ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
544 LG Halle-Saalkreis 11.06.1997 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16.12.1996 im Strafausspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die jeweils in beiden Instanzen entstand...
523 AG Halle-Saalkreis 16.12.1996 Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit in zwei Fällen sowie der Gehorsamsverweigerung in einem Fall. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
488 LG Hamburg 13.05.1996 Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 geändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen. Die erlittene Freiheitsentziehung, nämlich 91 Tage Disziplinararrest, wird auf die Strafe angerechnet. De...
489 LG Tübingen 13.05.1996 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30. Oktober 1995 werden verworfen. Der Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es statt “Gesamtfreiheitsstrafe” “Freiheitsstrafe” heißt. Die Berufungsführer tragen auch die Kosten ihrer Rechtsmittel.
454 AG Münsingen 30.10.1995 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest wird angerechnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
436 LG Verden 02.08.1995 Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
412 AG Pasewalk 19.07.1995 Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 15,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlich gleichen Raten in Höhe von 75,– DM bis zum 10. eines jeden Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrage nicht rechtzeitig gez...
286 AG Brandenburg 03.02.1993 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe sowie fortgesetzter Befehlsverweigerung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 20,00 DM verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte.
211 AG Emden 03.06.1992 Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe und der Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
419 AG Stade 21.08.1984 Das Strafverfahren wird eingestellt.