Leitsatz
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30. Oktober 1995 werden verworfen.
Der Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es statt “Gesamtfreiheitsstrafe” “Freiheitsstrafe” heißt.
Die Berufungsführer tragen auch die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Münsingen hat den Angeklagten am 30. Oktober 1995 wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, den verbüßten Disziplinararrest angerechnet und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, diese beschränkt auf das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten, Berufung eingelegt.
Die Berufungen sind erfolglos geblieben.
I.
Aufgrund der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte ist in Sindelfingen bei seinen Eltern zusammen mit einem jüngeren Bruder aufgewachsen. Nach dem Besuch der Grundschule ging er auf das Gymnasium in Sindelfingen. Die Schule schloß er im Frühjahr 1995 mit dem Abitur ab.
Seine Eltern sind seit etwa fünf Jahren geschieden. Er lebte – zusammen mit seinem kleineren Bruder – bei der Mutter, hat aber auch weiterhin Kontakt zum Vater. Vor einem Jahr ist er zu Hause ausgezogen und lebt nun in einer Wohngemeinschaft in Sindelfingen.
Zur Zeit ist er arbeitslos und lebt von dem, was er sich vor einiger Zeit in zwei Monaten erarbeitet hat. Er hat damals Zäune montiert und insgesamt etwa 2.800,– DM verdient. Er hat vor, eine Lehre als Zimmerer aufzunehmen, und zwar zuerst ein berufskundliches Jahr zu machen und dann die Lehre im Betrieb zu beginnen. Anschließend möchte er Architektur studieren. Er hat keine Schulden und kein Vermögen.
Der Angeklagte ist im Erziehungsregister eingetragen:
a. Am 22. Juni 1993 hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Leistungserschleichung von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Der Angeklagte war schwarz gefahren.
b. Am 24. Mai 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Böblingen wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, erlegte ihm Arbeitsleistungen auf und setzte eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 23. November 1995 fest. Der Angeklagte hatte mit etwa 1,2 Promille Alkohol im Blut einen Autounfall verursacht.
2. Der Angeklagte, der vor etwa vier Jahren anfing, sich über „Krieg im allgemeinen“ Gedanken zu machen und sich in der „Dritte-Welt-Arbeit“ engagierte, kam zu dem Ergebnis, daß er den Krieg ablehne und daß er nur konsequent leben könne, wenn er sowohl den Wehrdienst als auch den Zivildienst verweigere. Als er etwa im Januar 1995 zur Musterung aufgefordert wurde, erschien er zwar, verweigerte aber die Eignungs- und Verwendungsprüfung und wurde nach Augenschein gemustert. Der Angeklagte stellte auch danach keinen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, und bemühte sich auch nicht als „Totalverweigerer“ um ein freies Arbeitsverhältnis, obwohl er bereits im Januar 1995 wußte, daß er den Kriegsdienst verweigern würde.
Seinem Einberufungsbescheid zur Bundeswehr folgte er unentschuldigt nicht pünktlich: Er trat nicht wie befohlen am 04. Oktober 1995 seinen Dienst beim 4. Panzerartilleriebataillon 285 in Münsingen an, sondern erschien erst am Tag darauf , am 05. Oktober 1995 gegen 21.00 Uhr, in der Herzog-Albrecht-Kaserne in Münsingen.
Als ihm am 06. Oktober 1995 gegen 7.30 Uhr von seinem Vorgesetzten, Hauptmann Eisert, der Befehl erteilt wurde, sich die Haare schneiden zu lassen, sich einzukleiden und an der ärztlichen Eingangsuntersuchung teilzunehmen, verweigerte der Angeklagte die Befolgung des Befehls. Auch als ihm die Folgen der Gehorsamsverweigerung mitgeteilt wurden und der Befehl wiederholt wurde, weigerte sich der Angeklagte, den Befehl zu befolgen. Er wurde daraufhin vorläufig festgenommen und ins Wachlokal überführt. Am 09. Oktober 1995 gegen 15.10 Uhr und am 10. Oktober 1995 gegen 16.00 Uhr wurde ihm derselbe Befehl erneut erteilt. Als er dem Befehl wiederum nicht folgte, wurden mit Zustimmung des Truppendienstgerichts Süd vom 11. Oktober bis zum 17. Oktober 1995 sieben Tage Disziplinararrest nach Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit gegen ihn vollstreckt. Als ihm derselbe Befehl am 17. Oktober 1995 gegen 14.15 Uhr und gegen 16.00 Uhr erneut erteilt wurde, weigerte er sich wiederum, dem Befehl zu folgen, woraufhin ein weiterer Disziplinararrest von 14 Tagen gegen ihn verhängt wurde , den er am 31. Oktober 1995 vollständig verbüßt hat.
