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550
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KG Berlin
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03.07.1997 |
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – Jugendgericht – vom 2. August 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Jugendabteilung des Amts...
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522
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AG Tübingen
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12.12.1996 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
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501
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AG B-Tiergarten
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02.08.1996 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird angewiesen, zehn Freizeitarbeiten nach Aufforderung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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491
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AG Bremen
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23.05.1996 |
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es soll mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 47, 109 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden, nachdem der Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 500,– DM an den Sozialen Friedensdienst Bremen e.V. gezahlt hat.
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450
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AG Oldenburg
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08.11.1995 |
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird angewiesen, für 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
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357
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AG B-Tiergarten
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18.08.1994 |
Der Angeklagte ist des unerlaubten Entfernens vom Zivildienst schuldig. Ihm wird die Auflage gemacht, 4 (vier) Freizeitarbeiten nach näherer Bestimmung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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273
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AG Dortmund
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17.02.1993 |
Das Verfahren wird nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung und Erfüllung der Weisung aus dem Beschluß vom 14.01.1992, sozialen Dienst für die Dauer eines Jahres abzuleisten, gemäß den §§ 45, 47 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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338
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AG Kiel
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28.08.1992 |
Der Verurteilte wird von der weiteren Erfüllung der Arbeitsauflage befreit.
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337
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LG Göttingen
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11.05.1992 |
Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
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215
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AG Osnabrück
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29.11.1991 |
b) Auf den Angeklagten ist Jugendrecht anzuwenden (§§ 1, 105 JGG). Zur Tatzeit war er Heranwachsender. Seine äußere Entwicklung kann darauf hindeuten, daß er zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das Gericht hat jedoch begründete Zweifel daran, ob der Angeklagte in seiner geistigen Entwicklung schon einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Der Angeklagte neigt in seinen Auff...
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