Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.
Im übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen insoweit zu tragen, als er verurteilt wird. Im übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der 27 Jahre alte Angeklagte ist als freischaffender Tontechniker in der Musikbranche tätig. Er arbeitet nach seinen Angaben bei der akustisch-technischen Sicherstellung von Konzerten und anderen Großereignissen. Der Angeklagte gibt sein Einkommen mit monatlich 2000,00 DM netto an. Für seine Wohnung zahlt der Angeklagte monatlich 580,00 DM kalt. Nach seinen Angaben hat der Angeklagte weder Unterhalts- noch andere Kreditverpflichtungen.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Dem Einberufungsbescheid entsprechend, hatte der Angeklagte im Zeitraum vom 3.7.1995 bis 30.4.1996 in der Dienststelle der Bundeswehr 3./Panzerbataillon 423, Beelitzer Str. 35, 14 822 Brück, Wehrdienst zu leisten.
Diesem Einberufungsbescheid, wonach er am 3.7.1995 den Dienst in der vorgenannten Dienststelle anzutreten hatte, leistete der Angeklagte eigenmächtig nicht Folge, er meldete sich erst am 3.8.1995 gegen 11:00 Uhr, um einem Zugriff der Feldjäger zuvorzukommen.
Nachdem er sich nach seinem Eintreffen in der vorgenannten Dienststelle gegenüber dem Zeugen Biewald als Totalverweigerer bezeichnet hatte, wurde er vom Zeugen Biewald zum Zeugen Ohrmann, zu diesem Zeitpunkt als Kompaniechef tätig, geführt. Der Zeuge Ohrmann befahl dem Angeklagten, die Uniform zu empfangen, zur Einstellungsuntersuchung zu gehen und am Dienst teilzunehmen. Diesen Befehl verweigerte der Angeklagte, obwohl der Befehl wiederholt wurde.
In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte u.a. wie folgt ein:
„Ich begann darüber nachzudenken, was der Militärdienst für mich bedeutet. Musterung ist für mich Fleischbeschau, eine Nummer auf einem Schachbrett. Kriege brachten viel Unheil auf die Menschheit, die Menschheit ist daran Schuld. Ich wollte weder den Zivildienst noch den Dienst mit der Waffe. Das geht gegen meine Grundsätze. Ich verbrachte meinen Dienst in vier Kasernen, darunter 77 Tage im Arrest. Ich hatte täglich eine Stunde Ausgang in Begleitung eines Wachhabenden. Meiner Entscheidung war ich mir bewußt und ich empfinde sie als richtig.“
Auf Frage Richter:
„Der Dienst in der NVA war für mich ein Problem. Ich verweigerte den Dienst und wurde als Bausoldat gemustert. Dann kam die Wende. Ich erschien nicht zur Musterung, wurde davor aber als tauglich befunden. Der Einberufungsbefehl wurde mir zugestellt. Ich hatte schon die Möglichkeit, als Kriegsdienstverweigerer aufzutreten. Ich wollte weder Zivildienst noch Dienst mit der Waffe leisten, ich bin ein Totalverweigerer. Ich versuchte dies aber nicht. Es stimmt, es ist ein dorniger Weg, dies zu veranlassen. Ich hatte einen Einberufungsbescheid in den Händen. Einen Monat später ging ich von selbst hin, wollte den Feldjägern keine Genugtuung geben, daß sie mich aufgreifen. Ich sagte, hier bin ich, ihr könnt aber mit mir nicht rechnen, ich mache keinen Dienst mit der Waffe. Sie freuten sich, daß ich kam. Ich sagte dem Hauptfeldwebel gleich, daß ich den Dienst mit der Waffe nicht antreten werde. Ich wollte mich halt vorstellen, ich bin da, es kann losgehen. Die Frage nach einem KDV-Antrag hat mich überhaupt nicht beschäftigt. Das Gespräch wurde in einem freundlichen Ton geführt. Er holte die Papiere heraus usw. Das nächste Gespräch fand am gleichen Tag mit Hauptmann Ohmmann statt. Man wußte nicht, wie man mit mir verfahren sollte, schrieb mich zehn Tage krank. Ich erschien, wollte die Uniform nicht anziehen, bekam 21 Tage Arrest, Urteilsverkündung. Dies wiederholte sich dreimal, beim vierten Mal unterhielt ich mich mit Hauptmann Ohmmann. Ich sagte, werden nicht mal Sachen für mich bereitgelegt? Der Hauptmann erwiderte, dies habe ich bereits erwartet.“
Auf Frage Rechtsanwalt:
„Als ich meinen Einberufungsbescheid erhielt, war mir klar, daß ich keinen Dienst mit der Waffe und auch keinen Zivildienst leisten werde.“
Aus Sicht des Angeklagten machte die Stellung eines Antrages auf Kriegsdienstverweigerung keinen Sinn, da er bei Befürwortung des Antrages verpflichtet gewesen wäre, Zivildienst zu leisten. Zivildienst wollte der Angeklagte jedoch aus Gewissensgründen ebenfalls nicht ableisten.