Die Befehle wurden von Hauptmann Eisert in seinem Dienstzimmer in Gegenwart von Hauptfeldwebel Wille oder Hauptfeldwebel Zimmermann erteilt.
Unter dem Eindruck des Disziplinararrests stellte der Angeklagte am 27. Oktober 1995 den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 14. November 1995 wurde seine Berechtigung festgestellt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er wurde nach Bekanntgabe des Bescheids am 17. November 1995 um 13.30 Uhr auf seinen Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Eingang des Umwandlungsbescheids zum Zivildienstleistenden aus einem mittlerweile erneut für 21 Tage verhängten, aber erst acht Tage verbüßten Arrest entlassen. Auf den Umwandlungsbescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 21. November 1995 sollte sich der Angeklagte am 04. Dezember 1995 beim Kreiskrankenhaus Böblingen zum Beginn des Zivildienstes einfinden. Dieser Einberufung ist er nicht gefolgt.
3. a. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Auskunft aus dem Erziehungsregister.
b. Der Angeklagte hat den Tathergang in vollem Umfang eingeräumt. Einzelheiten des Ablaufs der Gehorsamsverweigerung wurden glaubhaft von dem Zeugen Eisert bekundet.
c. Zu seiner Motivation hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, daß der moderne Krieg ein totaler Krieg und ein Verbrechen an der Menschheit sei. Er glaube, daß ein Zusammenleben der Menschen ohne Repression und Zwang möglich sei und sein Gewissen verbiete ihm die Teilnahme an Gewalt. Es handele sich nicht um eine religiöse Überzeugung. Er müsse konsequenterweise auch den Zivildienst verweigern, der eine andere Form der Ableistung des Wehrdienstes sei; nach § 79 Zivildienstgesetz werde der Zugriff auf Kriegsdienstverweigerer ermöglicht. Der Zivildienst unterstütze das Konzept des Krieges. In Deutschland existiere kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. § 15a Zivildienstgesetz, der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses ermöglicht, lehne er genau so ab wie den Zivildienst. Um nach seiner Überzeugung zu leben, habe er sich früher im „Dritte-Welt-Handel“ engagiert, jetzt diskutiere er über politische Themen im Freundeskreis. Der Angeklagte meinte, daß er „sehr sozial“ denke und handle.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte tatsächlich aufgrund einer Gewissensentscheidung den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert und nicht lediglich eine verfestigte Meinung durchsetzen will, wenn auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelte, daß er nicht nur idealistisch, sondern – was sein eigenes Verhalten anbelangt – auch wenig selbstkritisch ist, was aber auch auf sein noch jugendliches Alter zurückzuführen sein dürfte.
II.
Der Angeklagte hat sich danach eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG schuldig gemacht. Er hat den Befehl, der aus drei Teilen bestand, trotz Wiederholung nicht verfolgt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich nicht um eine fortgesetzte Gehorsamsverweigerung und auch nicht um eine natürliche Handlungseinheit. Vielmehr stellt das Beharren nach der Wiederholung des Befehls, wenn dem Untergebenen Zeit geblieben war, den Befehl zu befolgen, die dauernde Verweigerung eines bestimmten Tuns dar und ist somit ein durch Unterlassen begangenes Dauerdelikt, das erst mit Befolgung oder Rücknahme des Befehls beendet ist. Der Disziplinararrest wirkt hier nicht unterbrechend, da er dazu dient, die Durchsetzung des Befehls zu erreichen.
