ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
766 AG Hamburg 10.08.2001 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Gegen den Angeklagten wird eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
755 LG Berlin 27.02.2001 Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des AG Tiergarten in Berlin vom 27. April 2000 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
753 AG B-Tiergarten 30.01.2001 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
751 AG Kirchhain 31.10.2000 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen i.H.v. je 20,– DM verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
742 LG Itzehoe 24.08.2000 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 1. Februar 2000 – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG schuldig. Er wird verwarnt. Die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 40,– DM bleibt vorbeha...
733 AG Halle (Westfalen) 10.05.2000 Der Angeklagte wird wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz (Dienstflucht) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,– DM verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
732 AG Kaufbeuren 10.05.2000 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 20,– DM festgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
731 LG Leipzig 09.05.2000 Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 03.12.1999 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.
730 AG B-Tiergarten 27.04.2000 Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit [richtig: Fahnenflucht] von der Truppe schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10,– DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
721 AG Dresden 08.02.2000 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird daher zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.