Leitsatz
1.) Die Grundsätze des BVerfG zum Verbot der Mehrfachbestrafung Totaler Kriegsdienstverweigerer haben für alle Totalverweigerer Gültigkeit, deren Verweigerung auf einer den Zeugen Jehovas vergleichbaren Gewissensentscheidung beruht, also auch für Totalverweigerer bei der Bundeswehr.
2.) Bei der Erstverurteilung wirkt sich dieser Umstand auf die prinzipielle Aussetzung einer verwirkten Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, weil sonst der verfassungsrechtliche Schutzzweck aus Art. 103 Abs. 3 GG unterlaufen würde. Überdies wären Totalverweigerer aus Gewissensgründen ansonsten von der Möglichkeit, Strafaussetzung zur Bewährung zu erhalten, unzulässigerweise generell ausgeschlossen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Die Vollstreckung der Strafe war allerdings zur Bewährung auszusetzen. Dabei ist berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, von Anfang an geständig war und nach Überzeugung der Kammer aus echter Gewissensnot handelte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Angeklagte auch künftig die Leistung von Wehr- oder Ersatzdienst verweigern wird. Eben dies hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung noch einmal ausdrücklich angekündigt. Es besteht daher zwar die Erwartung, daß der Angeklagte unter dem Eindruck einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, sich seinem Wehrdienst in strafbarer Weise entziehen wird. Diese zu erwartende künftige Verweigerung kann nach dem Beschluß des BVerfG vom 30. Juni 1988 (NJW 1989, 1211) bei der nach § 56 Abs. 1 StGB zu erstellenden Verhaltensprognose hinsichtlich der Frage einer Bewährung jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Da er eine ernsthafte und auf Dauer angelegte ein für allemal für ihn gültige Gewissensentscheidung getroffen hat, steht damit schon einer etwaigen erneuten Bestrafung wegen Nichterfüllung derselben Pflicht (auf Erfüllung des Wehrdienstes) das Verbot der Doppelbestrafung im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG entgegen (BVerfGE 23, 191ff, 204). Die Bindung an eine Gewissensentscheidung prägt danach das äußere Verhalten eines Täters derart, daß ein gleichartiges mehrfaches Verhalten der “Totalverweigerung” als “dieselbe Tat” im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden muß (BVerfGE 23, 191ff, 206). Dieser Beschluß des BVerfG wurde zwar hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas getroffen. Er hat jedoch nicht nur für diese Gültigkeit, sondern auch für andere Totalverweigerer, deren Verweigerung auf einer vergleichbaren Gewissensentscheidung beruht (vgl. z.B. BVerfG in NJW 1984, 1675ff, 1676; OLG Hamm in NStZ 1984, 457; OLG Bremen in StV 1989, 395ff, 396). Steht jedoch einer erneuten Bestrafung das Verbot der Doppelbestrafung entgegen, kann eine zu erwartende künftige Verweigerung auch nicht für die Verhaltensprognose nach § 56 Abs. 1 StGB erheblich sein, weil sonst der verfassungsrechtliche Schutzzweck unterlaufen würde (vgl. Lackner, 21. Aufl. 1995, Rn. 8 zu § 56 StGB).
Zu bedenken ist überdies, daß ansonsten Täter – und hier insbesondere Totalverweigerer –, die aufgrund einer ernsten und dauerhaften Gewissensentscheidung handeln, von der Möglichkeit, Strafaussetzung zur Bewährung zu erhalten, generell ausgeschlossen wären. Damit wären bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB unzulässigerweise generell ausgeschlossen.
Da sonstige Anhaltspunkte für eine negative Prognose im zukünftigen Verhalten des Angeklagten nicht zu erkennen sind, er sich vielmehr bisher straffrei geführt hat und offensichtlich in geordneten Lebensverhältnissen lebt, war die Vollstreckung der von ihm verwirkten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
IV. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Richter am Landgericht Schulz als Vorsitzender Richter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).