Leitsatz

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte, unter Freispruch im übrigen, wegen Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen ist, werden die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Es bleibt bei den Auflagen des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 15.11.1996, allerdings wird die abzuleistende gemeinnützige Arbeit auf 50 Stunden herabgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe und wegen Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Im Rahmen des Bewährungsbeschlusses hat es dem Angeklagten zur Auflage gemacht, 150 Stunden soziale Dienste abzuleisten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit dem Rechtsmittel begehrt er seinen Freispruch, da er mit der Verweigerung des Wehrdienstes und des Zivildienstes nur seinem Gewissen gefolgt sei.

Die Berufung hatte Erfolg, soweit der Angeklagte wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe verurteilt worden war. Insoweit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Angeklagte war freizusprechen. Im übrigen konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Wegen der Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen, die Ausdruck der Totalverweigerung waren, ist der Angeklagte zu Recht nach § 20 WStG bestraft worden. Eine mildere Bestrafung als im angefochtenen Urteil kam ebenfalls nicht in Betracht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Angeklagten tat- und schuldangemessen.

Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte ist unverheiratet und hat keine Kinder. Er besuchte zehn Jahre lang die polytechnische Oberschule bis zum Jahre 1990. Im Jahre 1995 schloß er die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ab. Anschließend arbeitete er in einem Behindertenwohnheim. Daneben engagierte er sich in der Kommunalpolitik. Er ist bis heute Ratsmitglied in der Gemeinde Aschersleben.

Schon während der Schulzeit war der Angeklagte im Jugendbereich tätig. Er war auch früh politisch interessiert. Im Rahmen dieser Tätigkeiten führte er Beratungen von Kriegsdienstverweigerern durch. Hierbei beschäftigte er sich selbst intensiv mit der Frage der sogenannten „Totalverweigerung“. Dabei wird nicht der formelle Weg einer Kriegsdienstverweigerung gewählt. Ziel ist auch nicht das Ableisten des Zivildienstes. Vielmehr wird bei Antritt des Bundeswehrdienstes die Befolgung jeglicher Befehle unter Hinweis auf die freie Gewissensentscheidung verweigert.

Der Angeklagte erkannte für sich, daß er nur die „Totalverweigerung“ vor seinem Gewissen vertreten könne. Er informierte sich über die Konsequenzen einer solchen Maßnahme. Sein jetziger Verteidiger teilte ihm mit, daß nach den damaligen Gewohnheiten ein Arrest von höchstens 63 Tagen zu erwarten sei. Unter diesen Umständen entschied sich der Angeklagte, den Wehrdienst „total zu verweigern“. Er traute es sich zu, die drohenden Arrestmaßnahmen auszuhalten. Zum 01. 04.1996 wurde der Angeklagte zur Bundeswehr einberufen. Er sollte seinen Wehrdienst spätestens um 18.00 Uhr dieses Tages beim 4./Panzergrenadierbataillon 212 in Augustdorf antreten. Der Angeklagte erschien dort aber erst am 04.04.1996 gegen 9.00 Uhr. Er hatte bis zum letzten Tag noch versucht, eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung des Behindertenwohnheimes zu bekommen, in dem er arbeitet. Mit einer solchen Bescheinigung hatte er sich den Aufschub seiner Einberufung erhofft. Wie von vornherein beabsichtigt, befolgte er den ihm am 04.04.1996 mehrfach erteilten Befehl, sich in der Standortverwaltung einkleiden zu lassen, nicht. Daraufhin wurde gegen ihn ein Disziplinararrest von sieben Tagen und eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt. Den Disziplinararrest verbüßte der Angeklagte. Am 11.04.1996 wiederholte der Disziplinarvorgesetzte des Angeklagten den Befehl, sich einkleiden zu lassen und am Dienst teilzunehmen. Nach wie vor verweigerte der Angeklagte die Befolgung dieser Befehle. Deshalb wurde gegen ihn erneut ein Disziplinararrest von 13 Tagen festgesetzt, den er ebenfalls verbüßte. Die Befehle, sich einkleiden zu lassen und am Dienst der Kompanie teilzunehmen, wurden am 25.04., am 20.05. und am 10.06.1996 wiederholt. Der Angeklagte seinerseits befolgte diese Befehle nicht und machte auch deutlich, daß es ihm sein Gewissen verbiete, diesen Befehlen nachzukommen. Deshalb wurden weitere Disziplinararreste von 19 Tagen am 26.04.1996 und von je 21 Tagen am 21.05.1996 und am 10.06. 1996 verhängt, die der Angeklagte ebenfalls verbüßte. Insgesamt verbüßte der Angeklagte 81 Tage Arrest. Der letzte Arrest endete am 01.07. 1996. Vor Ausspruch der Arrestmaßnahmen hatte der Angeklagte die Möglichkeit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Er hatte dabei darauf hingewiesen, daß das Nichtbefolgen von Befehlen für ihn eine Gewissensentscheidung darstelle und deshalb auch der Zivildienst als Alternative ausscheide.

