ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
713 OLG Hamm 07.12.1999 Der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zum Beweis dafür, daß der Angeklagte eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat und danach lebt, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der benannte Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel , da er in der Lage ist, Bekundungen zu den äußeren Umständen der Lebensführung des Angeklagten zu machen, aus denen dann ggf. auf de...
641 OLG Brandenburg 26.11.1998 1. Macht der Angeklagte geltend, er verweigere den Zivildienst aus Gewissensgründen, so hat der Tatrichter mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu prüfen, ob das, was sich nach außen als Gewissensentscheidung ausgibt, wirklich den Charakter eines unabdingbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit greifenden sittlichen Gebots trägt. Hierzu hat das Urteil die vollständige Wi...
365 KG Berlin 13.10.1994 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
356 KG Berlin 23.06.1994 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
324 KG Berlin 24.02.1994 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
311 OLG Stuttgart 27.10.1993 Eine Berufungsbeschränkung ist dann unwirksam, wenn die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen und daher keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung sind.
301 HansOLG 27.07.1993 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.