Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 400,00 DM, beginnend ab Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Kommt er mit einer Rate in Verzug, wird die gesamte Strafe fällig.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte wuchs in der ehemaligen DDR auf. Er hat eine ältere Schwester. Nach Abschluß der 10. Schulklasse erlernte er den Beruf eines „Binnenschiffers“. Der Angeklagte ist ledig und hat ein 4 Jahre altes Kind, für das er monatlich 350,00 DM Unterhalt zahlt. Der Angeklagte arbeitet als „Fahrradkurier“ und erzielt ein Einkommen von etwa 1.800,00 DM netto monatlich.

Der Angeklagte ist nicht bestraft.

Er befand sich im vorliegenden Verfahren vom 14. bis zum 29. Juli 1993 in Untersuchungshaft.

Der Angeklagte wurde durch Bescheid vom 14. August 1991 zur Ableistung des Wehrdienstes bei dem 3. Panzergrenadierbataillon 411 zum 1. Oktober 1991 einberufen. In Kenntnis der ihm zugestellten Einberufung hat er den Dienst nicht angetreten. Er ist „Totalverweigerer“, wollte und will sowohl Wehr- als auch Zivildienst aufgrund politisch moralischer Überzeugungen dauernd und unter keinen Umständen ableisten. Der Angeklagte wurde mit Wirkung vom 30. September 1992 aus der Bundeswehr entlassen.

Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

Er hat sich dahingehend eingelassen, daß er sich der strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns bewußt gewesen sei und hat seine Motivation im wesentlichen wie folgt geschildert:

Er wolle sich in keiner Weise an der Plan- und Durchführbarkeit von Kriegen beteiligen. Auch durch Ableistung des Zivildienstes würde er bereits zu Friedenszeiten einen Beitrag zur Planbarkeit von Kriegen leisten und im „Ernstfall“ auch zu Handlungen herangezogen werden, die unmittelbar zur Kriegsführung gehörten (z.B. durch Pflege verwundeter Soldaten, diese wieder einsatzfähig zu machen). Er wolle auch auf die Abschaffung der Bundeswehr und aller sonstigen Armeen hinwirken und mit seiner Totalverweigerung die Durchsetzbarkeit der Wehrpflicht erschweren. Er wende sich so konsequent gegen „Militarismus“, da dieser wesentliche Ursache für die Aufrechterhaltung einer ungerechten Weltwirtschaftsordnung und der globalen Umweltzerstörung sei. Gerade auch der nahtlose Wechsel ehemaliger NVA-Soldaten zu Soldaten der Bundeswehr zeige ihm die Sinnlosigkeit und Verwerflichkeit jedweder militärischer Rüstung. Die auch für ihn notwendig erscheinende Landesverteidigung könne und müsse durch „zivilen Ungehorsam“ gewährleistet werden. Insoweit sehe er seine Vorbilder in Gandhi und dem „Prager Frühling“. Er sei sich unsicher, ob er sich der Grundordnung unseres Staates verbunden fühlen könne, da er sich wegen seiner Überzeugungen zu Unrecht verfolgt fühle.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich wegen Fahnenflucht gemäß § 16 WStG strafbar gemacht. Die dem Angeklagten durch Artikel 4, insbesondere Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit ist hierdurch nicht verletzt.

Der Angeklagte hat von der Möglichkeit, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern und Ersatzdienst zu leisten, keinen Gebrauch gemacht. Die Pflicht, Ersatz- bzw. Zivildienst zu leisten, verletzt den Angeklagten ebenfalls nicht in seinen Grundrechten. Die Ersatzdienstpflicht ist in der Verfassung selbst vorgesehen und schränkt die durch Artikel 4 Abs. 1 garantierte Gewissensfreiheit insoweit ein. Der Angeklagte, der zu Recht von der demokratischen, rechtstaatlichen und an der Menschenwürde orientierten Ordnung unserer Gesellschaft profitiert und sich darauf beruht, muß akzeptieren, daß er, solange er Mitglied dieser Gesellschaft ist, auch an deren Regelungen gebunden ist.

Bei der Strafzumessung überwogen die strafmildernden Umstände deutlich. Der Angeklagte ist nach dem sicheren Eindruck des Gerichts zur Tat, durch seine weltanschaulichen Überzeugungen und sein Gewissen bestimmt worden. Er meint, die von unserer Verfassungsordnung von jedem (den Kriegsdienst mit der Waffe verweigernden) Mann geforderte Ersatzdienstpflicht und die damit sicherlich, allerdings höchst indirekt einhergehende Förderung auch der militärischen Organisation unserer Staates nicht mit seinem Gewissen in Einklang bringen zu können. Er ist grundsätzlich bereit, die daraus folgenden Konsequenzen zu tragen. Wenngleich auch die Schlußfolgerungen des Angeklagten nicht nachvollziehbar sind, handelte er doch aufgrund im Ansatz durchaus achtenswerter Motive. Dies ist, wie auch das in diesem Kontext stehende umfassende Geständnis des Angeklagten erheblich strafmildernd berücksichtigt worden. Nach dem Eindruck des Gerichts handelte es sich bei dem Angeklagten um einen grundsätzlich verantwortungs- und pflichtbewußten Menschen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und sorgt für sein minderjähriges Kind. Er hat sich also offenbar nicht leichtfertig und oberflächlich über den Straftatbestand hinweggesetzt. Nach dem Sinn und Zweck der verletzten Strafvorschrift, nämlich die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu garantieren, erscheint es nach dem Wegfall des Ost-West-Konfliktes nicht grundsätzlich geboten, auch gegenüber nicht vorbelasteten Überzeugungstätern eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Dies gilt gerade hier, da der Angeklagte bereits Untersuchungshaft verbüßt hat. Unter Abwägung aller Umstände war die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe von 120 Tagessätzen erforderlich, aber auch ausreichend. Die Höhe der einzelnen Tagessätze war entsprechend dem Einkommen des Angeklagten, unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsleistungen, auf 40,00 DM festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Weigman als Strafrichter.

Verteidiger: RA Martin Rubbert, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.