Mit Schreiben vom 15.07.1996 verbot der Kommandeur des Panzergrenadierbataillon 212 dem Angeklagten bis auf weiteres die Ausübung seines Dienstes nach § 22 des Soldatengesetzes. Er teilte dem Angeklagten weiter mit, daß seine Anwesenheit am Standort nicht erforderlich sei, er sich vielmehr an seinem Heimatort aufhalten könne. Eine Nebentätigkeit sei allerdings nur nach einer Genehmigung des Vorgesetzten möglich. Dieser Schwebezustand blieb bis zum Ablauf der 10-monatigen Wehrdienstzeit bestehen. Der Angeklagte wurde erst mit Ablauf des 31.01.1997 aus der Bundeswehr entlassen. Der Angeklagte ist zur Zeit ohne Beschäftigung. Er hat die Absicht, mit Bekannten einen Laden zu eröffnen und dort CD's, Bekleidung und Literatur zu verkaufen.

Der Angeklagte räumt ein, in fünf Fällen Befehle nicht befolgt zu haben. Er vertritt aber die Auffassung, er könne für seine Verweigerungshaltung, die eine reine Gewissensentscheidung sei, nicht bestraft werden. Sein Gewissen verbiete es, jegliche Art von Befehlen zu befolgen. Damit scheide für ihn aus, den Wehrdienst oder den Zivildienst abzuleisten. Bei dem Zivildienst handele es sich um einen verkappten Kriegsdienst. Dies werde besonders deutlich an den Aufgaben, die der Zivildienst im Kriegsdienst übernehmen solle. Die Entscheidung erster Instanz – insbesondere die Auferlegung der Arbeitsstunden – empfinde er als Verhöhnung seiner Persönlichkeit.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich damit nach § 20 WStG strafbar gemacht. Er hat in fünf Fällen eine Gehorsamsverweigerung begangen. Er hat die Befolgung eines Befehles dadurch verweigert, daß er sich mit Wort und Tat gegen die Befehle auflehnte. Die einzelnen Fälle der Gehorsamsverweigerung können auch nicht als eine Handlung im natürlichen Sinne zusammengefaßt werden. Die einzelnen Arrestmaßnahmen hatten gerade den Sinn, dem Angeklagten ein Umdenken zu ermöglichen. Jeder einzelne Befehl hat deshalb eine eigenständige Bedeutung. Auch die jeweilige Reaktion des Angeklagten muß deshalb gesondert bewertet werden.

Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm das Grundgesetz eine freie Gewissensentscheidung gewährleiste. Gerade bei der Ableistung des Wehrdienstes steht die Gewissensfreiheit unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 4 Abs. 3 GG. Die danach geschaffene Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern und den Zivildienst abzuleisten, stellt einen ausreichenden Schutz der jeweiligen Gewissensentscheidung dar. Die Verfassung erfordert es nicht, auch die Gewissensentscheidung des Totalverweigerers anzuerkennen und ihn von jeglichen Diensten freizustellen. Deshalb kann auch dem Wehrstrafgesetz die Gültigkeit nicht aberkannt werden.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er seine Entscheidung aus reinen Gewissensgründen getroffen hat. Für ihn waren nicht materielle Anreize ausschlaggebend. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er das Verfahren aus politischen Motiven betreiben wollte. Weiter kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß er Angeklagte bereits 81 Tage Arrest verbüßt hat. Die Kammer nimmt dem Angeklagten auch ab, daß diese Arrestzeiten sehr hart für ihn waren. Darüberhinaus ist der Angeklagte nicht etwa vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen worden. Dies geschah erst zum formellen Ablauf seiner Wehrdienstzeit nach zehn Monaten.

Unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 10 WStG erschienen für die ersten beiden Gehorsamsverweigerungen Geldstrafen in Höhe von 30 und 60 Tagessätzen – à 20,00 DM – tat- und schuldangemessen. In den beiden anfänglichen Fällen der Befehlsverweigerung erschien eine Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Sinne von § 10 WStG noch nicht unbedingt erforderlich. Dies änderte sich aber in den weiteren Fällen der Gehorsamsverweigerung. Es wurde für die Truppe offensichtlich, daß der Angeklagte mit seiner Haltung seine Gewissensentscheidung und damit die Totalverweigerung durchsetzen wollte. In diesem Fall konnten die Taten nur mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Dies gilt auch noch für den jetzigen Zeitpunkt, nachdem der Angeklagte aus der Bundeswehr entlassen worden ist. Es sollen gerade Präzedenzfälle vermieden werden, die die Disziplin in der Truppe gefährden würde. Dies gilt auch im konkreten Fall für den Augustdorfer Standort. Gerade der Fall des Angeklagten hat im lokalen Raum für große Aufmerksamkeit gesorgt. Für die weiteren Fälle der Gehorsamsverweigerung erschienen Freiheitsstrafen von je zwei Monaten tat- und schuldangemessen. Diese kurzen Freiheitsstrafen sind auch – unabhängig von der Maßgabe des § 10 WStG – mit den Grundsätzen des § 47 StGB vereinbar. Sie sind zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich. Die freie Gewissensentscheidung ist nach den Grundsätzen unserer Verfassung gerade in Fragen des Wehrdienstes unter gesetzliche Vorbehalte gestellt worden. Diese Vorbehalte sind in einem demokratischen Prozeß zustande gekommen. Gesetze müssen von jedem eingehalten werden. Bei einem Gesetzesverstoß müssen die entsprechenden Strafen hingenommen werden. Aus diesen Gründen kommen mildere Maßnahmen nach §§ 59, 60 StGB nicht in Betracht. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB oder das Absehen von Strafe nach § 60 StGB wäre auch unter Berücksichtigung der erlittenen Arrestzeiten nicht zu verantworten.

Aus den Einzelstrafen war unter Berücksichtigung aller Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, eine Gesamtstrafe zu bilden. Eine Gesamtstrafe von sechs Monaten erschien tat- und schuldangemessen. Eine mildere Strafe kam nach Überzeugung der Kammer nicht in Betracht. Auf eine solche Strafe wäre auch zu erkennen gewesen, wenn die einzelnen Befehlsverweigerungen als Teil einer natürlichen Handlungseinheit gesehen würden und für die Totalverweigerung eine einheitliche Strafe gebildet werden müßte. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liegt nicht vor, da über die Strafe des angefochtenen Urteils nicht hinausgegangen worden ist.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da weitere Fälle der Befehlsverweigerung nach Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht mehr denkbar sind.

Der Angeklagte war freizusprechen, soweit das angefochtene Urteil ihm in Übereinstimmung mit der Anklageschrift einen Verstoß gegen § 15 WStG (eigenmächtige Abwesenheit) zur Last gelegt hatte. Insoweit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Angeklagte war nicht drei volle Kalendertage abwesend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

5. Kleiner Strafkammer des Landgerichts Detmold, Vorsitzender Richter am Landgericht Reineke als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).