|
544
|
LG Halle-Saalkreis
|
11.06.1997 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16.12.1996 im Strafausspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die jeweils in beiden Instanzen entstand...
|
|
523
|
AG Halle-Saalkreis
|
16.12.1996 |
Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit in zwei Fällen sowie der Gehorsamsverweigerung in einem Fall. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
|
|
488
|
LG Hamburg
|
13.05.1996 |
Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 geändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen. Die erlittene Freiheitsentziehung, nämlich 91 Tage Disziplinararrest, wird auf die Strafe angerechnet. De...
|
|
489
|
LG Tübingen
|
13.05.1996 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30. Oktober 1995 werden verworfen. Der Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es statt “Gesamtfreiheitsstrafe” “Freiheitsstrafe” heißt. Die Berufungsführer tragen auch die Kosten ihrer Rechtsmittel.
|
|
454
|
AG Münsingen
|
30.10.1995 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest wird angerechnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
|
|
436
|
LG Verden
|
02.08.1995 |
Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
|
|
412
|
AG Pasewalk
|
19.07.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 15,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlich gleichen Raten in Höhe von 75,– DM bis zum 10. eines jeden Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrage nicht rechtzeitig gez...
|
|
286
|
AG Brandenburg
|
03.02.1993 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe sowie fortgesetzter Befehlsverweigerung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 20,00 DM verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte.
|
|
211
|
AG Emden
|
03.06.1992 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe und der Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
|
|
419
|
AG Stade
|
21.08.1984 |
Das Strafverfahren wird eingestellt.
|