Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 15,00 verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von DM 150,00 ab dem auf die Rechtskraft folgenden Monat zu zahlen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte wuchs mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Er absolvierte die 10. Klasse der polytechnischen Oberschule und danach eine Ausbildung als BMSR-Techniker mit Abitur. Im Herbst 1989 verweigerte er den Wehrdienst in der NVA der DDR und leistete auch der Einberufung zum Wehrersatzdienst keine Folge. Ab 1991 begann er ein Studium der Elektrotechnik an der Universität in Rostock. Seit 1992 wechselte er in die juristische Fakultät und studiert seitdem Jura. Dieses Studium wird voraussichtlich 4 Jahre dauern, woran sich ein Referendariat anschließen wird. Er erhält monatlich 581,- DM BAFöG sowie einen Mietzuschuß in Höhe von 145,00 DM.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

II. Der Angeklagte stellte am 18.02. 1991 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 22.04.1991 wurde er berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Nach einer ersten Heranziehungsankündigung stellte der Angeklagte den Antrag, vom Zivildienst zurückgestellt zu werden mit der Begründung, er habe ein Studium angefangen. Sein Wunsch war es, bis zum Ende dieses Studiums zurückgestellt zu werden.

Der Angeklagte gab in der Beweisaufnahme an, mit dem Zurückstellungsantrag auch Zeit zu gewinnen, um seine Auffassungen im Zusammenhang mit dem Kriegs- und Zivildienst zu festigen.

Dieser Zurückstellungsantrag wurde durch das Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt mit der Begründung, daß sein Ausbildungsabschnitt noch nicht im Sinne § 11 Abs. 4 Nr. 3 a Zivildienstgesetz weitgehend gefördert sei. Danach erfolgte eine erste Einberufung zum Zivildienst, die jedoch wegen Verfristung von Amts wegen zurückgenommen wurde.

Zum 01.10.1992 folgte eine wirksame Einberufung zum Zivildienst bis zum 31.12.1993.

Diesen Dienst trat der Angeklagte nicht an.

III. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das durch die in der Beweisaufnahme verlesenen Urkunden gestützt wird.

Entscheidungsgründe

IV. Seine Handlung ist strafbar nach § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz, da der Angeklagte dem Zivildienst fernblieb, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

V. Bei der Strafzumessung ist von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren auszugehen.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß der Angeklagte seine Entscheidung zum Tatzeitpunkt nicht allein aus Gewissensgründen traf. Sowohl aus seinem Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst, wie auch aus seiner Erklärung vor Gericht geht hervor, daß es sein Ziel war, bis zum Abschluß des Studiums zurückgestellt zu werden. Erst später hätten sich seine Auffassungen gebildet. Andererseits verweigerte der Angeklagte auch schon den Wehrdienst in der DDR und trat den Wehrersatzdienst bei den sogenannten „Bausoldaten“ im Herbst ebenfalls nicht an, so daß dem Angeklagten gefolgt werden kann, wenn er sagt, mit dem Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst Zeit zum Nachdenken zu gewinnen.

Eine durchaus mögliche, strafrechtliche Reaktion auf die Wehrdienstverweigerung des Angeklagten zu DDR-Zeiten erfolgte nicht. Dies entsprach allerdings auch den damaligen Gepflogenheiten.

Der Angeklagte beruft sich auf eine Gewissensentscheidung nach Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz, auch den Zivildienst nicht zu leisten. Der Zivildienst sei als Teil des Wehrdienstes anzusehen und ermögliche erst den Kriegsdienst bzw. die Kriegsführung.

Einen Antrag nach § 15 (sic!) Zivildienstgesetz , statt des Zivildienstes ein freies Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen einzugehen, hat er nicht gestellt . Jedenfalls wurde dergleichen nicht vorgetragen.

Dies unterstreicht zumindest, daß der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt neben den Gewissensgründen auch ganz private Gründe, seine Ausbildung betreffend, gehabt hat.

Die Gründe, die der Angeklagte nunmehr jedoch vorträgt, die sein Gewissen belasten und seine Entscheidung spätestens jetzt, aber wie er ausführte auch in Zukunft bestimmen werden, verlangen auch bei der Strafzumessung Beachtung. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit billigt dem Angeklagten nach Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz zunächst verfassungsmäßig zu, nicht zum Dienst mit der Waffe gezwungen zu werden. Das Zivildienstgesetz und das Kriegsdienstverweigerungsneuordnungsgesetz sah und sieht daher den Zivildienst als Ersatz für den Wehrdienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor. Dies ist nach herrschender Rechtssprechung auch verfassungsmäßig getragen. Der Angeklagte verweigert jedoch aus Gewissensgründen auch diesen Dienst. Zwar ist dies kein Rechtfertigungsgrund mit strafbefreiender Wirkung. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit muß sich aber für den Angeklagten hier bei der Strafzumessung auch in einem allgemeinen „Wohlwollensgebot“ auswirken. Die Autorität des Rechts und der Gewissensdruck des Angeklagten sind gegeneinander abzuwägen. Daneben verfolgt der Angeklagte, bezogen auf das Studium, rein private Ziele. Generalpräventive Gründe treten hier in den Hintergrund. Nicht zuletzt muß hier Beachtung finden, daß der Angeklagte auch schon zu DDR-Zeiten Wehr- und Wehrersatzdienst verweigerte und dafür strafrechtlich nicht belangt worden war. Weiter strafmildernd wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte geständig und nicht vorbestraft ist und ein junger Mensch ist, der sich naturgemäß erst jetzt mit den Problemen auseinandersetzt, die der Wehrdienst und sein Ersatz aufwerfen.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten ist daher vorliegend nicht unerläßlich, so daß gemäß § 47 Abs. 2 StGB und § 56 Zivildienstgesetz eine Geldstrafe in Betracht kommt; zumal die innere Überzeugung des Angeklagten nicht mit den Mitteln des Strafrechts gebrochen werden soll, oder er in eine innere ausweglose Lage gebracht werden soll.

Nach Abwägung aller vorliegenden Zumessungsgründe ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 15,00 insgesamt tat- und schuldangemessen.

Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Angeklagten wird ihm Ratenzahlung in der Weise gewährt, daß er monatlich DM 150.- ab dem auf die Rechtskraft folgenden Monat zu zahlen hat.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtgericht Rostock, Richter am Amtsgericht Schröder als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).

Gegen dieses Urteil legten Angeklagter und Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das LG Rostock sprach den Angeklagten frei (UrIS-Nr. 344), das OLG Rostock hob das freisprechende Urteil auf (UrIS-Nr. 374). Nach Zurückverweisung an das LG Rostock nahmen Angeklagter und Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, so daß das vorstehende Urteil rechtskräftig wurde.