Nach Abgeltung des Disziplinararrestes erhielt der Angeklagte von der Bundeswehr ein Dienstverbot.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen sowie der nach Maßgabe des Protokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und verlesenen Urkunden.
Entscheidungsgründe
IV.
1. Danach hat sich der Angeklagte einer eigenmächtigen Abwesenheit gemäß § 15 WStG schuldig und strafbar gemacht.
Nach dem Einberufungsbefehl hatte der Angeklagte pünktlich am 3.7.1995 in der 3. Kompanie des Panzerbataillons 423 in Brück zu erscheinen. Dieser Pflicht kam der Angeklagte nicht nach. Er entschloß sich eigenmächtig, dieser Aufforderung keine Folge zu leisten.
2. Der Angeklagte war jedoch vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freizusprechen.
Der Befehl, Uniform zu empfangen, sich zur Einstellungsuntersuchung zu begeben und anschließend den Dienst anzutreten, stand im Widerspruch zur Einstellung des Angeklagten, der aus Gewissensgründen den Dienst bei der Bundeswehr verweigern wollte.
Da die Kriegsdienstverweigerung generell möglich ist, kann insoweit dem Angeklagten die Verweigerung des Gehorsams zum Befehl zum Dienstantritt nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Der Angeklagte hat im Ergebnis der Beweisaufnahme bereits gegenüber dem Kompaniefeldwebel, dem Zeugen Biewald, erklärt, er sei Totalverweigerer und werde den Dienst in der Bundeswehr in keinem Fall antreten.
Der Gesetzgeber hat bislang keine Regelung zum „Totalverweigerer“ getroffen. Kriegsdienstverweigerer sind derzeit gehalten, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen, womit sie automatisch vom Bundesamt für Zivildienst zum Zivildienst einberufen werden.
Da der Angeklagte jedoch meint, aus Gewissensgründen auch Zivildienst nicht leisten zu können, hätte die Stellung eines KDV-Antrages das rechtliche Problem des Angeklagten lediglich verlagert, jedoch nicht gelöst.
Es ist zugleich zu berücksichtigen, daß der Angeklagte in der Folgezeit trotz insgesamt 77 Tagen Arrest seiner Überzeugung treu blieb.
V.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich der eigenmächtigen Abwesenheit stand dem Gericht ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zur Verfügung.
Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht unter Beachtung des § 46 StGB die zugunsten und zuungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, daß er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Angeklagten ist desweiteren zu berücksichtigen, daß er sich in der Hauptverhandlung eingelassen hat und gegenüber dem Gericht versuchte, die Gründe für seine Verhaltensweise darzulegen.
Zuungunsten des Angeklagten ist die lange Dauer der eigenmächtigen Abwesenheit von genau einem Monat zu berücksichtigen.
In Abwägung dieser zugunsten und zuungunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände und unter besonderer Beachtung des § 47 StGB hält das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM für tat-, täter- und schuldangemessen, aber auch ausreichend.
VI.
Soweit der Angeklagte verurteilt wird, beruht die Kostenentscheidung auf § 465 StPO, soweit er freigesprochen wird, auf § 467 StPO.
Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Richter am Amtsgericht Bredahl als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.