III.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer nicht der Auffassung gefolgt, daß unter Umständen eine Straffreistellung angemessen wäre (bezüglich Zivildienstverweigerung vgl. Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil Band I, 1. Auflage, Rdnr. 114 zu § 22). Die der Tat zeitlich nachfolgende Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hindert seine Bestrafung nicht (vgl. BGH NJW 1972, 93).
Die Kammer hat bei der Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorschreibt, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß der Angeklagte, wenn auch nicht einschlägig, bereits nach Jugendstrafrecht sanktioniert werden mußte. Den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat er erst während der Zeit bei der Bundeswehr und erst unter dem Druck des Disziplinararrests gestellt, obwohl er bereits im Januar 1995 gemustert worden war und damit rechnete, daß der Einberufungsbescheid auf ihn zukommt und seine Entscheidung, den Kriegsdienst zu verweigern, bereits seit Januar 1995 feststand.
Strafmildernd fiel vor allem ins Gewicht, daß die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß es sich bei ihm tatsächlich um eine Gewissensentscheidung handelt, er nunmehr als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und daß er die Tat einräumt. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, daß die Tat nicht vor versammelter Mannschaft begangen wurde, sondern im Dienstzimmer von Hauptmann Eisert.
Die Kammer hat unter der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit Art und Höhe der Strafe an dem „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern (vgl. BVerfG NJW 1968, 979, 981) ausgerichtet. Dabei hatte für die Art der Strafe – Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – der Gesichtspunkt der „Wahrung der Disziplin“ (vgl. § 10 WStG) auszuscheiden. Die Kammer hat aber wegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn für unerläßlich gehalten (§ 47 StGB).
Der Angeklagte hat nämlich seine Gewissensentscheidung dazu benutzt, die Konfrontation zu suchen, obwohl der intelligente Angeklagte wußte, daß die Rechtsordnung Möglichkeiten zur Verfügung stellt, Gewissensentscheidungen zu respektieren oder den Konfliktbereich möglichst gering zu halten. So hat der Angeklagte, obwohl er wußte, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern würde, nach der Musterung keinen entsprechenden Antrag gestellt – obwohl dazu ausreichend Zeit bestand – und er ist auch bewußt zu spät seiner Einberufung gefolgt. Vom Angeklagten war es zu erwarten, daß er – um seiner Gewissensentscheidung möglichst Geltung zu verschaffen – die dafür vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten nutzt, was er aber nicht für nötig hielt. Denn auch der Kriegsdienstverweigerer als Gewissenstäter steht nicht außerhalb der Rechtsordnung. Schafft die Rechtsordnung Möglichkeiten, der durch den Gewissensdruck entstehenden Zwangslage zu entgehen, dann hat derjenige, der sich auf sein Gewissen beruft, diese Möglichkeiten auch zu nutzen. Das „Wohlwollensgebot“ steht der Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe nicht entgegen, da „jeweils die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen und die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind“ (vgl. BVerfG NJW 1968 S. 981 rechte Spalte) und der Angeklagte im vorliegenden Fall ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Zwangslage durch rechtzeitigen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu vermeiden.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die bereits vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Berücksichtigung des „Wohlwollensgebotes“ für angemessen erachtet.
Unter Berücksichtigung dieses Gebotes hat die Kammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1 StGB).
Der Strafarrest wurde nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB angerechnet.
Dem Angeklagten wurde bei der mündlichen Begründung hinsichtlich der ihm im Bewährungsbeschluß auferlegten 80 Stunden Arbeitsweisung deutlich gemacht, daß er seine Bewährung aufs Spiel setzt, wenn er diese Arbeitsstunden schuldhaft nicht ableistet, und daß die vom Gericht verhängten Arbeitsstunden mit der Bundeswehr und dem Zivildienst absolut nichts zu tun haben, so daß auch insoweit keine Entschuldigung greifen würde.
Kostenentscheidung: § 473 StPO.
2. Kleine Strafkammer des Landgerichts Tübingen, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peters als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.