Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. Mai 1995 gemäß § 53 ZDG wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er seinen Freispruch erstrebte. Auch die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte.

Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg, die Berufung der Staatsanwaltschaft war erfolgreich.

II. Der 23-jährige Angeklagte ist ledig und kinderlos und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er studiert an der Freien Universität Berlin Kommunikationswissenschaften, Politik und Neuere Literatur im 7. Semester. Sein Berufsziel ist Journalist.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Angeklagte dadurch, daß er als Aushilfe für einen ärztlichen Notfalldienst tätig ist, wo er gegen 800,00 DM Verdienst die telefonische Koordinierung der ärztlichen Einsätze vornimmt. Er ist darüber hinaus ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig.

Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

III. Zum Sachverhalt wurden von der Kammer im wesentlichen die gleichen Feststellungen getroffen wie im Urteil 1. Instanz. Auf die Seiten 2 - 3 dieses Urteils wird Bezug genommen. Zusätzlich hat die Kammer u.a. festgestellt, daß der Angeklagte zunächst, noch vor der Musterung, zweimal Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdienst gestellt hatte, einmal mit Hinweis auf das noch abzulegende Abitur und beim 2. Mal wegen des von ihm beabsichtigten, bis Ende 1996 andauernden Studiums.

Ferner hat die Kammer festgestellt, daß sich in der von ihm immerhin abgeleisteten Zeit des Zivildienstes große Pausen u.a. durch Krankheit ergeben haben, die aber mitgerechnet wurden.

IV . Die Angaben zur Person sowie die Feststellung des Sachverhaltes beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und seinen sonstigen Angaben sowie den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Urkunden.

Der Angeklagte ist geständig. Er begründet seine Entscheidung, dem Zivildienst fernzubleiben, damit, daß der Zivildienst seiner Meinung nach keine Verweigerung des „Kriegsdienstes“ sei, sondern Zivildienstleistende lediglich Wehrpflichtige ohne Waffe seien, die in das militärische Gesamtkonzept integriert seien. Sein Gewissen verbiete es ihm jedoch, auf solche Weise einen Krieg zu unterstützen. Dies gelte vor allem im Zusammenhang mit den “out-of-area”-Einsätzen der Bundeswehr, die der Angeklagte ablehnt.

Weiterhin seien auch die undemokratischen Strukturen des Zivildienstes mit seinem Gewissen unvereinbar. Durch Schikanen sei er z.B. an der Teilnahme einer von ihm initiierten Wahl des Vertrauensmannes im Rudolf-Virchow-Krankenhaus gehindert worden.

Die zuletzt für ihn vorgesehene Arbeit im Bundesamt für Zivildienst sei auch kein sozialer Dienst mehr gewesen. Zudem fände im Bundesamt für Zivildienst die Koordinierung von militärischer und ziviler Verteidigung im Krisenfalle statt. Daran wolle er nicht mitwirken. Außerdem führte der Angeklagte auch praktische Gründe an. So sei er nicht arbeitsmarktneutral eingesetzt gewesen, auch habe man nicht genug Rücksicht auf sein durch früheren Langstreckenlauf geschädigtes linkes Knie genommen.

Entscheidungsgründe

V. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagt einer Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen hierzu, S. 4 - 5 des Urteils, wird Bezug genommen.

VI. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu werten, daß er bisher unbestraft ist. Weiterhin konnte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er – mit Pausen – bereits einen Teil seiner Dienstzeit abgeleistet hat, ferner auch seine Ablehnung des Zivildienstes nicht auf Egoismus oder sonstigen tadelnswerten Motiven beruhte, sondern daß er sich in erster Linie aus Gewissensgründen zur Ablehnung verpflichtet glaubte, wenn diese Gründe auch nicht ganz überzeugend waren. Sie werden jedenfalls dem strengen Maßstab, der bei der Gewissensprüfung eines Totalverweigerers anzulegen ist, wenn es darum geht, ob es sich bei einer weiteren, nochmaligen Verweigerung nach erfolgter Verurteilung um eine neue Straftat handelt oder nicht, nicht in vollem Umfang gerecht. Bei einem Totalverweigerer kann eine ernsthafte Gewissensentscheidung als Motiv seines Handelns nur dann angenommen werden, wenn die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (KG, U.v. 13.10.94, GeschZ: (4) 1 Ss 139/94 (73/94); BVerfG NJW 84, 1675).

Dies ist beim Angeklagten nicht der Fall. Seine Bedenken richten sich vor allem gegen Wertentscheidungen des Verfassungsgebers, die außerhalb seines eigenen Verantwortungsbereichs liegen; so kritisiert der Angeklagte vor allem die Wehrpflicht im allgemeinen und die autoritäre Struktur des Wehr- und Zivildienstes, durch die Grundrechte eingeschränkt werden und staatlicher Zwang ausgeübt werden kann sowie die „out-of-area“-Einsätze der Bundeswehr. Auch gegen die konkrete Verwendung zum Telefondienst beim Bundesamt für Zivildienst hat der Angeklagte jedoch keine Gründe vorbringen können, die eine innere Notwendigkeit zur Verweigerung begründen könnten.

Gleichwohl hat die Kammer aufgrund des allgemeinen geltenden Wohlwollensgebotes gegenüber Gewissenstätern wohlwollend berücksichtigt, daß der Angeklagte aus einer inneren Motivation heraus gehandelt hat, die aufgrund seiner persönlichen Entwicklung und seiner Lebensführung bis zu einem gewissen Grade nachzuvollziehen ist, auch wenn sie den strengen Kriterien, die bei der Gewissensprüfung eines Totalverweigerers angelegt werden müssen, nicht genügt.

Das ZDG sieht nur Freiheitsstrafe vor (§§ 53, 56 ZDG), gibt aber auch dem § 47 StGB Raum. Mit einer Geldstrafe konnte vorliegend aber nicht ausgekommen werden, da der Angeklagte zum Ausdruck gebracht hat, er werde einer Einbestellung zur Ableistung des restlichen Zivildienstes nicht nachkommen, so daß es eines gewissen Drucks zur Spezialprävention bedarf.

Eine kurzfristige Freiheitsstrafe war daher auch im Hinblick auf § 47 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich. Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten war schuldangemessen und ausreichend, aber auch erforderlich.

Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die erforderliche günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB konnte dem Angeklagten gestellt werden. Die Kammer hat die Erwartung, daß der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird und geht insbesondere davon aus, das der Angeklagte im Hinblick auf die sonst drohende Vollziehung der Freiheitsstrafe einer erneuten Einberufung zum Zivildienst nachkommen würde und seinen restlichen Dienst verrichten würde.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO und dem Erfolge der Berufung der Staatsanwaltschaft.

61. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzende Richterin am Landgericht Scharnick als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.