Danach setzen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot den Sanktionen gegen jene Personengruppe enge verfassungsrechtliche Schranken. Dieses Grundrecht wirkt sich hier aus als ein allgemeines “Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht. Für die Strafzumessung muß daher gelten: ein Zurücktreten generalpräventiver Gesichtspunkte und ein Strafmaß, das im unteren Bereiche des gesetzlichen Strafrahmens bleibt und seine Rechtfertigung im Wesentlichen in dem Gedanken der Rechtsbewährung findet. Nur eine solche Strafe wird den Erfordernissen von BVerfGE 23, 127, 134 = NJW 1968, 979 gerecht, wonach die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage abzuwägen ist (BVerfGE a.a.O.; OLG Köln NJW 1970, 67, 68; BayObLG NJW 1980, 2424). Diesen Grundsätzen trägt das angefochtene Urteil des Schöffengerichts nicht Rechnung, soweit es dem Angeklagten vorhält, wie hartnäckig er vorgehe und daß er sich nicht belehren lasse. Einem Gewissenstäter kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen “Hartnäckigkeit” vorgeworfen werden. Denn der Gewissenstäter lehnt sich regelmäßig gegen die Rechtsordnung auf, weil seine politische, sittliche oder religiöse Überzeugung ihm das gebiete. Das “hartnäckige” Verharren auf der Gewissensentscheidung ist dabei die konsequente Folge der Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und innerlich verpflichtend erfährt. Ist die Gewissensentscheidung achtbar und beruht sie auf einer ernsten inneren Auseinandersetzung, ist das Beharren auf der Entscheidung in aller Regel kein schulderhöhender Umstand, sondern vielmehr durch den sachgegebenen Milderungsgesichtspunkt der ethisch nicht vorwerfbaren “Gewissenstäterschaft” ausgeräumt. An der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Angeklagten, der durch seine religiöse Erziehung im Sinne der Lehre der Zeugen Jehovas geprägt ist, bestehen hier keine Bedenken. Soweit das Schöffengericht aus Gründen der Spezialprävention eine Strafverschärfung für geboten erachtet hat, ist darauf zu verweisen, daß eine erneute Bestrafung des Angeklagten wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst aufgrund einer ein für alleman getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung nicht in Betracht kommt (BVerfGE 23, 191 = NJW 1968, 982). Dies kann auch nicht zu einer schärferen Handhabung des Strafrahmens des § 53 Ersatzdienstgesetz führen (OLG Köln NJW 1970, 67, 68).
Strafschärfende Gesichtspunkte hat die Strafkammer demgegenüber nicht festzustellen vermocht. Zugunsten des Angeklagten ist vielmehr noch zu beachten, daß er sich bereits in den Jahren 1978 bis 1981 um ein freies Arbeitsverhältnis i.S.d. § 15a ZDG bemüht hat.
Nach Abwägung der vorstehenden Gesichtspunkte kam eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder darüber nicht in Betracht. Da die Verhängung einer Freiheitsstrafe weder zur Einwirkung auf den Angeklagten noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich erschien und auch die Voraussetzungen des § 56 ZDG nicht vorlagen, war gem. § 47 Abs. 2 StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen, die mit 30 Tagessätzen ausreichend bemessen erscheint.